TVR 2020 Nr. 2
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung bei einem Selbständigerwerbenden bei selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit, Mitwirkungspflicht
Art. 90 AuG, Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA
Einer ausländischen Person steht kein Anwesenheitsrecht als Selbständigerwerbende zu bei jahrelanger Beanspruchung der öffentlichen Sozialhilfe, wenn davon auszugehen ist, dass trotz selbständiger Erwerbstätigkeit bei Weitem kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, weiter in erheblichem Mass Sozialhilfeabhängigkeit bestehen wird und diese nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann.
Der slowakische Staatsangehörige A, geboren 1984, heiratete 2004 die Schweizer Bürgerin B und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. 2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, woraufhin sein Aufenthaltszweck überprüft wurde. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck zur Stellensuche. Danach wurde ihm eine bis 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Erwerbsaufenthalt erteilt. 2011 hatte er sich bei der Suva sowie der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Bis 2017 verfügte er wiederum über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche. Am 7. September 2017 stellte er ein erneutes Verlängerungsgesuch, wobei er als Aufenthaltszweck "übrige nicht Erwerbstätige" ankreuzte. Er führte dabei an, durch den Unfall nicht arbeiten zu können und "gerade in Fall mit IV…" zu stehen. Abklärungen des Migrationsamts ergaben unter anderem, dass A von Februar 2009 bis Januar 2010 sowie von März 2011 bis April 2014 teilweise und aktuell seit Mai 2014 vollumfänglich (mit Fr. 2'025.95 monatlich) durch das Sozialamt C unterstützt werden musste. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 lehnte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A aus der Schweiz weg. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das DJS mit Entscheid vom 8. März 2019 ab. Das Verwaltungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wird teilweise von der Sozialhilfe unterstützt. Er hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was im Ergebnis zuletzt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 13. Februar 2019 bestätigt wurde. Arbeit verrichtet er ausschliesslich in selbständiger Tätigkeit; unselbständig erwerbstätig ist er nicht. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für folgende Anwesenheitsrechte offenkundig nicht erfüllt: Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Anhang I FZA), Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA) sowie Arbeitnehmer (Art. 6 Anhang I FZA). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestritten. Zu prüfen bleibt damit, ob er sich auf ein Anwesenheitsrecht als Selbständiger (Art. 12 Anhang I FZA) berufen kann.
4.2 Nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. Gemäss den Weisungen und Erläuterungen EJPD bzw. SEM zur VEP genügt als Nachweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte "mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit" in der Schweiz. Diese ist durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge etc.) zu belegen (Weisungen VEP Ziff. 4.3.2 Abs. 1). Neben der Errichtung eines Unternehmens in der Schweiz und aktiver Geschäftstätigkeit ist für die Erteilung bzw. die Aufrechterhaltung der Bewilligung entscheidend, dass ein "regelmässiges Einkommen erzielt wird und die betreffenden Personen nicht sozialhilfeabhängig werden" (Weisungen VEP Ziff. 4.3.2 Abs. 4, vgl. auch Ziff. 10.4.4.2 der Weisungen VEP; zur Anwendbarkeit der Weisungen VEP und zur Frage des existenzsichernden Einkommens als Aufenthaltsvoraussetzung bei Selbständigerwerbenden vgl. TVR 2016 Nr. 2 E. 4). Es darf jedoch kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation (Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3 Nach Art. 90 AuG trifft die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte in dem Sinne eine Mitwirkungspflicht, als diese verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: (lit. a) zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, und (lit. b) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
5. Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender scheitert daran, dass er bis zum heutigen Tag Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beansprucht. Daran ändert nichts, dass der aktuelle Sozialhilfebezug "nur noch" die Wohnungsmiete sowie die Krankenkassenprämie umfasst. Mit E-Mail vom 28. Februar 2019 teilte das Sozialamt C dem verfahrensbeteiligten Amt mit, der Saldo des Sozialhilfekontos betrage per 1. März 2019 Fr. 82'648.57. Die Vorinstanz nannte in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2019 einen offenen Betrag gegenüber dem Sozialamt per 1. April 2019 von Fr. 83'827.17. Das Sozialamt habe festgestellt, dass sich aus der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für Januar und Februar 2019 ein Ausgabenüberschuss ergebe, da praktisch keine Einnahmen verbucht worden seien. Für die Behauptung in der Replik vom 4. Juni 2019, der Sozialhilfebezug könne durch die Erträge der selbständigen Erwerbstätigkeit bald ganz eingestellt werden, blieb der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis schuldig. Ein Ende der Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Aktenlage nicht absehbar. Zwar mag der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wie Eintrag einer Einzelunternehmung im Handelsregister, Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau als Selbständigerwerbender und den Abschluss einer Unternehmensversicherung erfüllen. Allerdings vermag er mit seiner selbständigen Tätigkeit bei Weitem kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Den im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, insbesondere den Auftragsbestätigungen und Rechnungen, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sporadisch Aufträge im Bereich Reinigung und einfache Handwerksarbeiten erhält. Daraus kann allerdings nicht auf ein regelmässiges, einigermassen konstantes monatliches Einkommen geschlossen werden. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Einnahmenübersicht Juli 2018 bis Juni 2019 sind durchschnittliche monatliche Einnahmen von Fr. 1'848.12 behauptet. Diese lassen sich allerdings weder aufgrund der eingereichten Kontoauszüge noch aus den ins Recht gelegten Rechnungen für ausgeführte Aufträge zweifelsfrei der Einzelfirma des Beschwerdeführers zuordnen, da sein Konto bei der UBS offensichtlich auch privaten Zwecken dient. Ebenso wenig lässt sich den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen entnehmen, welche geschäftsmässigen Aufwendungen den behaupteten Einnahmen gegenüberstehen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Vizegerichtspräsidenten, aussagekräftige Unterlagen einzureichen, aus welchen der mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Gewinn (Ertrag abzüglich Aufwand) ersichtlich sei, ist der Beschwerdeführer entsprechende Belege schuldig geblieben. In Bezug auf die von ihm am 15. August 2019 eingereichten ungeordneten Quittungen, Kassenzettel und dergleichen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, zu erforschen, inwieweit Kleineinkäufe bei Brezelkönig, Coop, KKiosk und anderen Warenanbietern für Bedürfnisse des täglichen Lebens geschäftsmässig begründeter Aufwand sein soll oder nicht. Eine gewisse Aussagekraft kommt höchstens den "Monatsabschlüssen" Juni 2018 bis Juli 2019 zu. Auch wenn diese einer ordnungsgemässen Firmenbuchhaltung nicht genügen, lässt sich daraus entnehmen, dass die vermutungsweisen Geschäftsauslagen die erwirtschafteten Einnahmen sehr häufig übersteigen. Diesbezüglich hat das verfahrensbeteiligte Amt mit Stellungnahme vom 12. September 2019 zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben darauf schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer klarerweise kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschafte. Dass sich dies in absehbarer Zeit bessern sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen. Es ist somit davon auszugehen, dass er trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bei Weitem kein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann und weiter in erheblichem Mass auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird. Hierbei kann die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers keineswegs als unverschuldet bezeichnet bzw. mit dem Unfall von 2011 begründet werden. Zum einen war der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall auf Sozialhilfe angewiesen. Zum anderen wurde ihm nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. Er hat es jedoch jahrelang versäumt, diese Arbeitsfähigkeit zu verwerten, sondern sich wiederholt erfolglos einzig darum bemüht, eine Invalidenrente erhältlich zu machen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit), der Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und der schlechten Prognose für eine Ablösung von der Sozialhilfe ist ihm ein Aufenthaltsrecht als Selbständigerwerbender abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VG.2019.50/E vom 8. April 2020
Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 abgewiesen.