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TVR 2021 Nr. 1

Rechtsgleiche Behandlung bei der Benützung von Sportanlagen


Art. 8 Abs. 1 BV


Eine im Eigentum der Gemeinde stehende Sportanlage stellt Verwaltungsvermögen dar, weshalb ein Benutzer unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit verlangen kann, dass auch ihm ein Benutzungsrecht eingeräumt wird, wenn die Verhältnisse mit anderen Benutzern vergleichbar sind.


Der Verein Y hat seinen Sitz in der Politischen Gemeinde G und bezweckt laut seinen Statuten die Ausübung und Förderung des Fussballsports im Juniorenbereich unter Wahrung des Fairplay-Gedankens. Mit elektronischer Nachricht stellte der Verein Y bei der Gemeinde G ein Gesuch um Mitbenutzung der Sportanlage T, die bereits durch den Fussballklub G genutzt wird. Die Gemeinde G lehnte das Gesuch ab. Der Verein Y erhob in der Folge Rekurs beim DEK, welches ebenfalls abwies. Das Verwaltungsgericht heisst die hiergegen erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde das Gesuch des Beschwerdeführers um Mitbenutzung der Sportanlage T an wöchentlich drei Tagen ab 17.30 Uhr à 90 Minuten auf der Sportanlage T zu Recht abgelehnt hat.

2.2 Die Sportanlage T befindet sich gemäss dem Grundbuchauszug, welcher über die Applikation ThurGIS abrufbar ist, auf der Liegenschaft Nr. XX, Grundbuch G. Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die Bürgergemeinde G. Die Sportanlage T, inklusive Clubhaus, steht im Eigentum der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Baurechtsvertrag mit der Bürgergemeinde G (Art. 1.1 des Sportplatzreglements der verfahrensbeteiligten Gemeinde, nachfolgend: Sportplatzreglement). Damit ist die Sportanlage als öffentliche Sache zu betrachten. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden innerhalb der öffentlichen Sachen im weiteren Sinne zwischen Finanzvermögen, welches nur mittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient, und öffentlichen Sachen im engeren Sinne. Die Sportanlage T stellt offensichtlich kein Finanzvermögen dar. Die öffentlichen Sachen im engeren Sinne unterteilen sich in Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Beide dienen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie unterscheiden sich vor allem durch ihren Benutzerkreis: Im Rahmen ihrer Zweckbestimmung stehen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit, Verwaltungsvermögen einem eingegrenzten Benutzerkreis offen. Diese Unterscheidung muss hier nicht bis in alle Einzelheiten nachgezeichnet und geprüft werden, denn es steht fest, dass es sich bei der Sportanlage weder um Verwaltungsvermögen im Verwaltungsgebrauch (z.B. Dienstfahrzeuge, als Arbeitsplätze für Beamte dienende Räumlichkeiten und deren Ausrüstung und dergleichen) noch um Verwaltungsvermögen im Einzelgebrauch (z.B. "Sozialwohnungen") handelt. Insofern verbleibt lediglich die Möglichkeit, dass es sich um eine Sache im Gemeingebrauch oder um Verwaltungsvermögen im Anstaltsgebrauch handelt. Diese beiden Arten unterscheiden sich nur aufgrund des Benutzerkreises. Verwaltungsvermögen im Anstaltsgebrauch und öffentliche Sache im Gemeingebrauch sind fast identisch oder kommen sich jedenfalls sehr nahe (BGE 138 I 274 E. 2.3.2).

2.3
2.3.1 Für die Sportanlage T ist eher von Verwaltungsvermögen im Anstaltsgebrauch auszugehen, denn um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, wie etwa eine Strasse oder eine Infrastrukturanlage, handelt es sich hier nicht. Ein Gemeinwesen ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Privatpersonen die Nutzung seines Verwaltungsvermögens zu gestatten. Wenn allerdings das Verwaltungsvermögen einem gewissen Benutzerkreis gewidmet ist und die Nutzer sich auf ein Grundrecht berufen können, ergibt sich für die gesuchstellende Partei ein bedingter Anspruch auf ordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens aus den betroffenen Grundrechten (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band II, Bern 2014, S. 29).

