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TVR 2020 Nr. 12

Tierschutzkontrollen und Vertrauensgrundsatz; Strafanzeige durch die zuständige Behörde bei Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung


Art. 24 Abs. 3 TSchG


1. Durch eine Tierschutzkontrolle ohne Beanstandungen wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen (E. 2.2).

2. Damit die Art. 26 ff. TSchG ihre präventive Wirkung entfalten können, ist es notwendig, dass die Veterinärdienste ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige konsequent nachkommen. Die für den Vollzug zuständigen Behörden müssen Strafanzeige erstatten, wenn Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt werden und kein Bagatellfall vorliegt (E. 12).


A und B führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Kühen, Jungtieren und Kälbern. Die Tiere leben in Laufställen an zwei Standorten. Am 13. November 2017 erfolgte eine unangemeldete amtliche Kontrolle, wobei diverse Mängel festgestellt wurden. Am 16. November 2017 erfolgte eine Nachkontrolle wobei wiederum an beiden Standorten diverse Mängel festgestellt wurden. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurden die Verstösse formell festgestellt und A und B wurden aufgefordert, allfällige in der Zwischenzeit noch nicht behobene Mängel bis am 31. August 2018 zu beheben. Die Behörde stellte zudem fest, dass die Tierschutzverstösse der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne einer strafrechtlichen Anzeige zur Kenntnis zu bringen seien. Das DIV wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. A und B liessen dagegen Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, in früheren Kontrollen sei nie etwas beanstandet worden. Massgeblich für die Verletzung einer Bestimmung des Tierschutzgesetzes sind jedoch die aktuellen Verhältnisse anlässlich der Kontrolle. Verhältnisse, wie z. B. die Anzahl der gehaltenen Tiere oder deren Grösse sowie der Pflegezustand, können sich ändern. Insofern sind auch eine Abnahme "baulicher und qualitativer Tierschutz" sowie frühere Kontrollen nur für den entsprechenden Zeitpunkt effektiv aussagekräftig. Entsprechend kann durch eine Tierschutzkontrolle ohne Beanstandungen auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden. (…)

3. - 10. (Prüfung der den Beschwerdeführern vorgeworfenen Verletzungen der Tierschutzvorschriften)

11. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beanstandungen des verfahrensbeteiligten Amtes rechtsgenüglich belegt sind und die Beschwerdeführer durch die Nichteinhaltung der vom Tierschutzrecht geforderten Haltungsbedingungen gegen die entsprechenden Artikel des Tierschutzgesetzes, der Tierschutzverordnung und der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren verstossen haben. Das verfahrensbeteiligte Amt hat somit zu Recht einen entsprechenden Verstoss im Entscheid vom 22. Mai 2018 festgehalten und die darauf gestützten Verhaltensanweisungen gemäss Ziffer 3 des Dispositivs ausgesprochen.

12.
12.1 Für eine bestmögliche Schutzwirkung des Tierschutzrechts ist ein konsequenter Vollzug sowohl in strafrechtlicher als auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht unabdingbar. Damit sämtliche zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Behebung rechtswidriger Zustände und zur Ahndung verbotener Verhaltensweisen ausgeschöpft werden können, sind die enge Zusammenarbeit zwischen Veterinärdiensten und Strafverfolgungsbehörden und die gegenseitige Information über TSchG-Verstösse von entscheidender Bedeutung. Art. 24 Abs. 3 TSchG bestimmt, dass die kantonalen Veterinärdienste bei Kenntnis von begangenen Tierschutzdelikten zwingend Strafanzeige zu erstatten haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C _804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.1 und 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei festgestellten Missständen darf nicht auf die parallele Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werden. Damit die Art. 26 ff. TSchG ihre präventive Wirkung entfalten können, ist es notwendig, dass die Veterinärdienste ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige konsequent nachkommen (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 331 f.). Folglich müssen die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige erstatten, wenn Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt werden (Art. 24 Abs. 3 TSchG). Lediglich in leichten Fällen, das heisst in Bagatellfällen wie z. B. einem verspäteten Abschluss einer Ausbildung, ohne dass die Haltung eines Tieres bestandet werden kann (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 265), können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG).

12.2 In Ziff. 4 des Entscheids vom 22. Mai 2018 hielt das verfahrensbeteiligte Amt fest, dass eine strafrechtliche Anzeige gemacht werde. Aus der Begründung dazu ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht mehr von einer leichten Missachtung der Tierhaltungsvorschriften ausgegangen wurde. Diese Einschätzung liegt aufgrund der Ausgestaltung von Art. 24 Abs. 4 als "Kann-Vorschrift" im Ermessen des verfahrensbeteiligten Amtes. Aufgrund der diversen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht ist diese Ermessensausübung vorliegend nicht zu beanstanden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.168/E vom 22. Januar 2020

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

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