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TVR 2021 Nr. 13

Zonenplanänderung; kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstücks von der früheren Reservebauzone in eine definitive Bauzone ohne formelles planungsrechtliches Verfahren; Vertrauensschutz


Art. 15 RPG


Die Thurgauer Reservebauzone ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Nichtbauzone zu qualifizieren. Auch die unter dem Regime der früheren kantonalen planungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere gemäss §§ 35 und 36 des früheren Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (aPBG), ausgeschiedenen Reservebauzonen konnten nur über ein formelles Planänderungs- bzw. Einzonungsverfahren der Bauzone zugeschlagen werden. Daran ändern auch kommunale Zonenpläne nichts, in denen Gebiete, die früher der Reservebauzone zugeschieden waren, als der definitiven Bauzone zugehörig verzeichnet sind, wenn kein formell korrektes und damit rechtswirksames Verfahren zur Überführung in die definitive Bauzone durchgeführt wurde. Ebenfalls nicht massgebend sind Einträge im kommunalen und kantonalen Richtplan. Ein Grundeigentümer kann sich angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, um gestützt darauf eine Zonenplanänderung zu bewirken.


Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 genehmigte das DBU den vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde G am 20. Dezember 2016 beschlossenen Richtplan und die von der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde G am 23. Mai 2018 erlassenen Zonenplan mit Ausnahme der Einzonung der sich im Eigentum der A AG befindenden Liegenschaft Nr. Y und der benachbarten Liegenschaft Nr. Z sowie weiterer planungsrechtlicher Massnahmen. Gegen die Nichteinzonung der Liegenschaft Nr. Y liess die A AG Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht weist diese ab.

Aus den Erwägungen:

2.3 In materieller Hinsicht strittig ist, ob die vormals der Reservebauzone zugeschiedene Liegenschaft Nr. Y (wie auch die angrenzende Liegenschaft Nr. Z) in der Vergangenheit in die definitive Bauzone überführt wurde. Die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteiligte Gemeinde verweisen auf diverse Planunterlagen, aus welchen sie ableiten, dass - mangels Einträgen betreffend Reservebauzone ab dem Jahr 2000 - die Liegenschaft Nr. Y in die definitive Bauzone überführt worden sei. Die Vorinstanz ihrerseits legt - unter Verweis auf die Ausführungen des ARE - einlässlich dar, dass bislang keine rechtsgültige Überführung der strittigen Liegenschaft von der Reservebauzone in die definitive Bauzone stattgefunden hat. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. unten E. 3), erweisen sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bzw. des ARE aufgrund der im Recht liegenden Akten als nachvollziehbar. Eine rechtsgültige, vom Kanton genehmigte Überführung in die definitive Bauzone hat folglich nicht stattgefunden. Im Zeitraum vom 1. April 1996 bis 1. April 2002 bedurften Überführungen von der Reservebauzone in die definitive Bauzone keiner Genehmigung durch den Kanton bzw. konnten von den Gemeinden, unter Einhaltung der damals gültigen Vorgaben, selbständig vorgenommen werden (vgl. nachfolgend E. 3.2). Weder von der Beschwerdeführerin noch von der verfahrensbeteiligten Gemeinde, welche - als für entsprechende Überführungen von Reservebauzonen im betreffenden Zeitraum zuständiges Gemeinwesen - über entsprechende Akten verfügen müsste, wurden jedoch solche ins Recht gelegt. Die Beweislast dafür, dass im fraglichen Zeitraum eine Überführung der Liegenschaft Nr. Y (und der angrenzenden Liegenschaft Nr. Z) von der Reservebauzone in die definitive Bauzone korrekt und rechtsgültig vorgenommen worden wäre, liegt bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Dies gilt letztlich auch für die Zeiträume vor dem 1. April 1996 und nach dem 1. April 2002. (…). Wenn die verfahrensbeteiligte Gemeinde sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, ist sie hierfür ebenfalls beweisbelastet, unabhängig davon, ob in den betreffenden Zeiträumen Zonenplanänderungen genehmigungsbedürftig waren oder nicht. (…)

