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TVR 2021 Nr. 38

Besoldung von Kindergartenlehrpersonen - Einreihung und Einstufung


§ 42 RSV VS, § 43 RSV VS


Die Besoldung von Lehrpersonen im Kanton Thurgau richtet sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen vom 18. November 1998 (LBV, RB 177.250) und dem Anhang der RSV VS. Demnach werden Kindergartenlehrpersonen mit anerkanntem Lehrdiplom in Lohnband 2 eingereiht (E. 2.1). Ein Lohnband wird sodann unterteilt in 29 Lohnpositionen. Die Einstufung in die Lohnposition bemisst sich nach der bisherigen Berufserfahrung (E. 2.2). Das Amt für Volksschule hat sich bei der Einordnung in die Besoldungsklasse an das Gesetz zu halten (E. 2.3).


Die Rekurrentin Z war vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 befristet bei der Schule M als Kindergartenlehrperson angestellt. In dieser Funktion wurde sie - gemäss Anstellungsentscheid vom 11. Januar 2021 - in die Besoldungsklasse Lohnband 2 / Lohnposition 25 eingestuft. Gegen diese Einstufung führte Z Rekurs und beantragte die Einstufung in Lohnband 3 / Lohnposition 28. Die Personalrekurskommission weist den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen:

2. Feststellung der Besoldungsklasse

Die Besoldung von Lehrpersonen wird anhand einer zweistufigen Klassifizierung vorgenommen. So wird die Lehrperson zunächst ihrer Tätigkeitsstufe entsprechend (wie Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule) in ein Lohnband eingereiht. Jedes Lohnband verfügt über einen eigenen Besoldungsrahmen, welcher den Minimal- und den Maximal-Lohn definiert. Dabei wird das Lohnband in 29 Lohnpositionen unterteilt. Die Einstufung der Lehrperson innerhalb dieser Lohnpositionen bemisst sich nach deren bisherigen Berufserfahrung (§ 42 f. RSV VS sowie § 1 ff. der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen [RB 177.250; nachfolgend LBV]).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Rekurrentin bei ihrer Anstellung an der Schule M in der richtigen Besoldungsklasse eingeordnet worden ist.

2.1. Einreihung in ein Lohnband

Die Besoldung von Lehrpersonen im Kanton Thurgau richtet sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen vom 18. November 1998 (LBV, RB 177.250) und dem Anhang der RSV VS (§ 42 Abs. 1 RSV VS). Demnach werden Kindergartenlehrpersonen mit anerkanntem Lehrdiplom in Lohnband 2 eingereiht (§ 3 Abs. 1 LBV und Anhang RSV VS).
Die Rekurrentin wurde bei der Schule M als Kindergartenlehrperson angestellt. Sie verfügt über ein entsprechendes Lehrdiplom. Damit ist sie - von Gesetzes wegen - in Lohnband 2 einzureihen.

2.2. Einstufung in eine Lohnposition

Wie bereits ausgeführt, wird ein Lohnband in 29 Lohnpositionen unterteilt (§ 2 Abs. 2 LBV). Die Einstufung in die Lohnposition bemisst sich nach der bisherigen Berufserfahrung (§ 43 Abs. 1 RSV VS). Demnach wird für jedes unterrichtete Kalenderjahr im unbefristeten Anstellungsverhältnis auf der Kindergartenstufe, der Primarstufe oder der Sekundarstufe die volle Anrechnung gewährt (§ 43 Abs. 2 RSV VS). Für Tätigkeiten in anderen Berufen, bei Stütz- und Förderlehrpersonen und bei Personen, die ihre eigenen Kinder betreuen, wird hingegen nur eine hälftige Anrechnung gewährt (§ 43 Abs. 3 RSV VS).

(…)

Damit kommen insgesamt 26.5 (…) anrechenbare Berufsjahre zusammen. Bruchteile der Anrechnung werden auf die nächste ganze Lohnposition abgerundet (§ 43 Abs. 1 Satz 2 RSV VS). Die Besoldungstabelle startet bei Lohnposition 0. Damit entsprechen 26.5 Berufsjahre der Lohnposition 25. Somit wurde die Rekurrentin bei ihrer Anstellung an der Schule M in die gesetzlich korrekte Besoldungsklasse eingeordnet.

2.3. Argumente der Rekurrentin

Die Rekurrentin beantragt, sie sei in Lohnband 3 einzureihen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Rekurrentin an der Schule M als Kindergartenlehrperson angestellt. Die Einreihung von Kindergartenlehrpersonen erfolgt gestützt auf die Gesetzgebung in Lohnband 2. Für die Einreihung in Lohnband 3 besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage.
Die Rekurrentin bringt vor, sie verstehe nicht, weshalb der Kanton Thurgau zwischen den verschiedenen Berufsgruppen unterscheide. Sie habe doch als Lehrperson gearbeitet, egal in welchem Bereich. Dieses Argument der Rekurrentin ist durchaus nachvollziehbar. Dennoch werden Stütz- und Förderlektionen von Gesetzes wegen im Kanton Thurgau nur zur Hälfte angerechnet. Dass die Rekurrentin kein Verständnis dafür hat, vermag die gesetzlichen Vorgaben nicht umzustossen. Das Amt für Volksschule hat sich bei der Einordnung in die Besoldungsklasse an das Gesetz zu halten. Vorliegend hat das Amt zudem die fraglichen Jahre stets zugunsten der Rekurrentin voll angerechnet.
Nicht weiter von Bedeutung ist schliesslich die Begründung der Rekurrentin, dass sie in anderen Kantonen höher eingestuft worden sei. Der Kanton Thurgau hat als souveräner Staat eigene gesetzliche Regelungen. Zudem ist allgemein bekannt, dass die Kantone unterschiedliche Löhne bezahlen. Die Rekurrentin durfte also mitnichten einfach darauf vertrauen, dass sie denselben Lohn erhalten würde wie in den Kantonen Zürich oder St. Gallen.

2.4. Ergebnis

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rekurrentin bei ihrer Anstellung an der Schule M in die korrekte Besoldungsklasse eingeordnet worden ist. Der Rekurs ist damit abzuweisen.

Entscheid der Personalrekurskommission vom 10. August 2021, A.2021.3, § 10 / 2021

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