2.3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, beim vorliegenden Entscheid über die Nutzung des Verwaltungsvermögens seien die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Willkürverbot, relevant. Das Gleichheitsgebot verbiete unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erhebliche Unterscheidung zugrunde liege. Das Sportamt habe insbesondere organisatorische und praktische Gründe ins Feld geführt, wonach es im Thurgau üblich sei, dass pro Gemeinde ein Fussballclub bestehe und dieser die Sportförderung, den Wettkampf und den Trainingsbetrieb sicherstelle. Müsse ein weiterer Verein die Sportstätte nutzen, seien Probleme vorprogrammiert. Auch würde die Gefahr drohen, dass es inskünftig zu mehr Abspaltungen käme. Der verfahrensbeteiligten Gemeinde stehe ein erhebliches Ermessen zu, in das die Rekursinstanz nicht eingreifen dürfe. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe organisatorische Gründe ins Feld geführt und mache geltend, dass es sehr aufwendig wäre, zwei Vereinen dieselbe Sportanlage zur Verfügung zu stellen, da dies Auswirkungen auf Benutzervertrag, Platzordnung, Clublokal, Pflichtenhefte, Platzwart, Clubhausreinigung und Materialbenutzung hätte. Auch komme der bestehende Konflikt zwischen den Vereinen erschwerend hinzu, da der Beschwerdeführer quasi als Gegenbewegung zur Trainingskultur des FC G gegründet worden sei. Diese Gründe seien angesichts dies tiefen Massstabs ausreichend, da sie nachvollziehbar und nicht willkürlich seien. Insbesondere falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein gerade erst gegründeter Kleinstverein sei, weshalb es nicht verhältnismässig wäre, von der verfahrensbeteiligten Gemeinde zu fordern, sie müsse quasi sofort nach dessen Gründung das gesamte Sportanlage-Regime abändern und die beträchtlichen administrativen Bemühungen umgehend vornehmen.

2.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei mit 32 Mitgliedern entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Kleinstverein, sondern ein Kleinverein. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens sei seitens der verfahrensbeteiligten Gemeinde ein angeblich geltendes Sportplatzreglement aus dem Jahr 2000 vorgelegt oder darauf Bezug genommen worden. Im Rahmen der Abstimmung über einen Kredit von Fr. 1,7 Mio. für die Sportanlage T sei kommuniziert worden, dass andere ortsansässige Vereine die Sportplatzanlage auch regelmässig benutzen könnten. Von etwaigen Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf Vereinsgrössen oder verwaltungstechnischen Aufwand, sei vor und während der Gemeindeversammlung von den Verantwortlichen nichts kommuniziert worden.

2.4
2.4.1 Der von der Vorinstanz herbeigezogene Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Die Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsanwendung der Behörde ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende normrelevanten Tatsachen gleich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. Zürich/ St.Gallen 2020, S. 132, N. 572, unter Verweis auf BGE 137 I 167, 136 I 304). Der Schutzbereich der Rechtsgleichheit erstreckt sich demnach nur auf gleich gelagerte, einschlägige oder vergleichbare Fälle. Zu klären ist, ob die erheblichen tatsächlichen Verhältnisse gleich liegen bzw. ob sachliche Gründe die rechtliche Differenzierung rechtfertigen (Weber-Dürler, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: ZBl 2004 S. 11).