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass im Bereich der Bauzonen (WMZ [= Wohn-, Misch- und Zentrumszonen]) in der verfahrensbeteiligten Gemeinde G kein Anpassungsbedarf bestehe. Die WMZ im Umfang von 57.4 ha müsse daher nicht reduziert werden. Da die verfahrensbeteiligte Gemeinde derzeit in den WMZ und bezogen auf den Zonenplanhorizont 2030 über eine gemeindespezifische Auslastung von lediglich 87% verfüge, könne sie andererseits keinen Bedarf an zusätzlicher WMZ durch Ein- oder Umzonungen gemäss Festsetzung 1.4 A des kantonalen Richtplans (KRP) geltend machen. Fälschlicherweise nicht als Einzonung deklariert worden sei die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde vorgenommene Zuweisung der Reservebauzone des Gebiets "D" zur definitiven Bauzone. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Reservebauzonen keine Bauzonen nach Art. 15 RPG. Eine Zuweisung der Reservebauzonen "D" (…) sei weder dem genehmigten Plan vom September 2000 noch dem Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 27. Februar 2001 zu entnehmen, dies namentlich auch entgegen den Ausführungen im Planungsbericht und in der Stellungnahme der verfahrensbeteiligten Gemeinde zur Ortsplanungsrevision. Folglich handle es sich bei der Zonenplanänderung im Gebiet "D" (Teil der Liegenschaft Nr. Y) um Einzonungen und nicht um Umzonungen. Da die verfahrensbeteiligte Gemeinde keinen Bedarf an zusätzlicher WMZ geltend machen könne, könne die Zonenplanänderung mit der Zuweisung der Liegenschaft Nr. Y von der Reservebauzone "D" zur definitiven Bauzone gestützt auf die Festsetzung 1.4 A KRP nicht genehmigt werden.

3.2 Die Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid erweisen sich als zutreffend. Mit Bezug auf die Umwandlung von Reservebauzonen in definitive Bauzonen hat das Bundesgericht - nachdem es sich zuvor bereits mehrfach zu diesem Thema geäussert hatte - im Urteil 1C_163/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.1 festgehalten, dass die Thurgauer Reservebauzone als Nichtbauzone zu qualifizieren sei. Weiter führte es aus, dass auch die unter dem Regime der §§ 35 und 36 des früheren Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (aPBG, RB 700) ausgeschiedenen Reservebauzonen nur über ein formelles Planänderungs- bzw. Einzonungsverfahren der Bauzone zugeschlagen werden könnten. Die Gesetzesänderung vom 21. November 2001 vermöge darum aus einer altrechtlichen Reservebauzone nicht eine definitive Bauzone zu schaffen. Vorweg ist nachfolgend kurz auf die Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen betreffend die Umwandlung von Reservebauzonen in definitive Bauzonen einzugehen (…).

3.2.1 Wie sich BGE 112 Ia 155 (= Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1986 betreffend die Gemeinde Ermatingen) entnehmen lässt, qualifizierte das Bundesgericht bereits damals die Reservebauzone nach § 21 i.V. mit § 16 des früheren thurgauischen Baugesetzes vom 28. April 1977 (BauG) als bundesrechtswidrig (vgl. BGE 112 Ia 155 E. 2c f.). Gemäss dem damaligen § 21 BauG konnte die Umwandlung von Reservebauzonen in definitive Bauzonen etappenweise durch die zuständige Gemeindebehörde beschlossen werden, wobei der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 7 Abs. 2 BauG unterstellt war. Nach durchgeführtem Auflageverfahren und nach einer allenfalls erforderlichen Gemeindeabstimmung mussten die Pläne mit den dazugehörigen Vorschriften dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden (§ 41 BauG [BGE 112 Ia 155 E. 2b]). Die §§ 21 i.V. mit § 16 des damaligen BauG wurden vom Bundesgericht als verfassungswidrig qualifiziert (BGE 112 Ia 155 E. 2d). Im Urteil 1A.219/2006 vom 2. April 2007 E. 6 stellte das Bundesgericht fest, dass auch § 2 der damaligen Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 14. April 1987 (RRV RPG), gemäss welchem die Reservebauzonen der Erschliessung des Baugebiets dienten, ebenfalls nicht dazu führe, dass Reservebauzonen zu Bauzonen geworden seien. Das Bundesgericht stellte im erwähnten Urteil weiter fest, dass auch die nach altrechtlicher, nicht RPG-konformer Regelung in Reservebauzonen einbezogenen Grundstücke aufgrund der vorübergehend geltenden kantonalen Bestimmungen über die Erschliessungsetappierung nicht ohne weiteres zu definitivem Baugebiet geworden wären. Dazu hätte es gemäss § 36 aPBG zumindest einer eingehenden Überprüfung der kommunalen Erschliessungsplanung bedurft (Urteil des Bundesgerichts 1A.219/2006 vom 2. April 2007 E. 6). Somit war damals, das heisst ab Geltung der betreffenden Bestimmungen des BauG vom 28. April 1977 (bis 31. März 1996, vgl. nachfolgend E. 3.2.2), für die Umwandlung einer Reservebauzone in eine definitive Bauzone die Durchführungen eines formellen Ein- bzw. Umzonungsverfahrens, mit nachträglicher Genehmigung durch den Regierungsrat, erforderlich (§ 38 bis § 41 des damals gültigen BauG).

