TVR 2020 Nr. 33
Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Lohnvorstellungen des Arbeitnehmers
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
Die Einstellungstatbestände von Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG erfassen grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt. Eine arbeitslose Person darf im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs mit der potentiellen Arbeitgeberin zwar über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde. Davon kann im vorliegenden Fall - gestützt auf eine Beweiswürdigung (Befragung einer Auskunftsperson im Sinne von § 12 Abs. 1 VRG) - nicht ausgegangen werden, weshalb die vom AWA vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu bestätigen ist.
A war bis 30. Juni 2018 bei der G-Garage angestellt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bewarb er sich bei der Firma B für eine Stelle als Fahrzeug-Aufbereiter. Am 9. Juni 2018 fand bei der Firma B ein Vorstellungsgespräch statt, wobei unter anderem auch über die Lohnvorstellungen gesprochen wurde. A wurde von M, Mitarbeiterin und Mitglied des Verwaltungsrats der Firma B, darum ersucht, Lohnbelege bzw. einen Lohnausweis seiner früheren Arbeitgeberin einzureichen. Am 11. Juni 2018 teilte A der Firma B telefonisch mit, dass er keine Lohnbelege bzw. keinen Lohnausweis einreichen werde, woraufhin die Firma B auf weitere Verhandlungen betreffend die Arbeitsstelle verzichtete.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde A durch das AWA für die Dauer von 31 Tagen ab 2. Juli 2018 wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA ab. Dagegen liess A Beschwerde erheben. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 14. August 2019 ab. Eine dagegen von A erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 (in SVR 8-9/2020 ALV Nr. 14) teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung ans Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, dass das Verwaltungsgericht zu prüfen habe, ob im Verhalten von A im Rahmen der Lohnverhandlung ein arbeitslosenversicherungsrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erblicken sei.
In der Folge führte das Verwaltungsgericht am 10. Juni 2020 eine Beweisverhandlung durch, in deren Rahmen M als Auskunftsperson befragt und den Parteien Gelegenheit zur Beweiswürdigung eingeräumt wurde. Daraufhin weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A erneut ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Streitgegenstand bildet (…) die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mangels ausreichender persönlicher Bemühungen um eine zumutbare Arbeit bzw. wegen Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit für die Dauer von 31 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Mit Urteil 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 stellte das Bundesgericht fest, es sei zivilrechtlich umstritten, ob die Stellenanbieterin (Firma B) berechtigt gewesen sei, vom Beschwerdeführer Unterlagen zu dessen bei seinem früheren Arbeitgeber erzielten Lohn einzuverlangen. Demnach stelle das vom Verwaltungsgericht im aufgehobenen Entscheid VV.2019.7/E vom 14. August 2019 als widersprüchlich qualifizierte Verhalten des Beschwerdeführers (einerseits in Form der erst nachträglich erklärten Weigerung zur Einreichung der verlangten Lohnbelege und andererseits in Form der unterschiedlichen Begründungen für seine Weigerung) kein arbeitslosenversicherungsrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen war allerdings noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob ein Einstellungstatbestand aus einem anderen Grund gegeben sei. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht die Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu einem tieferen Lohn gezeigt habe. Aus den Akten ergäben sich ebenfalls Hinweise darauf, dass die Anstellung letztlich an den Lohnvorstellungen des Beschwerdeführers gescheitert sei. Der Beschwerdeführer seinerseits mache hingegen geltend, er habe klar zu verstehen gegeben, dass er an der Stelle sehr interessiert sei und diese auch zu einem Lohn unter seiner geäusserten Vorstellung antreten würde. Die Sache wurde vom Bundesgericht an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses prüfe, ob im Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Lohnverhandlung ein arbeitslosenversicherungsrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erblicken sei (vgl. E. 4.3. des bundesgerichtlichen Urteils 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020).
2.2
2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss lit. d dieser Bestimmung ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sodann vorzunehmen, wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Arbeitsstelle von der zuständigen Amtsstelle zugewiesen, von der versicherten Person selber gefunden oder von einem Dritten vermittelt wurde (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 227, und Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Kap. N, Rz. 847 ff.).
2.2.2 Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt. Liederliche Bewerbungsunterlagen fallen dabei ebenso ins Gewicht wie Auftreten, Verhalten und Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs. Dies bestätigt auch ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit entsprechenden Beispielen). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2). Unter den Tatbestand der Ablehnung zugewiesener Arbeit fällt z.B. auch die vom Versicherten provozierte Absage durch den Arbeitgeber infolge überhöhter Lohnansprüche oder die Passivität eines Versicherten, der nicht zu erkennen gab, dass er sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. Kupfer/Bucher, a.a.O., S. 228 f., mit weiteren Beispielen und Hinweisen aus der Rechtsprechung).
