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TVR 2020 Nr. 20

Visierungspflicht, Publikationspflicht für Bauvorhaben, Fachbeurteilung


Art. 12 Abs. 1 NHG, Art. 12 b NHG, § 101 PBG


1. Die Visiere sollen auf das Bauvorhaben aufmerksam machen und es veranschaulichen, damit davon betroffene Dritte die Baugesuchsakten einsehen und gegebenenfalls Einsprache erheben können. Die Detailprüfung des Bauprojekts hat jedoch anhand der öffentlich aufgelegten Pläne und nicht der Visiere zu erfolgen (E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 2).

2. Wird im Aushang der Gemeinde auf ein Bauprojekt hingewiesen und dieses im lokalen Publikationsorgan veröffentlicht, wird den Publikationsvorschriften von § 102 Abs. 2 PBG, wonach die Auflage in ortsüblicher Weise zu publizieren ist, Genüge getan. Daran ändert die Aufnahme einer Baute innerhalb der Bauzone in das ISOS nichts, und ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe wird damit auch nicht zur Bundesaufgabe, wodurch eine Mitteilung nach Art. 12b NHG zwingend erforderlich würde (E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3).

3. Setzt sich die kommunale Baubehörde unter Beizug des sia-Gestaltungsbeirates mit der Einpassung einer Baute auseinander, hat keine Beurteilung durch die ENHK zu erfolgen, auch wenn das Bauprojekt in die Nähe eines ISOS-geschützten Perimeters zu stehen kommt (E. 7; Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 4.3.3).


Die X AG reichte ein Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft Nr. ZZZ ein. Die Politische Gemeinde M ist im ISOS verzeichnet. Das Baugesuch wurde, nachdem die Politische Gemeinde M beim sia-Gestaltungsbeirat eine Beurteilung eingeholt und sich das Amt für Denkmalpflege negativ geäussert hatte, abgewiesen. Dagegen erhob die X AG Rekurs beim DBU. Dieses Rekursverfahren wurde sistiert. Die X AG reichte in der Folge ein überarbeitetes Projekt ein, wogegen Einsprache erhoben wurde. Die Politische Gemeinde M bewilligte das Baugesuch, nachdem das Amt für Denkmalpflege keine Einwände mehr gegen das Projekt erhoben hatte, und wies die Einsprachen ab. Die Einsprecher rekurrierten erfolglos beim DBU, weshalb sie mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangten. Dieses weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass das vorliegend zu beurteilende Baugesuch während der gesamten Auflagefrist bis heute nie richtig visiert worden sei. Insbesondere das interessierende Attikageschoss und die damit verbundenen massgeblichen Gebäudeauskragungen seien aufgrund der fehlenden bzw. am falschen Ort platzierten Visiere somit nie verlässlich ersichtlich gewesen. Es bestehe aber eine gesetzliche Visierungspflicht und die Visiere seien vor Einreichung des Baugesuchs aufzustellen. Am Augenschein der Vorinstanz habe der genaue Standort des Attikageschosses denn auch nicht verlässlich fixiert werden können. Dies stelle eine ungenügende, weil bewusst unterlassene Visierung dar und verletze die Visierungspflicht nach § 101 Abs. 1 PBG. Mit einer falschen Visierung werde in die Rechtsstellung des Einzelnen eingegriffen, was Art. 29 Abs. 2 BV und somit das rechtliche Gehör verletze. Die Verletzung des Gehörsanspruches führe aber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies müsse hier umso mehr gelten, als das visierte, erste Bauprojekt von der verfahrensbeteiligten Gemeinde als baurechtswidrig abgewiesen worden sei.

3.1.2 (…)
3.2 Gemäss § 101 PBG sind vor Einreichung des Baugesuchs Visiere aufzustellen, die den Standort und die Dimension des Vorhabens bezeichnen (Abs. 1). Die Visiere sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch zu belassen (Abs. 2). Die Visiere sollen Personen, die in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu können. Die geplante Baute oder Anlage muss nur in groben Zügen wiedergegeben werden, aber in einer Form, die eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtsuchenden gewährleistet (TVR 2017 Nr. 19 E. 3.2, unter Verweis auf Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 308 f.).

