Skip to main content

TVR 2021 Nr. 34

Anfechtbarkeit von Verfügungen der Anwaltskommission betreffend Eröffnung eines Disziplinarverfahrens


§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 AnwG, Art. 14 BGFA, Art. 15 BGFA, Art. 16 BGFA, Art. 17 BGFA, Art. 18 BGFA, Art. 19 BGFA, Art. 20 BGFA, § 35 VRG, § 47 VRG


Die blosse Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gilt regelmässig nicht als anfechtbare Verfügung. Der Anwaltskommission steht bei der Frage, ob sie ein Disziplinarverfahren eröffnet, ein grosses Ermessen zu.


Mit einer Anzeige beantragte A bei der Anwaltskommission des Kantons Thurgau sinngemäss die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen B mit Sitz im Kanton Thurgau wegen Verstössen gegen Art. 12 lit. a, d und e BGFA. B sei ein Unternehmen, das in Deutschland häufig für ausländische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft bei Antragsstellung auf Kindergeld in Erscheinung trete und diese vor den Familienkassen vertrete. Im Webauftritt des Unternehmens befänden sich mehrere falsche Informationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen, der Beantragung und des Bezugs von deutschem Kindergeld sowie weitere Informationen, die sich auf rechtsunkundige Personen zumindest irreführend auswirken könnten und somit den Berufsregeln für Rechtsanwälte, nämlich der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs, widersprächen. Dieses Vorgehen laufe einer objektiven Informationspflicht des Rechtsanwalts nach BGFA entgegen. Die Anwaltskommission trat auf die Disziplinaranzeige, soweit sie C, D und E sowie die weiteren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der B betraf, nicht ein, und eröffnete gegen die Rechtsanwältinnen X und Y, beide Angestellte der B, ein Disziplinarverfahren. Mit ihren Rekursen beantragten X und Y die Aufhebung des Entscheids der Anwaltskommission und den Verzicht auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Im Ergebnis tritt die Rekurskommission auf die beiden Rekurse nicht ein, da der Beschluss über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens für sich noch kein Rechtsverhältnis zwischen den Rekurrentinnen und dem Staat regelt, und der Entscheid darüber deshalb keine anfechtbare Verfügung darstellt. Nachteile für die Betroffenen im Sinn von § 35 VRG, die später voraussichtlich nicht mehr behoben werden können, wurden keine geltend gemacht. Die Anwaltskommission hat ihr Ermessen in zulässiger Art und Weise ausgeübt, da zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass X und Y in der Vergangenheit gegen die Berufsregeln verstossen haben könnten.

Aus den Erwägungen:

4.
a) Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Art. 12 und 13 BGFA über die Berufsregeln. Weiter unterstehen Anwältinnen und Anwälte der Disziplinaraufsicht gemäss den Art. 14 bis 20 BGFA (§ 17 und 18 AnwG). Die Anwaltskommission ist zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren unter Vorbehalt der Disziplinarbefugnisse der mit der Sache befassten Behörden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4 AnwG). Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt. Die Anwaltskommission holt bei betroffenen Anwältinnen oder Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein und eröffnet das Disziplinarverfahren. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen. Die Beteiligten sind persönlich anzuhören. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und auf eine mündliche Verhandlung. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen (§ 19 und 20 AnwG).

b) Die Anwaltskommission des Kantons Thurgau hat aufgrund der Anzeige der A entschieden, gegen X und Y ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Die Zuständigkeit der Anwaltskommission ergibt sich ohne Zweifel aus § 7 Abs. 1 Ziff. 4 AnwG. (…)

c) – g) (…)

5.
a) (…)

b) Im Rekursverfahren müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Rekursinstanz auf das Rechtsmittel eintritt, eine materielle Prüfung durchführt und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es auch nur an einer dieser Prozessvoraussetzungen (was von Amtes wegen zu prüfen ist), so hat die Rekursinstanz einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört u.a. das Vorliegen eines zulässigen Rekursgrunds im Sinn von § 47 VRG (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 44 N. 1). Mit dem Rekurs können sämtliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden. Dazu gehören die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes, einschliesslich der Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts sowie die fehlerhafte Ermessensausübung.