3.2.2 Per 1. April 1996 wurde ein neues Planungs- und Baugesetz (aPBG, RB 700) in Kraft gesetzt und gleichzeitig das vormalige Baugesetz vom 28. April 1977 (BauG) aufgehoben. Das neu eingeführte aPBG ermächtigte in § 36 Abs. 3 die Gemeinden, das Baugebiet zur Etappierung der Erschliessung in definitive Bauzonen und Reservebauzonen zu unterteilen. Dabei sah § 36 aPBG für die Zuteilung der Reservebauzonen zu den definitiven Bauzonen sowohl eine Erschliessungsplanung als auch ein - vereinfachtes - Umwandlungsverfahren vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.2019/2006 vom 2. April 2007 E. 6). Gemäss § 36 Abs. 3 aPBG war die Umwandlung öffentlich bekannt zu machen und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Eine Genehmigung der Umwandlungen von Reservebauzonen in definitive Bauzonen durch den Regierungsrat bzw. durch eine kantonale Stelle war ab der Einführung des aPBG per 1. April 1996 jedoch nicht mehr erforderlich.

3.2.3 Am 21. November 2001 erfolgte eine Teilrevision des aPBG ("Projekt Brevi"). Diese trat per 1. April 2002 in Kraft. Dabei wurden die Möglichkeiten einer Erschliessungsetappierung gemäss § 35 Abs. 3 aPBG und der Umwandlung von Reservebauzonen mittels Erschliessungsplanung bzw. vereinfachtem Umwandlungsverfahren (§ 36 aPGB) ersatzlos gestrichen und dafür die Übergangsbestimmung von § 111bis aPBG eingeführt. Gemäss dieser Bestimmung wurden die Gemeindebehörden verpflichtet, das Erschliessungsprogramm gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des teilrevidierten Gesetzes (per 1. April 2002) festzulegen. Für Zonenpläne, die eine Etappierung der Erschliessung in Reservebauzonen und definitive Bauzonen enthielten, wurde § 36 aPBG bis zur Festlegung des Erschliessungsprogramms als anwendbar erklärt (§ 111bis Abs. 2 aPBG, wobei gemäss § 111bis Abs. 1 Satz 2 aPBG die zweijährige Frist für die Festlegung des Erschliessungsprogramms durch die Gemeindebehörde von der Vor­instanz auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden konnte). Ab der Inkraftsetzung dieser Teilrevision per 1. April 2002 wurden die Umwandlungen von früheren Reservebauzonen in definitive Bauzonen zufolge der Aufhebung der §§ 35 und 36 aPBG somit wieder genehmigungspflichtig (§ 32 aPBG).

3.2.4 Die Reservebauzonen nach thurgauischem Recht wurden von den kommunalen und kantonalen Behörden bis ins Jahr 2009 stets als Bauzonen eingestuft und auch im KRP als Teil des Siedlungsgebiets betrachtet. Mit dem bereits erwähnten Urteil 1C_163/2008 vom 8. Januar 2009 (Amriswil) bestätigte das Bundesgericht (erneut) seine Rechtsprechung, wonach die Thurgauer Reservebauzonen als Nichtbauzonen zu qualifizieren seien. In der Folge wurden die Gemeinden mit Kreisschreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2010 aufgefordert, die bestehenden Reservebauzonen einer Nutzungszone zuzuweisen und diese Planänderung bei der Vorinstanz zur Genehmigung einzureichen. Die Gemeinden wurden angehalten, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neueinzonung erfüllt seien.