3.3 Es ist unbestritten und aus den Fotos, welche das Verwaltungsgericht am Augenschein aufgenommen hat, ohne weiteres ersichtlich, dass auf der Liegenschaft Nr. ZZZ der Verfahrensbeteiligten Visiere gestellt wurden. Es ist ebenso unbestritten, dass diese Visiere für das erste Baugesuch, welches mit dem Baubewilligungsentscheid 2017-VV der verfahrensbeteiligten Gemeinde abgelehnt wurde, aufgestellt wurden. Vergleicht man die beiden Situationspläne des ersten und des zweiten Baugesuchs sowie die Pläne „Ansichten und Schnitt“ für das erste und für das zweite Baugesuch, so lässt sich daraus erkennen, dass die Position des Attikatrakts für das zweite Bauprojekt gegenüber dem ersten Baugesuch in Richtung Süden um 2,3 m zurückversetzt wurde, die Lage des Baukubus ansonsten jedoch unverändert bleibt. Für die betroffenen Beschwerdeführer lassen sich daher aus der Visierung des ersten Bauprojekts ohne weiteres auch die Dimensionen des zweiten Bauprojekts erkennen. Entscheidend ist, dass eine geplante Baute oder Anlage in ihren Dimensionen so wiedergegeben bzw. visualisiert wird, dass einem Einsprecher das Ausmass der Anlage klar wird, so dass er seine Argumente vorbringen kann. Dies war den Beschwerdeführern in ihren Einsprachen vom 3. bzw. 5. Dezember 2017, in der Rekursschrift vom 13. Februar 2018 sowie in der Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 ohne weiteres möglich. Aus den eingereichten Plänen sowie der vorhandenen Visierung lassen sich die Dimensionen auch des hier zu beurteilenden Bauprojekts ohne weiteres erkennen. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer sind somit nicht stichhaltig. Die Verfahrensbeteiligte ist ihrer Visierungspflicht in genügendem Masse nachgekommen und es ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es habe lediglich ein „Aushang“ in der Gemeinde stattgefunden, jedoch sei keine Publikation im Amtsblatt erfolgt. Ebenso wenig seien Interessenverbände angeschrieben worden. Art. 12b NHG sehe indessen vor, dass Verfügungen, gegen welche die Verbandsbeschwerde offen stehe, den beschwerdeberechtigten Organisationen schriftlich mitgeteilt oder im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden müssten. Sehe das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so müsse schon das Baugesuch auf diese Weise eröffnet werden. Nachdem das erste Baugesuch wegen übermässiger Einwirkung auf den geschützten Dorfkern, also wegen Verletzung des NHG, abgewiesen worden sei, wäre für das vorliegend zu beurteilende Baugesuchverfahren zwingend eine Publikation im Amtsblatt vorzunehmen gewesen.

4.1.2 (…)

4.2 Baugesuche sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu publizieren und den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt (§ 102 PBG). Vorliegend wurde gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführer auf das Bauprojekt im Aushang der Gemeinde hingewiesen und es lag vom 17. November 2017 bis 6. Dezember 2017 auf. Auf das Baugesuch und die Auflage wurde darüber hinaus im Mitteilungsblatt der Politischen Gemeinde M vom 1. Dezember 2017 aufmerksam gemacht (…). Damit wurde den Publikationsvorschriften von § 102 Abs. 2 PBG, wonach die Auflage in ortsüblicher Weise zu publizieren ist, Genüge getan (vgl. hierzu auch Dussy, in Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 7.115). Die Beschwerdeführer machen aber weiter geltend, dass in Anwendung von Art. 12b NHG eine Publikation im Amtsblatt hätte erfolgen und die Interessenverbände hätten angeschrieben werden müssen.

4.3 Laut Art. 12 Abs. 1 NHG steht den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, das Beschwerderecht gegenüber Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden zu. Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügungen nach Art. 12 Abs. 1 NHG durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan (Art. 12b Abs. 1 NHG). Das Beschwerderecht nach Art. 12 Abs. 1 NHG richtet sich gegen „Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden“. Gemeint sind damit Anordnungen von Behörden im Einzelfall, welche ein bundesrechtliches Rechtsverhältnis regeln. Zu denken ist dabei an die Erteilung oder die Verweigerung von Bewilligungen, deren Voraussetzungen bundesrechtlich geregelt sind. Für das Beschwerderecht nach Art. 12 Abs. 1 NHG fallen aber Verfügungen ausser Betracht, die ein kantonales Rechtsverhältnis regeln. Dies gilt insbesondere für Baubewilligungen in Bauzonen nach Art. 22 f. RPG, (vgl. hierzu Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, Art. 12 N. 4). Da es vorliegend um die Bewilligung eines Bauprojekts innerhalb der Bauzone geht, ist Art. 12 ff. NHG hier nicht anwendbar. Weder hatte daher eine Publikation im Amtsblatt, noch eine Information an die gesamtschweizerischen Organisationen zu erfolgen. Die Publikation des Baugesuches ist somit korrekt erfolgt.

