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TVR 2021 Nr. 16

Keine Einsprachelegitimation (i.c. eines Schützenvereins) ohne gesichertes Nutzungsrecht; Baubewilligung für Landwirtschaftsbetrieb in der Landschaftsschutzzone, Aussiedlung, Interessenabwägung; massgeblicher Zustand für die Beurteilung der Lärmimmissionen; Massgeblichkeit der Immissionsgrenzwerte


Art. 29 LSV, Art. 30 LSV, Art. 16 a RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV, Art. 11 USG, § 44 VRG


1. Die Einsprachelegitimation ist nicht gegeben, wenn dem Einsprecher lediglich eine faktische Nutzungsberechtigung an einem Gebäude/einer Anlage (i.c. Schützenhaus) in der Nähe eines Bauprojekts zusteht. Rechtsmittelbefugt sind zwar nicht nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks, sondern grundsätzlich auch dinglich Berechtigte oder Mieter und Pächter. Ein einem Schiessverein lediglich "de facto" eingeräumtes unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Schützenstand vermittelt dem Schützenverein mangels eines gesicherten und auf Dauer angelegten Nutzungsrechts noch keine Legitimation zur Einspracheerhebung gegen ein in der Umgebung des Schützenstandes geplantes Projekt (E. 2).

2. Für die Beurteilung eines Bauvorhabens ist auf die Lärmsituation im Zeitpunkt des Entscheids über die Baubewilligung abzustellen. Im vorliegenden Fall, in welchem eine Standschützengesellschaft gegen einen in der Umgebung der Schiessanlage geplanten Landwirtschaftsbetrieb Einsprache erhoben hat, bildet der Schiessbetrieb der vergangenen drei Jahre eine taugliche Grundlage für die Erstellung eines Lärmgutachtens. Die Baubehörde hat sich somit auf die Prüfung der im Zeitpunkt ihres Entscheids geltenden Rechtssätze zu beschränken und darf ihrem Entscheid nur die aktuellen Verhältnisse zugrunde legen. Auch in der LSV oder im USG besteht keine Grundlage, welche die Baubehörde dazu anhalten würde, die prognostisch ermittelten Lärmverhältnisse in 10 Jahren bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen (E. 4.2 bis 4.4).

3. Für die Beurteilung eines geplanten Bauvorhabens in lärmrechtlicher Hinsicht sind die Immissionsgrenzwerte und nicht die Planungswerte massgebend. Die Planungswerte - als strengere Vorgaben - gelangen gemäss Art. 29 LSV bei der Ausscheidung neuer Bauzonen oder neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis oder - gemäss Art. 30 LSV - bei der Neuerschliessung von Bauzonen mit lärmempfindlichen Räumen zur Anwendung. Solche Tatbestände stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Vielmehr geht es um einen Anwendungsfall von Art. 31 LSV, der die Erteilung von Baubewilligungen in lärmvorbelasteten Gebieten (i.c. durch den Schiessbetrieb) regelt (E. 4.6).

4. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für eine landwirtschaftliche Baute in der Landschaftsschutzzone ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 5).


