TVR 2019 Nr. 37
Zuständigkeit der Personalrekurskommission; fehlende Zuständigkeit betreffend Sprachheilschule (privatrechtlicher Verein)
In § 42 VRG werden jene (staatlichen) Institutionen aufgeführt, für welche die Personalrekurskommission als Rechtsmittelinstanz bei personalrechtlichen Entscheiden zuständig ist (E. 3). Darunter fallen auch - obgleich sie nicht namentlich genannt werden - die Schulgemeinden. Die Sprachheilschule Thurgau ist hingegen ein Verein im Sinne des ZGB und keine Schulgemeinde. Die Personalrekurskommission ist daher für Entscheide der Sprachheilschule Thurgau nicht als Rekursinstanz zuständig. Daran ändert auch nichts, wenn die Sprachheilschule in ihrem Entscheid die Personalrekurskommission als Rechtsmittelinstanz bezeichnet und gemäss Arbeitsvertrag die Rechtsstellungsverordnung des Kantons Thurgau für anwendbar erklärt (E. 4).
A war an der Sprachheilschule Thurgau angestellt. Mit Schreiben vom 25. September 2019 kündigte die Sprachheilschule die Anstellung von A. A erhob daraufhin Rekurs gegen die Kündigung bei der Personalrekurskommission. Er brachte vor, dass in seinem Arbeitsvertrag die RSV als anwendbares Recht erklärt werde. Die RSV verweise in § 85 RSV für personalrechtliche Entscheide auf das VRG. Gemäss § 42 VRG sei die Personalrekurskommission für Rekurse in personalrechtlichen Entscheiden zuständig. Entsprechend sei die Zuständigkeit der Personalrekurskommission für seine Kündigung gegeben. Zudem werde auch im Kündigungsschreiben vom 25. September 2019 die Personalrekurskommission als zuständige Rekursbehörde bezeichnet. Die Personalrekurskommission tritt nicht auf den Rekurs ein.
Aus den Erwägungen:
3. Die Personalrekurskommission beurteilt Rekurse gegen personalrechtliche Entscheide kantonaler Amtsstellen, der Staatskanzlei, der Departemente, der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichtes, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Pädagogischen Hochschule, der Gebäudeversicherung sowie der obersten Gemeindeorgane (vgl. § 42 Abs. 1 VRG). Demnach beurteilt die Personalrekurskommission grundsätzlich alle Rekurse gegen personalrechtliche Entscheide der obgenannten Institutionen. Unter den Begriff der obersten Gemeindeorgane fallen die Gesamtheit der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung, der Urnenabstimmung oder der Urnenwahl, das Gemeindeparlament sowie die obersten Verwaltungsbehörden der Gemeinde. Der Begriff der obersten Gemeindeorgane bezieht sich nicht nur auf die politischen Gemeinden, sondern auch auf die Schul- und Bürgergemeinden (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 42 N. 2).
4. Vorliegend richtet sich der Rekurs gegen die Sprachheilschule Thurgau. Aus dem Arbeitsvertrag geht hervor, dass der Rekurrent den Vertrag mit dem "Verein Thurgauische Sprachschule (Schule)" abgeschlossen hat. Der Arbeitsvertrag wurde somit mit einem Verein abgeschlossen. Der Verein ist eine juristische Person und wird in Art. 60 ff. ZGB geregelt. Beim Verein handelt es sich somit weder um eine Schulgemeinde (bzw. deren obersten Gemeindeorgane) noch sonst um eine Gemeinde oder eine in § 42 Abs. 1 VRG aufgeführte Institution, womit es an der Zuständigkeit der Personalrekurskommission fehlt.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich vorliegend offenbar um eine Sonderschule im Sinne der SonderschulV handelt, welche für ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Thurgau eine Bewilligung des Departements für Erziehung und Kultur benötigt (§ 7 SonderschulV) und die Sonderschulen in der Regel durch den Kanton mittels Leistungsvereinbarungen (§ 17 ff. SonderschulV) finanziert werden. Massgebend ist vielmehr, dass es sich beim Verein um eine privatrechtliche Institution handelt, auf welche grundsätzlich die privatrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung gelangen. So hält Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO fest, dass für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig ist.
Auch die Tatsache, dass die Rekursgegnerin im Arbeitsvertrag die RSV für anwendbar erklärt, ändert nichts an den obgenannten Ausführungen betreffend fehlender Zuständigkeit der Personalrekurskommission. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da eine Sonderschule nicht dazu verpflichtet ist, die Bestimmungen des Kantons - sei es die RSV oder die RSV VS bzw. die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM, RB 413.141) - für anwendbar zu erklären. So hält beispielsweise § 1 Abs. 1 RSV ausdrücklich fest, dass diese Verordnung das Dienstverhältnis der beim Kanton tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt. Die Angestellten eines Vereins fallen somit nicht darunter. Der Rekursgegnerin steht es aber frei, die Bestimmungen der RSV (im Sinne eines Reglements) für anwendbar zu erklären, dies soweit sie nicht den zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts widersprechen. Erklärt eine privatrechtliche Institution eine der obgenannten Rechtsstellungsverordnung des Kantons für anwendbar, ändert dies aber nichts an den gesetzlich vorgesehenen funktionellen Zuständigkeiten, letztere sind grundsätzlich nicht frei wählbar.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das im Kündigungsschreiben fälschlicherweise festgehaltene Rechtsmittel des Rekurses an die Personalrekurskommission nichts an den obigen Ausführungen ändert.
Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Personalrekurskommission für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig ist.
Fehlt es an der Zuständigkeit der Rekursinstanz und somit an einer Prozessvoraussetzung, so hat die Rekursinstanz einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Auf den Rekurs ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Entscheid der Personalrekurskommission vom 8. November 2019, A.2019.21, § 23/2019