5., 6., 7. / 7.1 - 7.5 (…)

7.6
7.6.1 Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, es sei für das aktuelle Projekt kein Gutachten eingeholt worden. Die Beurteilung des sia-Gestaltungsbeirates habe sich auf das Vorgängerprojekt bezogen und die Beurteilung durch das Amt für Denkmalpflege vom 1. Dezember 2018 sei nicht vorbehaltlos erfolgt.

7.6.2 Das Bauprojekt, über das hier zu entscheiden ist, unterscheidet sich von demjenigen, das die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid Nr. 2017-QQ vom 4. September 2007 abgewiesen hatte, in drei wesentlichen Punkten. Gegenüber dem ersten Bauprojekt ist das Attikageschoss um 2,2 m in Richtung Süden verschoben. Sodann wird die Farbe des Baukörpers von weiss auf beige geändert und die ununterbrochenen Glasfronten werden im ersten Obergeschoss und im Attikageschoss neu durch Holzlamellen unterbrochen. Der Bericht des sia-Gestaltungsbeirates äussert sich zur Dachform (auch mit Bezug auf die umstehenden Gebäude), die Anpassung der Strassenfassade mit einem anthrazitfarbenen Garagentor, den Geländeanpassungen sowie der Erscheinung des Projekts als Hintergrund des geschützten Dorfkerns sowohl mit Bezug auf die Farbe als auch mit Bezug auf den Baukörper. Der Bericht gelangte zum Schluss, dass sich das Projekt sowohl mit Blick auf die Einpassung in die nähere Umgebung als auch auf die Erscheinung als Hintergrund des geschützten Dorfkerns sowie auf die Fernwirkung einzufügen vermag, sofern auch die Farbe wegen der Fernwirkung angepasst werde. Mit Bezug auf das überarbeitete Projekt hat sich der Baukörper nicht wesentlich verändert und die Farbtongebung wurde angepasst. Dies auch im Sinne der Äusserungen des Amtes für Denkmalpflege, welches in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 ebenfalls forderte, die Fassadenfarbe sei noch entsprechend anzupassen. Zudem müssten die grossen Verglasungen in den Aussichtsgeschossen durch mindestens 20% opake Flächen unterbrochen werden. Diesen Forderungen ist die Verfahrensbeteiligte mit dem überarbeiteten Bauprojekt nachgekommen, indem eine dezentere Gebäudefarbe gewählt wurde und die Glasfronten der Aussichtsstockwerke durch verschiebbare Holzlamellenwände unterbrochen werden. Dass für das zweite Projekt nicht noch einmal ein Bericht des sia-Gestaltungsbeirates eingeholt wurde, ist aufgrund der Tatsache, dass dieses Beurteilungsgremium im Grunde genommen einzig die Gebäudefarbe bemängelte, welche im überarbeiteten Projekt angepasst wurde, nicht zu beanstanden. Der Baukubus ist gegenüber dem ersten Projekt praktisch identisch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer brachte das Amt für Denkmalpflege in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 zum überarbeiteten Projekt auch keine Vorbehalte mehr an, schlug jedoch vor, die Reduktion der sichtbaren Glasflächen sowie auch der Lichtimmissionen durch die verschiebbaren Holzelemente für die zukünftige Bewilligungspraxis in eine abschliessende Ergebnisbewertung miteinzubeziehen bzw. durchzuführen. Einen Vorbehalt mit Bezug auf das überarbeitete Projekt machte das Amt für Denkmalpflege jedoch nicht. Vielmehr hielt es ausdrücklich fest, aus denkmalpflegerischer Sicht bestünden keine Vorbehalte mehr.

7.6.3 Der Bericht des sia-Gestaltungsbeirates führt zur vom ISOS beschriebenen Funktion des Hangs als Hintergrund für den geschützten Dorfkern Folgendes aus:

„Das vorliegende Projekt bekennt sich klar zu einer zeitgemässen Architektursprache und verzichtet auf historische Bezüge. Die Ganzglasfront zum Dorf hin tritt als dunkle Fläche in Erscheinung und damit in den Hintergrund. Zudem ist sie nach Norden ausgerichtet, womit auch nicht mit irritierenden Lichtreflexionen zu rechnen ist. Selbst wenn die Ganzglasfassade auf den ersten Blick fremd erscheint, fällt sie vom Dorf und der Ferne aus gesehen nicht auf, sondern verschwindet im Siedlungsbild, womit die erforderliche Einpassung erzielt werden kann und der Hintergrund des historischen Dorfkerns nicht beeinträchtigt wird.