A und B führen im Ortszentrum der Politischen Gemeinde G in der siebten Generation einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, ca. 55 Milchkühen, 2 Stieren und ca. 50 Aufzuchttieren. Seit Jahren beabsichtigen sie die Aussiedlung ihrer Betriebsgebäude. Im Jahr 2014 reichten sie ein erstes Baugesuch für den Neubau einer landwirtschaftlichen Siedlung auf der Liegenschaft Nr. X ein. Diese Liegenschaft liegt zu einem wesentlichen Teil in der Landschaftsschutzzone (Ls); die nordöstliche Ecke befindet sich in der Landwirtschaftszone (Lw). Eine Ausnahmebewilligung wurde durch das Amt für Raumplanung und Entwicklung des Kantons Thurgau (ARE) verweigert. Das Projekt wurde in der Folge durch A und B insbesondere bezüglich Situierung der Gebäude und Einpassung in die Landschaft überarbeitet, wobei auch Umweltverbände involviert wurden. Am 17. Februar 2016 reichten A und B ein neues Baugesuch ein. Während der öffentlichen Auflage erhob unter anderem die Standschützengesellschaft C Einsprache. Diese Einsprache wurde damit begründet, es sei sicherzustellen, dass durch Lärmimmissionen der von der Standschützengesellschaft C benützten Schiessanlage „D" keine Probleme für Personen und Tiere entstünden. Die Liegenschaft Nr. Y mit dem darauf stehenden Schiessstand befindet sich im Eigentum der Politischen Gemeinde G. In der Folge überwies die Politische Gemeinde G das Baugesuch zur Weiterbearbeitung an das DBU. Nachdem die kantonalen Stellen dem Projekt ihre Zustimmung bzw. Bewilligung erteilt hatten, wies das DBU mit Entscheid vom 29. März 2019 die Einsprache der Standschützengesellschaft C ab und erteilte dem Bauprojekt die Baubewilligung unter Auflagen. Eine dagegen von der Standschützengesellschaft C erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Vorliegend ist vorweg zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist. In E. 3b des angefochtenen Entscheids vom 29. März 2019 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin befürchte gemäss ihren Vorbringen in der Einsprachebegründung, aufgrund des Lärms, welcher vom Schützenhaus ausgehe, bei der Realisierung des vorliegend strittigen Bauprojekts zu Sanierungsmassnahmen gezwungen zu werden oder den Betrieb reduzieren bzw. einstellen zu müssen. Aufgrund dieser räumlichen Nähe und der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Beschwerdeführerin legitimiert sei, in eigenem Namen und zur Wahrung ihrer eigenen Interessen Einsprache zu führen.

2.2 Gemäss § 103 Abs. 1 PBG kann während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben, wer von einem Bauvorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemäss der allgemeinen Legitimationsvorschrift von § 44 VRG ist zur Rechtsmittelerhebung legitimiert, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Ziff. 1 VRG). Rechtsmittelbefugt sind nicht nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks, sondern grundsätzlich auch dinglich Berechtigte oder Mieter und Pächter. Diese haben jedoch darzutun, inwieweit ihre spezifische Beziehung zum betroffenen Grundstück die Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis erfüllen (vgl. TVR 2016 Nr. 17 E. 2.2, Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 44 N. 9). Die Einsprache- bzw. Rechtsmittelberechtigung wird bei Mietern und Pächtern dann anerkannt, wenn sie in einem ungekündigten Miet- oder Pachtverhältnis stehen oder dieses auf lange Dauer angelegt ist (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 560; Bertschi, a.a.O., § 21 N. 66; Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, S. 6; Aemisegger, in: Aemissegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 34 N. 101; sowie BGE 131 III 414 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3).

2.3 Die Beschwerdeführerin führt zwar, zusammen mit den Militärschützen G (ebenfalls einem Verein), den Schiessbetrieb in der Schiessanlage "D". Sie ist jedoch nicht Eigentümerin der Schiessanlage. Eigentümerin der Liegenschaft Nr. Y, auf welcher der Schützenstand steht, ist die verfahrensbeteiligte Gemeinde. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2019 besteht keine schriftliche Vereinbarung mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde; es liege, so die Beschwerdeführerin, vielmehr „de facto eine Nutzungsvereinbarung" vor. Von Seiten der verfahrensbeteiligten Gemeinde wurde zwar nicht bestritten, aber auch nicht bestätigt, dass eine rechtlich gesicherte und auf Dauer angelegte Nutzungsberechtigung der Beschwerdeführerin an der Schiessanlage bestehe. Ein schriftlicher Miet- bzw. Pachtvertrag oder eine andere schriftliche Nutzungsvereinbarung, aus welcher ein gefestigtes, auf Dauer ausgerichtetes Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin für die Schiessanlage bzw. das Schützenhaus hervorgehen würde, existiert unbestrittenermassen nicht. Wie aus einem Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 3. Mai 2019 hervorgeht, ist die Benützung des Schützenhauses durch die beiden Schützenvereine (Beschwerdeführerin und Militärschützen G) „gratis". Ob die Art der "de facto"-Nutzung durch die Beschwerdeführerin als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. OR zu betrachten ist oder ob das Rechtsverhältnis anderer Natur ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn von einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Leihvertrag auszugehen wäre, könnte dieser gemäss Art. 310 Abs. 1 OR von der verfahrensbeteiligten Gemeinde jederzeit ordentlich beendigt werden (vgl. Schönenberger, in: Müller-Chen/Huguenien [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1: in Nominalkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Art. 184 - 318 OR, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 309 N. 3, sowie Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, die Leihe, Art. 305 - 318 OR, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 309 N. 55 f.). (…)

