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TVR 2021 Nr. 2

Maskentragepflicht an der Schule


Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 40 Abs. 1 EpG


Eine Maskentragepflicht in der Sekundarstufe I zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie während einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b EpG stellt zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, stützt sich aber auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist auch verhältnismässig.


T besucht die Sekundarschule der Volksschulgemeinde I. Diese informierte die Schülerinnen und Schüler am 30. Oktober 2020 über eine Maskentragepflicht in der Schule ab 2. November 2020. An diesem Tag erschien T an der Schule ohne Maske und mit einem von seiner Mutter unterzeichneten Schreiben. Das Schreiben wurde als Antrag auf Dispens von der Maskentragepflicht entgegengenommen. Der Schulleiter wies das Gesuch und die Schulbehörde den von T dagegen erhobenen, schulinternen Rekurs ab. Den dagegen von T erhobenen Rekurs wies das DEK ab. Das Verwaltungsgericht weist die von T erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde, welche das Gesuch des Beschwerdeführers um Dispens von der Maskentragepflicht abgelehnt hatte, zu Recht bestätigte.

3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.:], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6 und N. 38 ff.). Die Gesichtsmaskenpflicht steht im Kontext mit dem "normalen" beruflichen und gesellschaftlichen Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger, also deren körperlicher Integrität ("Fremdkörper" im Gesicht). Eine vorgeschriebene starke Veränderung der Erscheinung einer Person fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Gerber, "Maskenpflicht" im öffentlichen Verkehr, Ziff. 5.1 "Grundrechtsrelevanz", unter Verweis auf BGE 112 Ia 161 E. 3, abrufbar unter: https://jusletter.weblaw.ch/blog/maskenpflicht.html). Die Pflicht, eine Gesichtsmaske tragen zu müssen, ist somit vom Geltungsbereich der persönlichen Freiheit erfasst (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021).

3.2
3.2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst (das heisst im formellen Gesetz, BGE 145 I 156 E. 4.1; 143 I 253 E. 4.8 - 5) vorgesehen sein. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1). Der Vorbehalt des formellen Gesetzes dient der demokratischen Legitimation der Grundrechtseinschränkungen (BGE 143 I 253 E. 6.1). Das formelle Gesetz muss selber die erforderliche Bestimmtheit aufweisen; auch wenn es den Inhalt der zulässigen Grundrechtseingriffe nicht detailliert regeln muss, hat sich dieser doch aus dem Gesetz zu ergeben bzw. muss unmittelbar darauf zurückgeführt werden können (BGE 143 I 253 E. 6.1 und 6.3). Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (BGE 143 I 310 E. 3.3.1). Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.2; 143 I 310 E. 3.3.1; 140 I 381 E. 4.4).

3.2.2 Das EpG regelt laut seinem Art. 1 den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Das EpG wurde am 28. September 2012 vom Parlament beschlossen und nach Ergreifung des Referendums in der Abstimmung vom 22. September 2013 vom Volk angenommen. Es ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Das EpG bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen die Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden, sollen die einzelne Person, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen und sollen die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen reduziert werden (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, c und f EpG).

3.2.3 Das EpG regelt, unter welchen Umständen der Bundesrat Massnahmen anordnen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine besondere Lage vorliegt. Laut Art. 6 Abs. 1 lit. b EpG liegt eine besondere Lage vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. Am 30. Januar 2020 erklärte die WHO den Ausbruch des neuartigen Coronavirus zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/novel-coronavirus-2019-ncov). Nachdem der Bundesrat zwischenzeitlich sogar die ausserordentliche Lage nach Art. 7 EpG ausgerufen hatte, die jedoch am 19. Juni 2020 wieder beendet wurde, galt am 2. November 2020 unverändert die besondere Lage. Ab dem 1. Oktober 2020 stiegen die Corona-Fallzahlen sowohl schweizweit (vgl. hierzu die entsprechenden Tabellen bei Eingabe der Stichwörter "Corona", "Fallzahlen" und "Schweiz" in Google) als auch im Kanton Thurgau (entsprechende Angaben abrufbar unter: https://statistik.tg.ch/themen-und-daten/covid-19.html/10816) wieder sprunghaft an, ebenso wie die Fallzahlen von Patienten, die auf Intensivstationen behandelt werden mussten, sowie die Todesfallzahlen. Am 2. November 2020 lag somit offensichtlich eine besondere Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b EpG vor.