3.3 Die letzte gesamthafte Ortsplanungsrevision in der verfahrensbeteiligten Gemeinde erfolgte im Jahr 1983. In dem vom Regierungsrat am 4. Januar 1983 genehmigten Zonenplan war die Liegenschaft Nr. Y, wie auch die benachbarte Liegenschaft Nr. Z, der Reserve-Bauzone (Reserve- Wohn-/Gewerbezone WG2) zugewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den Planunterlagen seit dem Jahr 2000 keine Einträge betreffend Reservebauzone mehr vorhanden seien. Wie oben dargestellt (E. 2), obliegt der Nachweis dafür, dass die streitbetroffene Liegenschaft - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und damit rechtsgültig - von der Reservebauzone in eine definitive Bauzone überführt wurde, der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Diese legt jedoch keine Akten vor, aufgrund welcher eine entsprechende, korrekte Überführung in die definitive Bauzone stattgefunden hätte. Wie das ARE (…) zutreffend ausführt, lässt sich die Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach in den Gemeindeplandokumenten ab 2002 keine Reservebauzonen mehr zu finden seien, mit der Teilrevision des aPBG ("Projekt Brevi") erklären. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde zu keinem Zeitpunkt eine Einzonung oder Umwandlung der Reservebauzone vorgenommen hat, insbesondere auch nicht seit dem Kreisschreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2010. Spätestens seit jenem Zeitpunkt war es der verfahrensbeteiligten Gemeinde bekannt, dass die Umwandlung der Reservebauzonen in definitive Bauzonen wie eine Einzonung zu behandeln ist und somit auch einer Genehmigung durch die Vorinstanz bedarf. Ein entsprechender Genehmigungsantrag wurde von der verfahrensbeteiligten Gemeinde unbestrittenermassen bis heute nicht gestellt. (…)

3.4 Die Darlegungen der Vorinstanz bzw. des ARE sind schlüssig und überzeugend. Eine formell korrekte und damit rechtsgültige Überführung der Liegenschaft Nr. Y (ebenso wie der benachbarten Liegenschaft Nr. Z) von der früheren Reservebauzone in die definitive Bauzone hat nicht stattgefunden. Daran vermögen, wie nachfolgend dargelegt, auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der verfahrensbeteiligten Gemeinde nichts zu ändern.

3.4.1 Nicht ausschlaggebend sind die von der Beschwerdeführerin (…) angeführten Planunterlagen betreffend die kommunale Richtplanung. Für die Frage, ob die Überführung von der Reservebauzone in die definitive Bauzone korrekt und rechtsverbindlich erfolgte, ist nicht die Richtplanung, sondern die Nutzungsplanung massgebend. Damit sind auch die Einträge im KRP für die sich vorliegend stellende Streitfrage nach der rechtsgültigen Überführung von Reservebauzone in definitive Bauzone nicht von Relevanz. Daran ändert auch nichts, dass der Bereich "D" seit 1981 zum Richtplan-Siedlungsgebiet gehörte und im Koordinationsblatt S8 zur kommunalen Richtplanung der verfahrensbeteiligten Gemeinde Modalitäten im Zusammenhang mit einer allfälligen künftigen Überbauung des Gebiets angeführt werden.

3.4.2 Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass die Liegenschaft Nr. Y (zusammen mit der benachbarten Liegenschaft Nr. Z) im Zonenplan "Stand 8. Mai 2002" der Bauzone WG2 zugewiesen war. Dasselbe gilt für die planungsrechtlichen Unterlagen zum Zonenplan vom 30. Mai 2008 bzw. den Bauzonenflächendarstellungen. Wie das ARE (…) überzeugend festhält, dürfte der Umstand, dass in den Gemeindeplandokumenten ab 2002 keine Reservebauzonen mehr zu finden seien, auf die Teilrevi­sion des aRPG vom 21. November 2001 ("Projekt Brevi") zurückzuführen sein, mit welcher die Möglichkeit der Erschliessungsetappierung (§ 35 Abs. 3 aPBG) und die Umwandlung von Reservebauzonen (§ 36 aPBG) ersatzlos gestrichen worden waren. Die Herausgabe von Planunterlagen durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde vermag mithin eine korrekte und rechtsverbindliche Überführung einer Liegenschaft von der Reservebauzone in die definitive Bauzone nicht zu ersetzen. (…)

3.4.3, 3.4.4 und 3.4.5 (…)

3.4.6 Ebenfalls unmassgeblich ist, dass die Liegenschaft Nr. Y im Geoinforma­tionssystem des Kantons Thurgau (ThurGIS) als Wohn-/Gewerbezone zweigeschossig geführt wird (…). Der Kanton selbst übernimmt im "Disclaimer" zu den im ThurGIS publizierten Daten für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte ausdrücklich keine Gewährleistung. Der von der Beschwerdeführerin 1 ins Feld geführte Auszug aus dem ÖREB-Kataster, in welchem die Liegenschaft Nr. Y ebenfalls der Wohn-/Gewerbezone zweigeschossig zugewiesen ist, bildet Bestandteil der ThurGIS-Daten und entfaltet insofern ebenfalls keine Rechtsverbindlichkeit, was sich auch aus den "Allgemeinen Informationen" im PDF-Ausdruck des ÖREB-Katasters ergibt.