2.4 Mangels eines gesicherten und auf Dauer angelegten Nutzungsrechts der Beschwerdeführerin an der Schiessanlage / dem Schützenhaus auf der Liegenschaft Nr. Y ist eine direkte Betroffenheit und damit auch eine Einspracheberechtigung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. (…) Nachdem die Beschwerdeführerin zutreffenderweise auch mangels Legitimation mit ihrer Einsprache vor Vorinstanz nicht durchgedrungen wäre, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

3. (…)

4.
4.1 In materieller Hinsicht sind einerseits die Lärmproblematik und andererseits die Frage nach der raumplanerischen Beurteilung und Interessenabwägung strittig. Als erstes ist auf die Lärmproblematik bzw. auf die durch den Betrieb der Schiessanlage verursachten Lärmimmissionen einzugehen.

4.2 Gemäss § 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Lärmbelastungsgrenzwerte werden in der LSV geregelt. Dabei werden Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte unterschieden. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärm­empfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV). Die in der LSV gestellten Anforderungen an den Lärmschutz und den Schallschutz gelten für Neubauten und wesentliche Änderungen bestehender Bauten, wie auch für die Ausscheidung von neuen Bauzonen (vgl. Art. 29 ff. LSV). Nach Art. 30 LSV dürfen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Art. 31 LSV regelt sodann Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten. Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können (lit. a) durch die Anordnung der lärm­empfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder (lit. b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). Die Belastungsgrenzwerte sind in den Anhängen 3 bis 8 LSV festgelegt (für deren Beurteilung vgl. Art. 40 ff. LSV).

4.3 Die Liegenschaft Nr. X, auf welcher das strittige Bauprojekt erstellt werden soll, befindet sich in der Landschaftsschutzzone Ls, für welche die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gilt (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV i.V. mit § 13 Abs. 2 und 3 PBV). Für die Beurteilung der Lärmbelastung wurden auf Veranlassung der verfahrensbeteiligten Gemeinde drei Lärmgutachten durch die F AG erstellt (Gutachten vom 8. Februar 2017, 19. Mai 2017 und 7. August 2017). Im ersten Lärmgutachten vom 8. Februar 2017 hielten die Gutachter fest, dass für die Beurteilung der Lärmimmissionen Art. 22 USG und Art. 31 LSV, gemäss welchen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien, zur Anwendung gelangten. Der massgebende Immissionsgrenzwert der ES III von 65 dB(A) könne bei allen öffenbaren Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Berücksichtigt wurde dabei der Schiessbetrieb in den vergangenen drei Jahren (2014 bis 2016). Gemäss den Gutachtern seien die Anforderungen des USG und der LSV erfüllt. Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verwies in seiner Stellungnahme vom 3. März 2017 auf den Entwurf einer Lärmschutzverfügung, mit welcher im Sinne der Vorsorge Lärmschutzmassnahmen für die Schiessanlage D vorgesehen seien. Zum Gutachten äusserte sich das AWA nicht. Die beiden weiteren, von der verfahrensbeteiligten Gemeinde in Auftrag gegebenen Gutachten der F AG vom 19. Mai 2017 und 7. August 2019 berücksichtigten hinsichtlich des Schiessbetriebs einen Prognosezustand bis zum Jahr 2027, wobei in beiden Gutachten festgestellt wurde, dass die Immissionsgrenzwerte der ES II unter Berücksichtigung dieses Prognosezustandes 2027 ohne Massnahmen nicht eingehalten werden könnten. Mit Schreiben vom 27. November 2017 hielt das AWA fest, dass die Immissionsgrenzwerte gemäss dem ersten Lärmgutachten vom 8. Februar 2017 zwar in Bezug auf die aktuellen Schiesszahlen eingehalten würden, vorliegend aber nicht die Immissionsgrenzwerte, sondern die Planungswerte massgebend seien. Im Sinne von Art. 30 LSV dürften Neubauten ausserhalb von Bauzonen nur erstellt werden, wenn die Planungswerte bezüglich Lärmbelastung eingehalten seien, was vorliegend nicht der Fall sei.