Anders verhält es sich mit der gewählten Fassadenfarbe. Das vorgesehene, leicht abgetönte Weiss springt eindeutig heraus und ist an dieser sensiblen Lage sehr ungünstig. Sie erfüllt ihre Aufgabe als dezenter Hintergrund des geschützten Dorfkerns nicht und sollte angepasst werden.“

Diese Ausführungen des sia-Gestaltungsbeirates sind nachvollziehbar. Durch die weitere Anpassung des Projekts mit der geänderten, jetzt beigen Gebäudefarbe und der vom Amt für Denkmalschutz zusätzlich geforderten Reduktion der sichtbaren Glasflächen durch die verschiebbaren Holzelemente an den Fensterfronten wird der Baukubus dezent in Erscheinung treten und es kann so eine störende Wirkung im heute bestehenden Hintergrund des geschützten Dorfkerns verhindert werden. Den Vorgaben des ISOS wird somit Rechnung getragen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2018.126/E vom 17. April 2019

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 abgewiesen.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bringen vor, das zweite Bauprojekt sei entgegen kantonaler Vorschriften nicht visiert worden; stattdessen seien die Visiere für das erste Bauprojekt unverändert stehen gelassen worden. Dabei spiele keine Rolle, dass die Visiere für das zweite Bauprojekt teilweise an gleicher Stelle zu stehen gekommen wären, wie jene für das erste Baugesuch. Zudem hätten Drittpersonen durch die fehlende Visierung des zweiten Bauprojekts nicht wahrnehmen können, dass ein neues, zweites Baugesuch eingereicht worden sei.

2.2 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beim zweiten Bauprojekt - im Vergleich zum ersten - der Attikatrakt um 2.3 m in Richtung Süden zurückversetzt worden sei, die Lage des Baukubus ansonsten jedoch unverändert geblieben sei. Für die betroffenen Beschwerdeführer hätten sich aus der Visierung des ersten Bauprojekts daher ohne Weiteres auch die Dimensionen des zweiten Bauprojekts erkennen lassen.

2.3 Vor dem Hintergrund, dass vorliegend gleichzeitig zwei Baugesuche hängig sind und der Unterschied zwischen den beiden Baugesuchen - soweit mit Blick auf die Visierung relevant - gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz einzig in der Position des Attikatrakts liegt, sind deren Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Visiere sollen auf das Bauvorhaben aufmerksam machen und es veranschaulichen, damit davon betroffene Dritte die Baugesuchsakten einsehen und gegebenenfalls Einsprache erheben können. Die Detailprüfung des Bauprojekts hat jedoch anhand der öffentlich aufgelegten Pläne und nicht der Visiere zu erfolgen. Es ist denn auch weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern den Beschwerdeführern aufgrund der Visierung ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist daher zu verneinen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 12b NHG geltend. Der Dorfkern von K in M sei im ISOS erfasst und das Baugrundstück liege im Bereich der Umgebungsrichtung U-Ri II (partiell verbauter Wieshang, wichtig als Ortsbildhintergrund). Da damit kein Bauprojekt gegeben sei, welches allein die kommunalen und kantonalen Bauvorschriften einhalten müsse, hätten die Interessenverbände angeschrieben und hätte das Baugesuch im Amtsblatt publiziert werden müssen.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, für das Beschwerderecht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 NHG würden Verfügungen, die ein kantonales Rechtsverhältnis regelten, ausser Betracht fallen. Dies gelte insbesondere für Baubewilligungen in Bauzonen gemäss Art. 22 f. RPG. Da vorliegend die Bewilligung eines Bauprojekts innerhalb der Bauzone betroffen sei, seien Art. 12 ff. NHG nicht anwendbar. Die Publikation des Baugesuchs sei damit korrekt erfolgt.

3.3 Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird. Die Erwägungen der Vorinstanz sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.
4.1 - 4.3.2 (…)

4.3.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, für das vorliegende Bauprojekt sei kein neutrales Gutachten, insbesondere kein Gutachten der ENHK, und kein ausführlicher Amtsbericht eingeholt worden. Hinsichtlich dieses zweiten Bauprojekts und seiner Einwirkung auf den inventarisierten Dorfkern habe somit keine fachliche Auseinandersetzung stattgefunden.
Weshalb die Beurteilung des sia-Gestaltungsbeirats sowie die zwei Stellungnahmen des kantonalen Amts für Denkmalpflege nicht neutral oder zu wenig detailliert sein sollten und ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen, vermögen die Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen. Sie setzen sich denn auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Zudem erwähnen sie die Einholung eines Gutachtens der ENHK, führen jedoch nicht aus, inwiefern die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sein sollen, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Eine willkürliche Anwendung von § 10 NHG/TG ist damit nicht dargetan und die Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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