3.2.4 Bei Vorliegen einer besonderen Lage kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie gegenüber der Bevölkerung anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG), also entsprechende Verordnungen erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Diese Verordnung bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Laut der am 2. November 2020 geltenden Fassung von Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (gültig ab 29. Oktober 2020) musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Demgegenüber sah Art. 3b Abs. 3 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 19. Oktober 2020 in Kraft stehenden Fassung für Schulen noch eine Ausnahme von der Maskentragepflicht vor. Diese Bestimmung wurde jedoch aus der Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche ab dem 29. Oktober 2020 galt, gestrichen.

3.2.5 Laut Art. 40 Abs. 1 EpG können die zuständigen kantonalen Behörden Mass­nahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG können die Kantone insbesondere Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen. Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten (Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 555 vom 15. September 2020 wurde die Übersicht zur innerkantonalen Vollzugszuständigkeit der COVID-19-Verordnungen genehmigt. Gemäss dieser Übersicht (Stand am 15. September 2020) war und ist im Kanton Thurgau das DEK für den Vollzug der Covid-19-Bestimmungen im Bereich der Bildungs- und Kultureinrichtungen zuständig. Am 30. Oktober 2020 ordnete das DEK an, dass für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in den Schulgebäuden auch während des Unterrichts eine Maskentragepflicht besteht (Anordnungen und Erläuterungen 1 zum DEK-Entscheid 6 vom 23. Oktober 2020). Damit konkretisierte das DEK in zulässiger Weise das von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage verlangte Schutzkonzept und erfüllte gleichzeitig die Vorgabe von Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen muss. Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der verfahrensbeteiligten Gemeinde bestand somit am 2. November 2020 in den Schulgebäuden eine Maskentragepflicht. Diese Maskentragepflicht beruhte nach dem Gesagten auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zwar ist die Pflicht zum Maskentragen im EpG nicht ausdrücklich erwähnt, indessen ist die Liste möglicher Massnahmen im EpG nicht abschliessend. Im Vergleich mit der im EpG vorgesehenen Schliessung von Schulen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen ist die Maskentragepflicht weniger einschneidend und daher ebenfalls zulässig (vgl. dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 21. Juli 2021 zu den Urteilen des Bundesgerichts 2C_793/2020, 2C_941/2020, 2C_8/2021; […]).

3.3
3.3.1 Der Eingriff in ein Grundrecht verlangt nach Art. 36 Abs. 2 BV weiter, dass er im öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse liegt alles, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören polizeiliche Interessen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 314 ff.).

3.3.2 Die Maskentragepflicht dient klarerweise der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Beim Schutz der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer, a.a.O., Art. 36 N. 32 und Art. 10 N. 57; BGE 137 I 31 E. 6.4). Mit Blick auf die steigenden Corona-Fallzahlen in der Schweiz und im Thurgau (vgl. E. 3.2.3 hiervor) lag die Massnahme offensichtlich im öffentlichen Interesse.

3.4
3.4.1 Einschränkungen von Grundrechten müssen gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein. Dies bedeutet zunächst, dass die staatliche Massnahme geeignet sein muss, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N. 321).

3.4.2 In der Schule besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, nachdem sich dort diverse Personen während Stunden zusammen in geschlossenen Räumen aufhalten. Bezüglich der Wirksamkeit von Schutzmasken ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Swiss National Covid-19 Science Task Force und das BAG als auch die WHO das Tragen einer Gesichtsmaske zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie als geeignet erachten. Covid-19 wird insbesondere durch Tröpfchen übertragen, die von erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen ausgestossen werden. Eine Gesichtsmaske kann diese mikroskopischen Tröpfchen (und Aerosole) zurückhalten. Aufgrund des heutigen Wissensstandes muss das Maskentragen als geeignet gelten, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 21. Juli 2021 zu den Urteilen des Bundesgerichts 2C_793/2020, 2C_941/2020, 2C_8/2021; Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021).