4.4 Als erstes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Lärmsitua­tion im Zeitpunkt ihres Entscheids über die Baubewilligung abgestellt hat. Der Schiessbetrieb der vergangenen drei Jahre (2014 bis 2016) auf der Schiessanlage D bildete eine taugliche Grundlage für die Erstellung des ersten Gutachtens der F AG vom 8. Februar 2017. Demgemäss sind die Immissionsgrenzwerte in der Empfindlichkeitsstufe III von 65 dB bei allen öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Räume des geplanten Neubaus eingehalten. (…) Zumindest im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom 6. November 2019 waren beim Schiessstand noch keine Schallschutzmassnahmen, etwa in Form von Schallschutztunneln, angebracht. Im Gutachten vom 8. Februar 2017 wurde nebst der 300 Meter-Anlage auch die 50 Meter-Schnappschiessanlage, welche sich unmittelbar östlich des Scheibenstandes befindet, mitberücksichtigt. (…) Irgendwelche Akten über ein planungs- oder baurechtliches Bewilligungsverfahren betreffend die eindeutig ausserhalb der Bauzone gelegene Schnappschiessanlage konnten weder von der verfahrensbeteiligten Gemeinde noch vom verfahrensbeteiligten Amt 1 aufgefunden werden. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Schnappschiessanlage weder planungs- noch baurechtlich bewilligt wurde. Entsprechend erscheint es fraglich, ob der Betrieb dieser Anlage rechtmässig ist und ob der von dieser Anlage verursachte Lärm überhaupt bei der Beurteilung der Lärmbelastung mitzuberücksichtigen ist. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, nachdem die Immissionsgrenzwerte auch unter Miteinbezug des durch die Schnappschiessanlage verursachten Lärms eingehalten sind.

4.5 Als massgebend ist vorliegend das erste Gutachten der F AG vom 8. Februar 2017 anzusehen. Dieses berücksichtigt die aktuelle Lärmsituation, ohne Miteinbezug einer Lärmprognose bis zum Jahr 2027. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Baugesuchsteller gemäss § 106 PBG einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung hat, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Baubehörde hat sich somit auf die Prüfung der im Zeitpunkt ihres Entscheids geltenden Rechtssätze zu beschränken und darf ihrem Entscheid nur die aktuellen Verhältnisse zugrunde legen. Auch in der LSV oder im USG besteht keine Grundlage, welche die Baubehörde dazu anhalten würde, die prognostisch ermittelten Lärmverhältnisse in 10 Jahren bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Lärmimmissionen - insbesondere auch dann, wenn sie entsprechend ihren Ausführungen eine künftige Ausweitung ihres Schiessbetriebes beabsichtigen sollte - aufgrund des Vorsorgeprinzips soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Ob allfällige, behördlich angeordnete Lärmschutzmassnahmen durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde als Grund­eigentümerin oder durch die Beschwerdeführerin als (Mit-)Betreiberin der Schiessanlage durchzuführen sind, ist vorliegend nicht näher zu klären. Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen vermitteln jedenfalls dem Betreiber einer lärmverursachenden Anlage keinen Rechtsanspruch darauf, dass er seinen Betrieb ungeachtet der davon ausgehenden Lärmbelastung steigern dürfte bzw. dass er vor der Erstellung lärmempfindlicher Räume auf Nachbarliegenschaften zu schützen wäre.

4.6 Von der Vorinstanz wurde sodann die Anwendung der Planungswerte vorliegend zu Recht verneint. Diese strengeren Vorgaben gelangen gemäss Art. 29 LSV bei der Ausscheidung neuer Bauzonen oder neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis oder - gemäss Art. 30 LSV - bei der Neuerschliessung von Bauzonen mit lärmempfindlichen Räumen zur Anwendung. Solche Tatbestände stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Vielmehr geht es um einen Anwendungsfall von Art. 31 LSV, der die Erteilung von Baubewilligungen in lärmvorbelasteten Gebieten regelt. Nicht von Relevanz ist dabei, ob es sich um die Bewilligung eines einzelnen oder mehrerer Gebäude handelt, da die Immissionsgrenzwerte bei allen von einem Baugesuch erfassten Gebäuden eingehalten sein müssen. Der Beurteilung des Baugesuchs wurden in Anwendung von Art. 31 LSV somit zu Recht die Immissionsgrenzwerte zugrunde gelegt und die aktuelle Lärmsituation berücksichtigt. Aufgrund des überzeugenden Lärmgutachtens der F AG vom 8. Februar 2017 sind die massgeblichen Immissionsgrenzwerte der ES III von 65 dB(A) an den massgeblichen Orten eingehalten. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.