2.4.2 Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Mitbenutzung der Sportanlage T, während dem FC G die Nutzung gewährt wird, stellt eine Ungleichbehandlung der beiden Fussballvereine durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde dar. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht per se unzulässig. So kann zum Beispiel mit Blick auf die beschränkte Kapazität einer Anlage die ordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen im Anstaltsgebrauch von einer Bewilligung abhängig gemacht oder sonst wie beschränkt werden (BGE 125 I 173 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Anstaltsleitung oder die Exekutive in solchen Fällen befugt, eine Anstaltsordnung zu erlassen, soweit diese zur Wahrung des Anstaltszwecks notwendig ist. Die Kompetenz zur Regelung dieser Frage ergibt sich aus der Trägerschaft selber und bedarf demnach keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Zur Anstaltsordnung gehört etwa auch die Begrenzung des möglichen Benutzerkreises oder anderer Zulassungsmodalitäten, nicht aber die Regelung der Zulassung als solche, beispielsweise durch einen Numerus clausus (BGE 121 I 22 E. 4a). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat von dieser Kompetenz, eine Regelung treffen zu dürfen, Gebrauch gemacht und am 6. Februar 2001 ein Sportplatzreglement erlassen. Laut Art. 2.1 des Sportplatzreglements steht die Anlage ausser dem Fussballclub auch den Schulen, Vereinen, Institutionen und Einzelpersonen zur Benutzung offen, wobei der Fussballclub in der Benutzung das Vorrecht hat. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, das Sportanlagereglement aus dem Jahr 2000 habe keine Gültigkeit, weil es nicht von der Gemeindeversammlung genehmigt worden sei. Das ist aus den gezeigten Gründen unzutreffend. Der Gemeinderat war befugt, dieses zu erlassen. Ebenso unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass dieses Reglement im Rekursverfahren nicht mehr habe berücksichtigt werden dürfen, denn neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel und somit auch die Berücksichtigung des Sportplatzreglements sind im Rekursverfahren erlaubt (§ 47 Abs. 3 VRG).

2.4.3 Ob das in Art. 2.1 des Sportplatzreglements verankerte Vorrecht auch gegenüber dem Beschwerdeführer anwendbar ist, muss hier nicht abschliessend geprüft werden. Selbst wenn dem aber so wäre, so kann gestützt darauf nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer dürfe gänzlich von der Benutzung der Sportanlage T ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht hielt in BGE 128 I 136 E. 4.1 mit Bezug auf die Frage, wie Standplätze für einen Markt zu vergeben sind, fest, dass die Gemeinden in ihrer Zuteilungspraxis nicht frei seien. Vielmehr hätten sie, namentlich, wenn sich regelmässig mehrere direkte Konkurrenten für eine beschränkte Anzahl von Standplätzen oder Auftrittsmöglichkeiten bewerten, einen Zuteilungsschlüssel anzustreben, der den allfälligen Ungleichheiten der konkurrierenden Betriebe in verhältnismässiger Weise Rechnung trage. Die hier zu beurteilende Situation ist mit derjenigen von BGE 128 I 136 E. 4.1 vergleichbar. Es gibt mehrere Bewerber, welche die Sportanlage T benützen möchten. Eine grundsätzliche Bevorzugung des lokalen Fussballklubs ist zwar nicht grundsätzlich auszuschliessen, muss aber gut begründet werden und kann jedenfalls nicht zum vollständigen Ausschluss des Beschwerdeführers führen. Sollte die vorhandene Trainingskapazität der Sportanlage nicht für beide Vereine ausreichen, so hat die Gemeinde gegebenenfalls einen Zuteilungsschlüssel zu definieren, der den konkreten Umständen gerecht wird. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht in BGE 127 I 84 E. 4c festhielt, je mehr ein Interessent auf die Benützung einer vom Gemeinwesen betriebenen Einrichtung angewiesen sei, desto höhere Anforderungen seien an die sachliche Begründetheit von potenziell diskriminierenden Zulassungsschranken zu stellen.