c) Die Rekurrentinnen beantragen die Aufhebung dieses Entscheids und den Verzicht auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Damit auf die beiden Rekurse eingetreten werden kann, ist zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Entscheid betreffend Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelt. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten und die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben. Entscheidendes Wesensmerkmal der Verfügung ist, dass sie die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt und konkrete Rechtsbeziehungen zum Staat rechtsbegründend, -aufhebend, -gestaltend oder -feststellend verbindlich festlegt (BGE 125 I 313 E. 2A).
Vorliegend handelt es sich beim Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau ohne Weiteres um einen an eine Einzelperson bzw. an eine bestimmte Anzahl von Adressaten gerichtete Anordnung. Fraglich ist jedoch, ob bereits mit der Anzeige, es werde ein Disziplinarverfahren eröffnet, eine autoritative Regelung der Rechtsbeziehung eines Einzelnen zum Staat vorliegt. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen. Die blosse Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht als anfechtbare Verfügung. Vielmehr handelt es sich dabei um einen ersten Schritt im Hinblick auf die Eröffnung eines Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahrens. Der Beschluss über die Eröffnung eines solchen Verfahrens regelt für sich noch kein Rechtsverhältnis, sondern leitet bloss ein Verfahren auf den künftigen Erlass einer allenfalls belastenden Anordnung ein (Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 16 N 6; Urteile des Bundesgerichts 2P.49/2004 vom 18. Februar 2004 und 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E.1.3.2.). Nach dem Gesagten begründet auch der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom (…) keine Rechtsbeziehung zwischen den beiden Rekurrentinnen einerseits und dem Staat andererseits. Auf die Rekurse von X und Y kann somit nicht eingetreten werden.

6.
a) Gemäss § 35 VRG sind verfahrensleitende oder andere Zwischenentscheide nur dann selbständig weiterziehbar, sofern sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Beim Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom (…) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 VRG. Davon geht auch die Anwaltskommission des Kantons Thurgau in ihrer Stellungnahme vom (…) aus. Vor diesem Hintergrund ist es auch korrekt, dass der Entscheid der Anwaltskommission vom (…) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Vorliegend führt jedoch auch § 35 Abs. 2 VRG zu keinem anderen Ergebnis, als dass auf die beiden Rekurse von X und Y nicht eingetreten werden kann. X macht zwar in ihrer Rekursschrift vom (…) sinngemäss geltend, ihre berufliche Zukunft könne aufgrund der gegen sie erhobenen unberechtigten Vorwürfe gefährdet sein. In ihrer Stellungnahme vom (…) führt X zusätzlich aus, es werde ihr ein Nachteil zugemutet, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse, weshalb der Zwischenentscheid weiterziehbar sei. Sie befürchte, dass die Eröffnung des Disziplinarverfahrens negative Auswirkungen auf ihr jetziges Arbeitsverhältnis haben könnte. Warum X jedoch ein später voraussichtlich nicht mehr behebbarer Nachteil drohen sollte, wird nicht näher ausgeführt. Offensichtlich befürchtet X, ihr aktueller Arbeitgeber könnte aufgrund des eröffneten Disziplinarverfahrens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Auge fassen.

b) Grundsätzlich begründet der Verlust des Arbeitsplatzes ohne Zweifel einen tatsächlichen Nachteil, welcher nicht leicht behebbar ist. Ausserdem genügen rein wirtschaftliche Interessen, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 35 N. 13). Der vorliegend von X lediglich befürchtete mögliche Verlust der Arbeitsstelle stellt jedoch kein einschlägiges Argument für einen drohenden nichtwiedergutzumachenden Nachteil dar. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb und auf welche Weise der aktuelle Arbeitgeber von X vom laufenden Disziplinarverfahren Kenntnis erhalten sollte. Die Anwaltskommission prüft Verhalten, Auftritt etc. von X bei ihrer früheren Arbeitgeberin, weshalb keine Veranlassung besteht, mit der aktuellen Arbeitgeberin in Kontakt zu treten oder diese über das eingeleitete Disziplinarverfahren zu orientieren. Ausserdem würde der theoretisch mögliche Verlust einer aktuellen Arbeitsstelle andernfalls immer einen Grund dafür darstellen, dass Zwischenentscheide selbständig anfechtbar sind. So könnte mit gleichem Argument gegen jeden Beschluss über die Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgegangen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Massnahme darstellt, welche alle Personen treffen kann, welche unter das BGFA oder das AnwG fallen oder fallen könnten. In gleicher Art ist keine Person davor geschützt, dass gegen sie irgendwann einmal eine Strafuntersuchung eröffnet wird, sei sie letztlich begründet oder unbegründet. Von Bedeutung ist lediglich der Ausgang dieser Verfahren, welche von Gesetzes wegen ergebnisoffen geführt werden müssen.
Da bei X aufgrund des Entscheids der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom (…) demnach kein Nachteil im Sinn von § 35 Abs. 2 VRG ersichtlich ist oder ausreichend glaubhaft gemacht wurde, ist auch aus diesem Grund auf den Rekurs von X nicht einzutreten.