2.2.3 Einem Versicherten, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, obliegt die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG sowie Kupfer Bucher, a.a.O., S. 129 ff.). Die versicherte Person hat ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus vorzukehren (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 129 und S. 220). Vor diesem Hintergrund sind bei Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen beabsichtigen, strengere Anforderungen bezüglich ihres Verhaltens anzunehmen als bei einem Stellensuchenden, der - mangels Absicht zur Geltendmachung entsprechender Leistungsansprüche - der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht unterliegt.
3.
3.1 Wie bereits im Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 angeführt, ist unbestritten, dass im Rahmen der Besprechung bei der Firma B vom 9. Juni 2018 über die Lohnvorstellungen des Beschwerdeführers gesprochen wurde. Gemäss den Darstellungen der Firma B in der schriftlichen Auskunftserteilung vom 25. September 2018 äusserte der Beschwerdeführer eine Lohnvorstellung von Fr. 4‘800.-- bis Fr. 5‘200.--. Strittig ist demgegenüber die Frage, ob auch M als Vertreterin der Firma B die Lohnvorstellungen der Firma B dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat. In der bereits erwähnten schriftlichen Auskunft vom 25. September 2018 führte M an, dass Sie gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 9. Juni 2018 die Lohnvorstellungen der Firma B in Höhe von Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'400.-- geäussert habe (…). Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, dass diese Mitteilung nicht am 2. Juni 2018 hatte erfolgen können, wie in der Antwort zu Frage Nr. 3 in der schriftlichen Auskunft vom 25. September 2018 vermerkt wurde. Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson im Sinne von § 12 Abs. 1 VRG (vgl. dazu das Urteil EVG U 61/06 vom 19. September 2006 E. 1.3) im Rahmen der Beweisverhandlung vom 10. Juni 2020 bestätigte M jedoch, dass seitens der Firma B im Gespräch vom 9. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnvorstellung von Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'500.-- geäussert worden sei. (…)
3.2 Die Angaben von M im Rahmen der Beweisverhandlung vom 10. Juni 2020 erscheinen - insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 9. Juni 2018 die Lohnvorstellungen der Firma B geäussert worden seien - als aussagekräftig. Es sind mithin keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb M gegenüber dem Beschwerdegegner oder dem Gericht unzutreffende Angaben machen sollte. (…) Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass M anlässlich des Bewerbungsgesprächs vom 9. Juni 2018 die Lohnvorstellung der Firma B, welche sich auf Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'500.-- belief, geäussert hatte.
3.3 Wie dargestellt, darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs mit der potentiellen Arbeitgeberin zwar über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeitslose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht in E. 4.3.2 seines Urteils 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 anführt, hat der Beschwerdeführer mehrfach geltend gemacht, er habe klar zu verstehen gegeben, dass er an der Stelle bei der Firma B sehr interessiert sei und diese auch zu einem Lohn unter seiner geäusserten Vorstellung antreten würde. Abgesehen von den eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten für diese Behauptung allerdings keine Anhaltspunkte. Wie das Bundesgericht in E. 4.3.2 seines Urteils ebenfalls ausführt, ergeben sich aus den Akten demgegenüber Hinweise darauf, dass die Anstellung bei der Firma B letztlich an den Lohnvorstellungen des Beschwerdeführers scheiterte. So wurde in der schriftlichen Rückmeldung der Firma B vom 13. Juni 2018 als Grund dafür, dass keine Anstellung erfolgt sei, angegeben, dass die Lohnforderung des Beschwerdeführers über Fr. 4'800.-- gelegen habe. (…)
3.4 Die Darstellungen von M sowohl im Rückmeldeformular vom 13. Juni 2018 als auch in der E-Mail vom 3. Juli 2018 und in der schriftlichen Fragenbeantwortung vom 25. September 2018, ebenso wie ihre Aussagen anlässlich der Beweisverhandlung vom 10. Juni 2020 sind insgesamt als konsistent zu werten, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb M unzutreffende Angaben machen sollte. Die leicht divergierenden Angaben bezüglich der Lohnvorstellungen seitens der Firma B vermögen - insbesondere angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs - an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von M nichts zu ändern. Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass anlässlich des Gesprächs vom 9. Juni auch M die Lohnvorstellungen auf Seiten der Firma B (Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'500.