Skip to main content

TVR 2021 Nr. 4

Umgang mit auf Datenträger eingereichten Akten.


§ 14 Abs. 1 VRG


Wenn ein an einem (Rechtsmittel)Verfahren Beteiligter Dokumente in elektronischer Form einreicht, ist es nicht Sache der Behörde, diese auszudrucken. Hingegen ist die Behörde gehalten, die in elektronischer Form eingereichten Dateien auf dem Originaldatenträger zu den Akten zu nehmen. Es liegt am Beteiligten, die relevanten Dateien bzw. Dokumente zu bezeichnen und darzulegen, was damit bewiesen werden soll. Er kann aufgefordert werden, die bezeichneten Akten auszudrucken und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen.


Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Grundsätzlich sind die im Rahmen des Rekurses eingereichten Akten und weiteren Beweismittel aufzubewahren und dürfen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rekursverfahrens retourniert werden. Nur dies stellt sicher, dass alle Akten und Beweismittel berücksichtigt werden und ist auch Voraussetzung für die Sicherstellung des Akteneinsichtsrechts der Beteiligten nach § 14 Abs. 1 VRG. Diese Akten und weitere Beweismittel sind sodann auch der Rechtsmittelinstanz vollständig zuzustellen.

2.2 Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich ein vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichter USB-Stick nicht bei den von der Vorinstanz übermittelten Akten befand, weil die Vorinstanz diesen USB-Stick dem Beschwerdeführer bereits wieder retourniert hatte. Das Verwaltungsgericht hat sich deshalb mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bei der Vorinstanz erkundigt, ob die vom Beschwerdeführer elektronisch eingereichten Dateien ausgedruckt und zu den Akten genommen worden seien. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hat die Vor­instanz dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, der Inhalt des UBS-Sticks sei elektronisch gespeichert worden. Hingegen seien die gespeicherten Dateien nicht in Papierform zu den Akten genommen worden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 hat die Vorinstanz die gespeicherten Dateien dem Verwaltungsgericht auf einem USB-Stick nachgereicht.

2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 23. Februar 2021 geltend, dass es Sache der Vorinstanz gewesen wäre, die von ihm auf einem USB-Stick eingereichten Dateien ausgedruckt und in Papierform zu den Akten zu nehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn ein an einem (Rechtsmittel)Verfahren Beteiligter sich dazu entscheidet, Dokumente in elektronischer Form einzureichen, ist es nicht Sache der Behörde, diese auszudrucken. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als es sich um über 4'000 Dateien handelt. Hingegen wäre die Vorinstanz grundsätzlich gehalten gewesen, die in elektronischer Form vom Beschwerdeführer eingereichten Dateien auf dem Originaldatenträger zu den Akten zu nehmen bzw. diesen Originaldatenträger nicht zu retournieren. Nachdem dem Beschwerdeführer aber im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum von der Vorinstanz am 28. Januar 2021 eingereichten USB-Stick bzw. den darauf befindlichen Dateien Stellung zu nehmen, ist ihm daraus kein Nachteil erwachsen.

2.4 Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Februar 2021 ausführt, ist offenbar von den über 4'000 Dateien für das vorliegende Rechtsmittelverfahren seines Erachtens einzig ein Arztbericht von Dr. X vom 25. Mai 2019 zuhanden der IV-Stelle von Relevanz. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 23. Februar 2021 aus, diesen Arztbericht hätte die Vorinstanz in ihrem Entscheid berücksichtigen müssen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Es war aber nicht Sache der Vorinstanz, über 4'000 Dateien daraufhin zu prüfen, ob sie für die Entscheidfindung von Relevanz sein könnten. Stellen kann sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, darauf hinzuweisen, dass es an ihm liegt, die relevanten Dateien bzw. Dokumente zu bezeichnen und darzulegen, was damit bewiesen werden soll. Selbst wenn das Fehlen eines solchen Hinweises bzw. einer diesbezüglichen Aufforderung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde, müsste diese aber als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden, nachdem der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Januar 2021 dazu aufgefordert worden war, begründet darzulegen, welche Dateien von Relevanz sind, diese auszudrucken und zusammen mit einem Aktenverzeichnis dem Verwaltungsgericht einzureichen. Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3, 137 I 195 E. 2.3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1).

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2020.131/E vom 9. Juni 2021

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.