5.
5.1 Strittig ist weiter die Frage nach der Einhaltung der raumplanerischen Grundsätze bzw. die von der Vorinstanz vorgenommene raumplanerische Interessenabwägung.

5.2 Das geplante Bauprojekt kommt zu einem wesentlichen Teil in der Landschaftsschutzzone Ls und zu einem kleinen Teil (im nordöstlichen Bereich) in der Landwirtschaftszone Lw zu liegen. Gemäss § 13 Abs. 1 PBV umfassen Landschaftsschutzzonen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (§ 13 Abs. 2 PBV). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt (§ 13 Abs. 3 PBV). Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Sie müssen der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung eines bodenabhängigen Betriebs dienen (Art. 34 Abs. 1 RPV). Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

5.3 Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 erteilte das verfahrensbeteiligte Amt 1 (ARE) die Bewilligung für das geplante Bauvorhaben unter Auflagen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Verfahrensbeteiligten ein landwirtschaftliches Gewerbe mit rund 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche führten. Der kombinierte Milchwirtschaftsbetrieb mit Ackerbau weise 3.3 Standardarbeitskräfte (SAK) auf, womit es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB handle. Zudem könne der Betrieb nach Einschätzung des Landwirtschaftsamtes längerfristig bestehen. Der vom Neubau der landwirtschaftlichen Siedlung betroffene Standort liege in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft gemäss kantonalem Richtplan sowie grösstenteils in der Landschaftsschutzzone gemäss Zonenplan. Die betroffene Landschaft geniesse somit einen hohen Schutzstatus. Das verfahrensbeteiligte Amt weist darauf hin, dass vor der Ausarbeitung der Baugesuchsunterlagen verschiedene Besprechungen mit der Abteilung Natur und Landschaft und Vertretern von Umweltschutzverbänden stattgefunden hätten. Das Projekt sei in der Folge mehrfach überarbeitet worden. Mit dem vorliegenden Baugesuch werde die bestmögliche Einpassung der geplanten Bauten in die Landschaft und somit eine landschaftsverträgliche Lösung erzielt. Durch die Neubauten und die damit zusammenhängenden Terrainveränderungen werde stark in den Geländeverlauf eingegriffen. Dabei würden bestehende Ackerterrassen zerstört. Entsprechend sei bei der Terrainmodullierung darauf zu achten, dass fliessende Übergänge, angepasst an den umgebenden Terrainverlauf, geschaffen würden. Im nördlichen Bereich müsse die Zwischenebene oberhalb der Böschung oberhalb des Weges bestehen bleiben. Entsprechend dürfe die Aufschüttung nicht über die Zwischenebene gezogen werden. Die Dächer der Siedlung seien vor allem vom Naherholungsgebiet rund um das Schützenhaus gut einsehbar. Gemäss Gesuchsunterlagen seien die Dächer in rotbraunem Farbton geplant. Der Rotanteil wirke in der Regel dominant. Um dem zu begegnen, sei das Dach in braunem Farbton auszuführen. Auch bei der später geplanten Fotovoltaikanlage sei darauf zu achten, dass ein dunkles Modell ohne sichtbare Metallrahmen und nur in vollflächiger Bauweise gewählt werde. Beim Einfamilienhaus sei auf eine dezente Farbwahl und Fassadengestaltung zu achten (…). Zusammenfassend hielt das verfahrensbeteiligte Amt fest, dass der Neubau der Siedlung unter Einhaltung der genannten Auflagen als zonenkonform eingestuft und für die landwirtschaftliche Siedlung eine ordentliche Bewilligung erteilt werde.

5.4 Die Schlussfolgerungen des verfahrensbeteiligten Amtes 1 wurden von der Vor­instanz bestätigt bzw. als nachvollziehbar erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landschaftsschutzzone Ls sei unzulässig, widerspricht dies der kantonalrechtlichen Umschreibung der Landschaftsschutzzone in § 13 PBV. Allerdings sind dabei, wie auch das verfahrensbeteiligte Amt festgestellt hat, spezielle Beurteilungsmassstäbe und erhöhte Anforderungen an den Standort und an die Gestaltung der geplanten Bauten anzuwenden, zumal die Bauparzelle Nr. X auch im Gebiet mit Vorrang Landschaft und in einem BLN-Gebiet liegt. Diesen Anforderungen wurde, wie das verfahrensbeteiligte Amt und die Vorinstanz überzeugend darlegen, mit dem mehrfach überarbeiteten Bauprojekt Rechnung getragen. Dass die Bauparzelle in der Nähe eines Vernetzungskorridors liegt, steht dem Bauprojekt nicht entgegen, da dieser Vernetzungskorridor durch die Neubauten nicht behindert wird.