c) Y hat weder in ihrer Rekursschrift vom (…) noch in ihrer Stellungnahme vom (…) geltend gemacht, es könnten ihr Nachteile im Sinn von § 35 Abs. 2 VRG drohen. Aus diesem Grund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch bei ihr keine nicht mehr behebbaren schweren Folgen drohen durch den Entscheid der Anwaltskommission vom (…).

7.
a) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Anwaltskommission des Kantons Thurgau gestützt auf § 19 Abs. 3 AnwG gehalten gewesen wäre, von der Eröffnung eines Verfahrens abzusehen. Demnach kann die Anwaltskommission von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, wenn sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass der Anwaltskommission bei dieser Frage ein grosses Ermessen zusteht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist deshalb zu prüfen, ob sie das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

b) § 2 AnwG hält unter anderem fest, dass das Gesetz für Personen zur Anwendung gelangt, die im Kanton Thurgau mit entsprechender Berufsbezeichnung (Anwalt) beratend tätig sind. Die von der Anwaltskommission des Kantons Thurgau aufgrund der Disziplinaranzeige der A getätigten Abklärungen haben offenbar ergeben, dass aus dem Webauftritt der B hervorgeht, dass sowohl X als auch Y über ein Anwaltspatent verfügen bzw. den Titel einer Rechtsanwältin tragen. Dass X seit dem (..) nicht mehr bei der B beschäftigt ist und ihre Zulassung als Rechtsanwältin von der Rechtsanwaltskammer (…) zwischenzeitlich widerrufen wurde, tut nichts zur Sache. Selbstredend kann auch der Verdacht auf in der Vergangenheit begangene Disziplinarverstösse zu einem Disziplinarverfahren führen, weshalb es ohne Belang ist, dass X gemäss ihren Angaben weder im Zeitpunkt der durch die A erfolgten Disziplinaranzeige noch im Zeitpunkt des Entscheids der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom (…) unter den Anwendungsbereich des AnwG fiel. Vielmehr ist die Anwaltskommission geradezu gehalten, zu prüfen, ob sich die beiden Rekurrentinnen auch während ihrer früheren Tätigkeiten gesetzeskonform verhalten haben, bzw. ob sie unter den Anwendungsbereich des AnwG fielen. Nichts anderes als die Prüfung, ob die beiden Rekurrentinnen (zumindest zeitweise) unter die Anwaltsgesetzgebung fallen, beabsichtigt die Anwaltskommission gemäss ihrem Entscheid. Mit der Anwaltskommission ist festzuhalten, dass zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass X und Y in der Vergangenheit gegen die Berufsregeln verstossen haben könnten, weshalb die Anwaltskommission ihr Ermessen in zulässiger Art und Weise ausübte, indem sie die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verfügte.

c) Soweit Y in ihrer Rekursschrift geltend macht, sie habe auf eine Aussage der Anwaltskommission des Kantons R vertrauen können, ist festzustellen, dass Y für eine im Kanton Thurgau domizilierte Firma tätig war bzw. ist, weshalb sich nicht erschliesst, weshalb sie darauf verzichtet hat, eine entsprechende Auskunft auch bei der Anwaltskommission des Kantons Thurgau einzuholen. Dies gilt umso mehr, als die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend regelt, nach wie vor Rechtssetzungskompetenzen haben (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N. 3a.).

Entscheid der Rekurskommission in Anwaltssachen § 1 / 2021 vom 28. April 2021

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.