3.5
3.5.1 Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N. 322).

3.5.2 Es kann auf das soeben unter E. 3.4.2 Ausgeführte verwiesen werden. Covid-19 wird insbesondere durch Tröpfchen übertragen, die von erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen ausgestossen werden. Eine Gesichtsmaske kann diese mikroskopischen Tröpfchen (und Aerosole) zurückhalten. Zwar gibt es auch andere Massnahmen, um die Verbreitung der Tröpfcheninfektion zu verhindern, wie beispielsweise gutes Durchlüften von Räumen oder das Einhalten eines Mindestabstandes. Beides lässt sich aber beim Präsenzunterricht nicht immer einhalten. Schulzimmer können bei kalten Temperaturen nicht durchgehend gelüftet werden. Bei gewissen Unterrichtsformen kann der Mindestabstand nicht dauerhaft gewährleistet werden. Daher gibt es keine mildere Massnahme, welche beim Ausatmen die Verbreitung von Tröpfchen und Aeorsolen verhindert oder zumindest erheblich reduziert. Gleiches gilt für das Aufnehmen von Tröpfchen und Aerosolen beim Einatmen. Schliesslich erweist sich die Maskentragepflicht auch deshalb als erforderlich, weil damit härtere Massnahmen wie Schulschliessungen verhindert werden können.

3.6
3.6.1 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffs-wirkung zu prüfen. Es geht um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen. Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Auswirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N. 323).

3.6.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, der Gesichtsverhüllungszwang führe für jedermann erkennbar dazu, dass Schulkinder ihre eigene verbrauchte Atemluft wieder einatmen müssten, wodurch sich in der Maske Keime und Pilze bildeten. Die Anordnung eines Gesichtsverhüllungszwangs sei eine offensichtliche Verletzung des Kindeswohls.

3.6.3 Hierzu ist zunächst auszuführen, dass bei korrekter Handhabung der Gesichtsmasken (Hände vor und nach dem Ausziehen der Maske waschen/desinfizieren, regelmässiges Wechseln der Maske etc.) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Tragen einer Maske gesundheitsschädlich wäre oder dass sich gesundheitsgefährdende Keime oder Pilze bilden würden. Der Beschwerdeführer legt hierfür auch keine entsprechenden Nachweise ins Recht. Richtig ist hingegen, dass das Tragen einer Maske bei gewissen Personen kontraindiziert sein kann. Daher nimmt Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts­maske tragen können (lit. b), ausdrücklich von der Maskentragepflicht aus. Voraussetzung ist also, dass insbesondere medizinische Gründe nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer macht nicht glaubhaft, dass bei ihm solche besonderen Gründe gegeben wären. Ein entsprechendes Attest reicht er nicht ein. Folglich erweist sich die Maskentragepflicht an der Schule als minimal einzustufende Einschränkung der persönlichen Freiheit. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie als hoch einzustufen. Die Maskentragepflicht und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit erweisen sich daher als zulässig, umso mehr, als es sich um eine zeitlich begrenzte Massnahme handelte.

3.7 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab dem 29. Oktober 2020 gültigen Fassung sowie Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG in Verbindung mit Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung des DEK vom 30. Oktober 2020 bildeten, die Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler in den Schulgebäuden auch während des Unterrichts anzuordnen. Diese Anordnung lag im öffentlichen Interesse und ist als verhältnismässig anzusehen. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis erbracht, dass bei ihm medizinische Gründe vorlagen, um ihn von der Maskentragepflicht zu befreien. Der Entscheid des Schulleiters der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 2. November 2020, mit welchem dem Beschwerdeführer die Dispensation von der Maskentragepflicht verweigert wurde, erweist sich somit als rechtens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch eine willkürliche Behandlung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte auch nicht näher dar, worin diese willkürliche Behandlung gelegen haben soll. Zu Recht haben daher zunächst die Schulbehörde der verfahrensbeteiligten Gemeinde und nach ihr die Vorinstanz den erhobenen Rekurs abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.50/E vom 11. August 2021

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