TVR 2020 Nr. 28
Verwarnung als Voraussetzung für Kürzung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen
§ 25 Abs. 3 SHG, § 2 h SHV, § 37 a SHV
Eine rechtsgenügliche Verwarnung bildet Voraussetzung für eine spätere Kürzung/Einstellung der Sozialhilfeleistungen (als Sanktion für eine Verletzung von Auflagen/Weisungen der Sozialhilfebehörde) und kann nicht "auf Vorrat" erfolgen, sondern erst, wenn ein Fehlverhalten des Pflichtigen feststeht.
A wird seit Juni 2015 von der Politischen Gemeinde B sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Weisung vom 26. November 2019 wurde A aufgefordert, bis 13. Dezember 2019 je eine Bestätigung von mehreren bezeichneten Firmen einzureichen, aus welchen ersichtlich sein müsse, dass er keine Entlöhnung, Spesen, Schenkungen oder Zuwendungen erhalten oder diese ausgeschlagen habe. Sollten diese Unterlagen bis 13. Dezember 2019 nicht bei den Sozialen Diensten eintreffen, werde der Grundbedarf für zwei Monate um 15% gekürzt. Hierzu nahm A am 12. Dezember 2019 Stellung und führte aus, seit Juli 2015 gebe es keine nicht deklarierten Einkommen. Mit Entscheid vom 5. März 2020 kürzte die Politische Gemeinde B in der Folge den Grundbedarf "für zwei Monate nach Rechtskraft" um 15%. Werde die Weisung bis zwei Monate nach Rechtskraft der Verfügung nicht erfüllt, so werde die Sozialhilfe eingestellt. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das DFS mit Entscheid vom 31. August 2020 ab. Dagegen erhob A Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Rekursentscheid auf.
Aus den Erwägungen:
3.4 Laut § 25 Abs. 3 SHG kann Hilfsbedürftigen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen oder deren Hilfe missbrauchen, die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt werden. Gemäss § 2h Abs. 1 SHV kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 40% für begrenzte Zeit bzw. bis zur Erfüllung der Auflagen oder Bedingungen gekürzt werden, wenn qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen. Der Abzug kann durch Kürzung oder Streichung von situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen sowie des Grundbetrags einzeln oder kumulativ erfolgen. Der Anspruch auf Nothilfe bleibt in jedem Fall gewahrt. Als qualifizierte Kürzungsgründe gelten gemäss § 2h Abs. 2 SHV namentlich ein unrechtmässiger Leistungsbezug, Arbeitsverweigerung sowie grobe Pflichtverletzung. § 2h Abs. 3 SHV bestimmt, dass bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht, des Subsidiaritätsprinzips (z. B. Arbeitsverweigerung) oder bei einer absichtlich herbeigeführten Notlage, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen, nach schriftlicher Verwarnung die Unterstützung eingestellt und nur noch Nothilfe ausgerichtet werden kann.
3.5 Bei der sanktionsweisen Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen zufolge Fehlverhaltens/Pflichtverletzung der gesuchstellenden Person ist stets auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Gemäss diesem Prinzip muss das Ausmass der Kürzung aufgrund der gesamten persönlichen und sachlichen Umstände geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Die Sanktion muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Fehlverhalten der betroffenen Person stehen (vgl. Mösch Payot, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 297 f. mit weiteren Hinweisen). Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe werden sofort wirksam. Einem allfälligen Rekurs wird in der Regel die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 2h Abs. 4 SHV).
3.6 Vor der Kürzung oder Einstellung der Unterstützung ist die sozialhilfebedürftige Person zu verwarnen (§ 25 Abs. 3 SHG). Diese Verwarnung muss in der Regel schriftlich erfolgen (§ 37a SHV). Sinn und Zweck einer derartigen Verwarnung ist es, der fehlbaren Person die Möglichkeit einzuräumen, sich entsprechend den Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde zu verhalten (TVR 2017 Nr. 28 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Mit der Verwarnung wird ihr konkret in Aussicht gestellt, mit welchen Massnahmen sie im Falle weiterer Pflichtverletzung rechnen muss. Erst nachdem sich die unterstützte Person erneut den Weisungen widersetzt, kann eine Kürzung vorgenommen werden (vgl. die Leitsätze des DFS zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe, Stand 1. November 2020, S. 20, dort insbesondere die Anmerkungen zu § 25 Abs. 3 SHG und § 37a SHV, mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts V 210 vom 24. Oktober 2007; Leitsätze abrufbar unter https://dfs.tg.ch/hauptrubrik-2/sozialhilfe.html/6164). Soweit es um die Einstellung/Kürzung zufolge nicht eingehaltener Auflagen bzw. Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht geht, ist eine derartige Einstellung/Kürzung der Unterstützungsleistungen gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne vorangehende schriftliche Verwarnung nicht zulässig (TVR 2017 Nr. 28 E. 3.4.1 mit Verweis auf TVR 2014 Nr. 26 E. 2.2).