--) geäussert hatte, währenddem die vom Beschwerdeführer bekundeten Lohnvorstellungen bei Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'200.-- lagen. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob M den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer Interesse an der betreffenden Anstellung gehabt habe, erklärte M, dies sei schwierig zu sagen; bisweilen scheitere eine Anstellung letztlich an den Lohnvorstellungen (…) Weiter erkundigte sich der Gerichtspräsident bei M, ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber - anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juni 2018 oder des Telefonats vom 11. Juni 2018 - zu verstehen gegeben habe, dass er die Stelle auch zu einem Lohn antreten würde, der unter den von ihm geäusserten Vorstellungen gelegen habe. M beantwortete diese Frage wie folgt: "Nein, das hat er nicht bekundet. Er hat vielmehr auf den von ihm zu bestreitenden Lebensunterhalt verwiesen" (…)
3.5 Wie erwähnt, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb M den Sachverhalt unzutreffend darstellen sollte. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lohnvorstellungen seitens der Firma B nach dem Gespräch vom 9. Juni 2018 bekannt waren. Als arbeitslose Person, welche gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen Leistungsanspruch geltend macht, hätte er aktiv zu erkennen geben müssen, dass er sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweise auf das Urteil 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2). Weder anlässlich des Gesprächs vom 9. Juni 2018 noch im Rahmen des Telefonats vom 11. Juni 2018 bekundete der Beschwerdeführer - gemäss den glaubhaften Darstellungen von M -, dass er die Anstellung bei der Firma B auch zu einem tieferen Lohn antreten würde. Ungeachtet dessen, dass er die von M einverlangten Lohnbelege nicht einreichen konnte oder wollte, hätte es ihm aufgrund seiner Schadenmilderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) oblegen, eine solche Bereitschaft gegenüber der Firma B zu äussern. Dies hätte unmittelbar im Nachgang zum Gespräch vom 9. Juni 2018, im Rahmen des Telefonats vom 11. Juni 2018 oder auch unmittelbar nach diesem Telefonat erfolgen können. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich nochmals bei der Firma B zu melden und seine Bereitschaft zum Stellenantritt auch zu einem unter seinen Vorstellungen liegenden Lohn zu erklären. Dass er dies versucht hätte, wird auch von ihm nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund spielt auch keine Rolle, dass das Telefongespräch vom 11. Juni 2018 beendet wurde, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber M ausgeführt hatte, dass er die Lohnbelege seiner vormaligen Arbeitgeberin nicht einreichen könne oder wolle. Wie von M bestätigt, erfolgte nach diesem Telefonat vom 11. Juni 2018 keine Kontaktaufnahme mehr (…)
3.6 Wie bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 in E. 3.5 festgehalten, hatte sich der Beschwerdeführer schon vor der Besprechung bei der Firma B vom 9. Juni 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV angemeldet (das Erstgespräch beim Beschwerdegegner bzw. beim zuständigen RAV-Berater hatte am 31. Mai 2018 stattgefunden). Entsprechend bestand seinerseits bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist (30. Juni 2018) eine Schadenminderungspflicht, aufgrund welcher strengere Anforderungen an sein Verhalten zu stellen waren als bei einem Stellensuchenden, der keine Absicht zur Geltendmachung entsprechender Leistungsansprüche hat (E. 2.2.3 vorstehend). Zwar ist einem Arbeitnehmer im Rahmen von Vertragsverhandlungen grundsätzlich zuzugestehen, bessere (Anstellungs-)Konditionen auszuhandeln. Er darf damit aber die Chance einer angebotenen Arbeit nicht vereiteln, wenn ersichtlich ist, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232 f. mit Hinweis). Die arbeitslose Person muss aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1). Angesichts der Ergebnisse der Besprechung vom 9. Juni 2018 und des Telefonats vom 11. Juni 2018, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Stelle anderweitig vergeben würde, wenn er an seinen eigenen Lohnvorstellungen festhalten bzw. sich nicht zum Stellenantritt bei tieferem Lohn bereit erklären würde, zumal ihm die Lohnvorstellungen der Firma B aufgrund des Gesprächs vom 11. Juni 2018 bekannt waren. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG bereits dann erfüllt, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist sodann namentlich erfüllt, wenn eine versicherte Person eine angebotene Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 und S. 226, je mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer nicht aktiv zu erkennen gab, dass er sich auch mit einem tieferem als dem von ihm gegenüber der Firma B geäusserten Lohn zufriedengeben würde, sind beide Tatbestände als erfüllt zu betrachten.
Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2020.37/E vom 10. Juni 2020