5.5 Näher zu prüfen ist die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. Art. 3 und Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV).

5.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass insbesondere das verfahrensbeteiligte Amt 1 der Standortevaluation zu wenig Bedeutung beigemessen habe und das vorliegende Projekt aus blossen wirtschaftlichen Gründen seitens der Verfahrensbeteiligten „durchgewinkt" habe. Die Auffassung der Beschwerdeführerin geht fehl. Das strittige Bauprojekt ist Resultat eines jahrelangen Entwicklungsprozesses, wobei insbesondere acht verschiedene Standorte / Standortvarianten evaluiert wurden; ebenso wurde eine allfällige Erweiterung am jetzigen Betriebsstandort durch die Verfahrensbeteiligten geprüft. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht näher mit dem detaillierten Baubeschrieb der Verfahrensbeteiligten vom 17. Februar 2016, in welchem auch der Entwicklungsprozess des Projekts dokumentiert ist, auseinander. Auf S. 3 des Baubeschriebs sind die geprüften Alternativstandorte aufgelistet. Anschliessend wird im Baubeschrieb nachvollziehbar und objektiv dargelegt, weshalb die nicht gewählten anderen Standorte nicht oder weniger gut geeignet bzw. nicht erhältlich waren. Auf S. 10 in Ziff. 3.2 des Baubeschriebs wurde sodann stichwortartig dargelegt, weshalb bereits bestehende Siedlungen im umliegenden Raum nicht für die Realisierung des neuen Betriebs geeignet sind. Anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins vom 6. November 2019 konnte auch festgestellt werden, dass eine Erweiterung am bestehenden Betriebsstandort im Dorfinnern der verfahrensbeteiligten Gemeinde keine praktikable Option darstellt. (…)

5.5.2 Anlässlich des Augenscheins vom 6. November 2019 konnte weiter festgestellt werden, dass sich das strittige Bauvorhaben, welches das Resultat diverser Projektüberarbeitungen war, optimal in die empfindliche Landschaft einpasst (…). Insbesondere wurde im Vergleich zum ersten Projekt auf die Erstellung von zwei Silotürmen verzichtet (…). Auch das Farbkonzept wurde entsprechend den Vorgaben der kantonalen Ämter angepasst (…). Fehl geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, die geplanten Bauten der Verfahrensbeteiligten führten zum Zusammenwachsen mit anderen bestehenden Landwirtschaftsbetrieben zu einer Art Weiler. So konnte sich auch das Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 6. November 2019 davon überzeugen, dass die bestehenden Gebäude (mit Ausnahme des Schützenhauses) distanzmässig und topographisch zu weit von der Liegenschaft Nr. X entfernt sind, um den Eindruck eines Weilers entstehen zu lassen.

5.5.3 Nicht (mehr) bestritten wird die auch auf längere Sicht gegebene wirtschaftliche Tragbarkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Verfahrensbeteiligten. Die Nachfolge ist in der Person ihres Sohnes, der eine Ausbildung zum Landwirt EFZ absolviert hat (…), gesichert. Auch nach Einschätzung des Landwirtschaftsamtes ist von einem längerfristigen Bestand des Betriebs auszugehen.

5.5.4 Das strittige Neubauprojekt ist auch unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung nicht zu beanstanden, wobei die Auflagen des Amtes für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung, gemäss Stellungnahme vom 27. April 2016 einzuhalten sind. (…)

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des Lärmgutachtens vom 8. Februar 2017 die vorliegend massgebenden Immissionsgrenzwerte für die aktuell vom Schiessbetrieb ausgehende Lärmbelastung bei dem von den Verfahrensbeteiligten auf der Liegenschaft Nr. X geplanten Projekt eingehalten sind. Das strittige Neubauprojekt hält die massgeblichen bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben ein. Die Baubewilligung wurde von der Vorinstanz, unter Auflagen, zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.66/E vom 6. Mai 2020

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_390/2020 vom 14. Januar 2022 abgewiesen.

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