4.
4.1 Mit der Weisung vom 26. November 2019 (…) wurde der Beschwerdeführer von den Sozialen Diensten der verfahrensbeteiligten Gemeinde aufgefordert, bis 13. Dezember 2019 Bestätigungen von diversen Firmen betreffend allfällige Entschädigungen/Einkünfte beizubringen. Gleichzeitig wurde ihm mit dieser Weisung angedroht, dass der Grundbedarf für zwei Monate um 15% gekürzt werde, sollten diese Unterlagen nicht bis 13. Dezember 2019 bei den Sozialen Diensten eintreffen. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 hierzu Stellung genommen und mitgeteilt hatte, dass er nicht gewillt sei, die angeforderten Bestätigungen einzureichen, kürzte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid vom 5. März 2020 den Grundbedarf um 15% für die Dauer von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zufolge "Unterlassung der Weisung", das heisst als Sanktion zufolge Verletzung bzw. Nichtbefolgens der Anordnung vom 26. November 2020.
4.2 Wie erwähnt (vgl. E. 3.6 vorstehend) ist eine sozialhilfebedürftige Person vor der Kürzung oder Einstellung der Unterstützung in der Regel schriftlich zu verwarnen. Sinn und Zweck einer derartigen Verwarnung ist es, der fehlbaren Person die Möglichkeit einzuräumen, sich entsprechend den Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde zu verhalten (TVR 2017 Nr. 28 E. 3.4., TVR 2014 Nr. 26 E. 2.1, TVR 2008 Nr. 30 E. 4b). Eine Verwarnung setzt folglich ein feststehendes Fehlverhalten des Hilfsbedürftigen voraus. Einer "Verwarnung auf Vorrat", das heisst bevor ein Fehlverhalten des Hilfsbedürftigen feststeht, kommt nicht die rechtliche Wirkung einer Androhung von Rechtsnachteilen im Fall der fortdauernden Verletzung der verfügten Anordnung zu. Im Zeitpunkt der Weisung vom 26. November 2019 konnte noch kein fehlbares Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen. Der Hinweis auf die Säumnisfolgen in der Weisung vom 26. November 2019 stellt somit keine Verwarnung dar, welche die Rechtsfolge einer Kürzung gemäss § 25 Abs. 3 SHG auslösen kann, sondern ist als blosser Hinweis auf die der verfahrensbeteiligten Gemeinde zustehende rechtliche Möglichkeit bei eintretendem Fehlverhalten zu verstehen. Erst mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019, mit welcher er seine Weigerung erklärte, die angeforderten Bestätigungen einzureichen, bzw. mit dem Ablauf der Frist zur Einreichung der einverlangten Unterlagen am 13. Dezember 2019 konnte die verfahrensbeteiligte Gemeinde von einem Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers in Form des Nichtbefolgens der Anordnung vom 26. November 2019 ausgehen. In der Folge wurde von der verfahrensbeteiligten Gemeinde jedoch keine Verwarnung mehr ausgesprochen, sondern direkt mit Entscheid vom 5. März 2020 die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von zwei Monaten verfügt. Die am 5. März 2020 von der verfahrensbeteiligten Gemeinde verfügte Kürzung erfolgte somit ohne rechtsgenügliche vorgängige Verwarnung im Sinne von § 25 Abs. 3 SHG i.V. mit § 37a SHV und war folglich unrechtmässig. Der angefochtene Rekursentscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind weder die Verhältnismässigkeit dieser Kürzung noch die Recht- und Verhältnismässigkeit der Auflage vom 26. November 2019 näher zu prüfen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2020.139/E vom 2. Dezember 2020