2.4.4 Der Beschwerdeführer macht nicht zu Unrecht geltend, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei bei der anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. Mai 2019 (im Hinblick auf die Sanierung des Sportplatzes im Umfang von Fr. 1.7 Mio.) getätigten Aussage ihres Gemeindepräsidenten zu behaften, wonach der Schule, dem Turnverein, dem Schäferhundeclub oder anderen Organisationen aus der verfahrensbeteiligten Gemeinde der Sportplatz kostenlos zur Verfügung stehe. Diese Aussage hat, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der verfahrensbeteiligten Gemeinde, durchaus Bedeutung. Der Beschwerdeführer ist ein Verein mit Sitz in der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Von keiner Seite wird geltend gemacht, dass die Sportanlage T nicht genügend Kapazitäten aufweise, um den Trainingsbetrieb des Beschwerdeführers, der lediglich zwei Mannschaften im unteren Juniorenbereich unterhält, aufzunehmen. Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Klein- oder Kleinstverein handelt, ist unter diesen Umständen unerheblich. Es muss auch nicht geprüft werden, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, seine Vereinstätigkeit auch ohne Benutzung einer spezifischen Trainingsanlage auszuüben. Die Vorinstanz oder die verfahrensbeteiligte Gemeinde weist im Übrigen nicht nach, dass für den Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit bestünde, seine Trainingseinheiten auf anderen Sportanlagen durchzuführen. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer die Benutzung der Sportanlage T zu verweigern ist, überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Argument des Sportamtes, pro Gemeinde im Thurgau sei es üblich, dass ein Fussballklub bestehe und dass dieser die Sportförderung, den Wettkampf und den Trainingsbetrieb sicherstelle, von Relevanz sein könnte. Aus dieser "Üblichkeit" auf einen Ausschluss von weiteren Fussballvereinen von der Nutzung der Sportanlage zu schliessen, lässt sich rechtlich nicht begründen. Dass sich Probleme ergeben können, wenn zwei Sportvereine die gleiche Anlage nutzen wollen, liegt in der Natur der Sache. Dadurch können zwar organisatorische Probleme entstehen. Die Verwaltung des Sportplatzes ist laut Art. 1.2 des Sportplatzreglements dem Fussballklub übertragen. Dementsprechend ist es grundsätzlich seine Sache, einen reibungslosen Ablauf zu organisieren, auch wenn der Beschwerdeführer die Sportanlage T mitbenutzt. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 28. Mai 2019 wurde seitens des Gemeinderates X ausgeführt, die Eigenleistung des FC G liege darin, das ganze Benutzungsmanagement zu organisieren. Sollte der FC G hierzu nicht in der Lage sein, so hätte die Sportplatzkommission als Aufsichtsinstanz (Art. 1.3 des Sportplatzreglements) oder gegebenenfalls die verfahrensbeteiligte Gemeinde selbst bzw. ihr Gemeinderat einzugreifen. Auch die übrige Begründung mit Verweis auf die Auswirkungen auf Benutzervertrag, Platzordnung, Clublokal, Pflichtenhefte, Platzwart, Clubhausreinigung und Materialbenutzung überzeugt nicht. Dass der Beschwerdeführer die Platzordnung einzuhalten hat, versteht sich von selbst. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer auch das Clublokal mitbenutzen will. Der Beschwerdeführer verlangt lediglich die Möglichkeit, auf der Sportanlage seine Trainings durchführen zu können. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, weshalb die verfahrensbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer den Zugang zur Sportanlage T verweigern durfte, halten aber vor dem Verbot der rechtsungleichen Behandlung nicht stand. Das gilt auch für die Begründung der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Entscheid vom 12. März 2020. Solange genügend Kapazitäten auf der Sportanlage T vorhanden sind - Gegenteiliges wird weder behauptet noch nachgewiesen -, ist es unmassgeblich, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Auffassung ist, der Beschwerdeführer werde nicht auf lange Sicht bestehen bleiben. Gleiches gilt für das Argument, eine Mitbenutzung würde einen hohen administrativen Aufwand bedeuten. Mit diesem Argument kann letztlich jede Mitbenutzung durch einen anderen Verein abgelehnt werden. Dem Beschwerdeführer sind daher auf der Sportanlage T Trainingsmöglichkeiten einzuräumen.Entscheid des Verwaltungsgerichts

VG.2020.115/E vom 10. Februar 2021

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