Skip to main content

TVR 2021 Nr. 32

Zweitversorgung mit wasserfesten Beinprothesen


Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 2 Abs. 4 HVI, Art. 21 IVG


Schwimmen stellt keine alltägliche Fortbewegung dar; eine Zweitversorgung mit (wasserfesten) Prothesen kann nicht als einfach und wirtschaftlich qualifiziert werden. Soweit die wasserfeste Prothese dazu dient, selbständig in den Duschsitz zu gelangen bzw. auf Reisen ein behindertengerechtes Badezimmer alleine zu nutzen, dient sie nicht der Fortbewegung an sich, sondern bezweckt die Selbstsorge. Die Aufzählung der für die Selbstsorge aufgeführten Hilfsmittelkategorien ist abschliessend und beinhaltet keine Prothesen.


A meldete sich 2018 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle erteilte ihr unter anderem Kostengutsprache für Unterschenkelprothesen, einen Rollstuhl und ein Elektromobil. 2019 stellte A Gesuche um Unterschenkelprothesen (Zweitversorgung, wasserfest). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Zweitversorgung der Beinprothesen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Prothesen dienten grundsätzlich dem Zweck der Fortbewegung. Hierfür stünden A Prothesen (Erstversorgung), ein Rollstuhl und ein Elektrorollstuhl zur Verfügung, weshalb die Fortbewegung auch ohne zusätzliche wasserfeste Prothesen gewährleistet sein sollte. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Die versicherte Person hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG).

3.2 Die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand der HVI (Art. 14 IVV). Die HVI umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel und auf Ersatzleistungen nach den Art. 21 und 21ter IVG sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Art. 21quater Abs. 1 lit. a - c IVG (Art. 1 Abs. 1 HVI). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 2 und 3 HVI). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI).

3.3 Prothesen sind als Hilfsmittel in Ziff. 1 des Anhangs der HVI aufgeführt. Gemäss Rz. 2001 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) besteht der Anspruch für eine Prothese (Erstversorgung). Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist eingehend durch die IV-Stelle zu überprüfen und wird nur in einfacher Ausführung erstellt.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Zweitversorgung mit Unterschenkelprothesen eine Beurteilung der SAHB vom 29. April 2020 eingeholt. Diese führte im Wesentlichen aus, im Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei ihr (der SAHB) mitgeteilt worden, dass die Beinprothese dann zum Einsatz komme, wenn die Beschwerdeführerin nicht zu Hause sei. Zu Hause habe sie ein entsprechend umgebautes Badezimmer. Der Einsatz der wasserfesten Prothese wäre nur bei Übernachtungen ausser Haus notwendig. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert, sich mit Prothesen an Gewässer zu begeben und dort schwimmen zu können. Ihres (der SAHB) Erachtens werde die Zweitverwendung nur dann benötigt, wenn die Beschwerdeführerin sich auf Reisen befinde; ob diese nur zu privaten Zwecken oder auch berufsbedingt seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Möglichkeit, sich im See oder auch im Schwimmbad ins Wasser zu begeben, sei nur im Freizeitbereich relevant. In der Regel werde eine Zweitversorgung dann finanziert, wenn eine Mobilität ohne das Hilfsmittel nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführerin neben den Prothesen auch mit einem Hand- und einem Elektrorollstuhl versorgt sei, sei eine Versorgung mit einem zweiten Paar Unterschenkelprothesen nicht nachvollziehbar oder zwingend notwendig. Bei Ausfall der Prothesen sei die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt. Die wasserfesten Prothesen würden gemäss Ehemann der Beschwerdeführerin vorwiegend in der Freizeit oder auf Reisen verwendet.

4.2 Im Rahmen des Einwands und in der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin den Ausführungen der SAHB insofern widersprochen, als sie geltend macht, dass sie auch zu Hause auf wasserfeste Unterschenkelprothesen angewiesen wäre, um selbständig in die Dusche bzw. den Duschsitz zu gelangen; bislang benötige sie für den Transfer in die Sitzgelegenheit in der Dusche Hilfe, da sie die Prothesen vor dem Duschen ausziehe. Ein stehendes Duschen wäre auch mit den wasserfesten Prothesen nicht möglich.

4.3 Im Vorbescheid hat die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für die wasserfesten Prothesen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Verwendung dieser Prothesen auf Reisen und in der Freizeit stelle keine zwingende Notwendigkeit für eine Zweitversorgung dar. In der angefochtenen Verfügung führte sie zudem aus, dass die beantragten Prothesen nicht der Fortbewegung dienten. Für die Fortbewegung stünden der Beschwerdeführerin Prothesen (Erstversorgung), ein Rollstuhl und ein Elektrorollstuhl zur Verfügung, weshalb die Fortbewegung auch ohne wasserfeste Prothesen gewährleistet sein sollte. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für die Durchführung der Körperpflege ohnehin auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei.

4.4 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag zu überzeugen. So rechtfertigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Schwimmen wasserfeste Prothesen benötigt, keine Prothesenzweitversorgung, da das Schwimmen nicht zur alltäglichen Fortbewegung gehört und wasserfeste Prothesen für die Fortbewegung an sich nicht notwendig sind. Eine Zweitversorgung mit (wasserfesten) Prothesen kann vor diesem Hintergrund nicht als einfach und wirtschaftlich im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit wasserfesten Prothesen könne sie zu Hause selbständig in den Duschsitz gelangen bzw. auf Reisen ein behindertengerechtes Badezimmer alleine nutzen, dient die wasserfeste Prothese nicht der Fortbewegung an sich, sondern bezweckt die Selbstsorge. Hilfsmittel für die Selbstsorge finden sich in Ziff. 14 des Anhangs der HVI. Die Aufzählung dieser für die Selbstsorge aufgeführten Hilfsmittelkategorien ist abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Ziff. 14 des Anhangs der HVI beinhaltet keine Prothesen. Folglich können diese nicht als Hilfsmittel für die Selbstsorge vergütet werden. Da die Beschwerdeführerin für die alltägliche Fortbewegung bereits hinreichend mit Hilfsmitteln in Form von Prothesen und Rollstühlen versorgt wurde und für die Selbstsorge kein Anspruch auf Prothesen besteht, erweist sich eine Zweitversorgung mit (wasserfesten) Prothesen nicht als notwendig. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2020.257/E vom 1. September 2021

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.