3.4.7 bis 3.4.9 (…)

3.5 Die Beschwerdeführerin 1 verweist im Zusammenhang mit den diversen, von ihr angeführten planungsrechtlichen Unterlagen, gemäss welchen das streitbetroffene Gebiet "D" behördlicherseits als der definitiven Bauzone zugehörig betrachtet worden sei, auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz.

3.5.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in förmliche behördliche Akte oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass (1.) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen handelt und dadurch bestimmte Erwartungen begründet; (2.) der Private nicht ohne weiteres erkennen kann, dass die Behörde sich falsch verhält, wobei auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen ist (Gutgläubigkeit); (3.) der Private im Vertrauen auf die Richtigkeit des Verhaltens der Behörde Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (4.) das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler: BGE 129 I 161 E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2019 vom 31. August 2020 E. 5.2).

3.5.2 Wie bereits dargestellt, hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach zur Thurgauer Reservebauzone geäussert und diese als Nichtbauzone qualifiziert (vgl. BGE 112 Ia 155 E. 2b und 2c, BGE 112 Ib 388 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 1A.20/1989 vom 10. November 1989 E. 4c [publiziert in ZBl 93/1992 S. 133, 136 f.]; vgl. auch die in BGE 116 Ia 335 nicht publizierte E. 2c sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.219/2006 vom 2. April 2007 E. 5 f. und 1C_163/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.1). Auch die unter dem Regime der §§ 35 und 36 aPBG ausgeschiedenen Reservebauzonen konnten nach dieser Rechtsprechung und nach § 36 Abs. 1 aPBG nur über ein formelles Planänderungs- bzw. Einzonungsverfahren der Bauzone zugeschlagen werden. Das Bundesgericht stellte im erwähnten Urteil 1C_163/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.1 namentlich fest, dass auch die Gesetzesänderung vom 21. November 2001 ("Projekt Brevi") aus einer altrechtlichen Reservebauzone keine definitive Bauzone zu schaffen vermochte. Vor dem Urteil des Bundesgerichts 1C_163/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.1 wurde die Reservebauzone des Kantons Thurgau von den hiesigen Behörden zwar nach wie vor als Teil des Baugebiets betrachtet. Ungeachtet dessen vermag sich ein Grundeigentümer angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen, um gestützt darauf eine Zonenplanänderung zu bewirken. Die von der kommunalen Behörde herausgegebenen Pläne, ebenso wie die im ThurGIS publizierten Daten stellen keine "behördlichen Zusicherungen" oder "sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.5.1 vorstehend) dar. Dasselbe gilt für Entscheide, Veranlagungen bzw. Einschätzungen der Steuerbehörden betreffend die Liegenschaft Nr. Y, da die Steuerbehörden für planungsrechtliche Frage nicht zuständig sind. Die Beschwerdeführerin 1 vermag sich nicht auf eine entsprechende Vertrauensgrundlage zu berufen.

3.5.3 Selbst wenn vom Vorliegen einer derartigen Vertrauensgrundlage ausgegangen würde, müsste ein aus dem Vertrauensschutz abgeleiteter Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Zuweisung der Liegenschaft Nr. Y in eine definitive Bauzone aufgrund eines überwiegenden, entgegenstehenden öffentlichen Interesses verneint werden. So würde eine Zonenplanänderung mittels Berufung auf den Vertrauensschutz den fundamentalen Grundsätzen des Raumplanungsrechts entgegenstehen, zumal dadurch die für eine Zonenplanänderung vorgesehenen juristischen und demokratischen Mitwirkungsrechte beschnitten würden und eine Vergrösserung der Bauzone erwirkt werden könnte, ohne dass die Voraussetzung eines nachgewiesenen Bedarfs an zusätzlicher WMZ (…) erfüllt sein müsste. Es geht vorliegend nicht um einzelne, bereits erstellte Bauten, bei welchen ein Vertrauensschutz allenfalls bei Gutgläubigkeit und bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greifen kann, sondern um planungsrechtliche Grundlagen mit erheblicher Bedeutung für die künftige Bebaubarkeit des Gemeindegebietes der verfahrensbeteiligten Gemeinde.

3.5.4 Die Beschwerdeführerin 1 kann somit auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus dem Vertrauensschutz nach Art. 9 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.125/E vom 16. September 2020

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_688/2020 vom 6. Januar 2022 abgewiesen.

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