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TVR 2022 Nr. 14

Einzäunung eines Betriebs in der Landwirtschaftszone; Zonenkonformität


Art. 16 a Abs. 1 RPG , Art. 22 Abs. 2 RPG , Art. 34 RPV


Da bei einem Schweinemastbetrieb ein erhebliches öffentliches und privates, seuchenpolizeiliches Interesse an der Verhinderung einer Ansteckung mit der Afrikanischen Schweinepest besteht, ist die vollständige Einzäunung eines landwirtschaftlichen Betriebsgeländes, bestehend aus einem Wohngebäude und drei Ökonomiegebäuden mit Stallungen, inklusive Gartenanlage und eines Teils der Zufahrtsstrasse in der Landwirtschaftszone zonenkonform.


A und B sind je hälftige Miteigentümer der Liegenschaft Nr. X, die sich bis auf einen Streifen im Süden in der Landwirtschaftszone befindet. Sie betreiben auf der Liegenschaft einen Landwirtschaftsbetrieb, der auf die Zucht und Mast von Hausschweinen ausgerichtet ist. Die Liegenschaft ist mit einem Wohnhaus sowie insgesamt drei Ökonomiegebäuden mit Stallungen und Garagen überbaut. Am 6. Mai 2020 reichten A und B bei der Politischen Gemeinde Herdern ein Baugesuch für die Einzäunung ihres Betriebsareals ein. Das ARE beurteilte das Bauvorhaben als in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und verweigerte auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, worauf die Politische Gemeinde Herdern die Baubewilligung verweigerte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DBU ab, weshalb die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht gelangten. Dieses heisst die Beschwerde gut.

 

Aus den Erwägungen:

 

2. Die Beschwerdeführer beabsichtigen eine vollständige Einzäunung ihres Hofes bzw. Betriebsgeländes, bestehend aus einem Wohngebäude und drei Ökonomiegebäuden mit Stallungen, Garagen etc. Ebenso eingezäunt werden soll die an das Wohnhaus angrenzende Gartenanlage samt Löschwasserbecken sowie ein Teil der privaten Zufahrtsstrasse. Geplant ist ein durchgehender 1,5 m hoher Maschendrahtzaun. Das Baugesuch vom 6. Mai 2020 wurde von der verfahrensbeteiligten Gemeinde aufgrund des Entscheides des verfahrensbeteiligten Amtes vom 17. September 2020 zufolge Zonenwidrigkeit und nicht gegebenen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung abgewiesen. Die Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs zwar ab, hielt aber in den Erwägungen fest, dass ein 1,5 m hoher Zaun um den Betrieb der Beschwerdeführer grundsätzlich zonenkonform sei, weil er wegen der Biosicherheit notwendig sei und damit auch landwirtschaftlichen Zwecken diene. Der Rekurs wurde dennoch abgewiesen, weil die Vorinstanz die vorgesehene Anlage in Teilen als überdimensioniert erachtete. Als überdimensioniert und damit nicht zonenkonform hielt die Vorinstanz die Einzäunung eines Teils der Zufahrtsstrasse, war aber der Auffassung, dass der Zaun auf der Südseite entlang der Strasse erstellt werden könnte. Als überdimensioniert erachtete die Vorinstanz zudem die geplante Umzäunung der Gartenanlage und des Löschwasserbeckens. Damit ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Zonenkonformität dieser beiden Zaun-Teilstücke (Zufahrtsstrasse und Gartenanlage) umstritten. Zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz zu Recht die Zonenkonformität dieser beiden Teilstücke der projektierten Zaunanlage wegen Überdimensionierung verneint hat.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG setzt die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden in der RPV konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a RPV sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone unter anderem dann zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, dienen. Nach Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

 

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit von Bauten oder Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestehenden Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung (Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 4.1). Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebes angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort (BGE 114 Ib 131 E. 3.). Sie darf insbesondere nicht überdimensioniert sein (BGE 125 II 278 E. 3a.). Bei der Standortwahl von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr mit Blick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, das heisst ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und nach Abwägung aller Interessen kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2 mit Hinweisen).

 

4.

4.1 Die Beschwerdeführer betreiben auf ihrem Hof eine Schweinemast mit über tausend Tieren, wozu auch entsprechende Futtermittelflächen vorhanden sind. Es handelt sich somit grundsätzlich um einen in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Betrieb im Sinne von 16a Abs. 1 RPG und 34 RPV. Unbestritten ist weiter, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Sodann ist unbestritten, dass eine Einzäunung des Betriebsgeländes der Beschwerdeführer grundsätzlich nötig ist. Die Einzäunung dient der Biosicherheit bzw. Tierseuchenprävention, indem Wildschweine davon abgehalten werden sollen, auf das Betriebsgelände bzw. an die Stallungen der Hausschweine zu gelangen und so verhindert wird, dass diese möglicherweise mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert werden. Es kann hierzu auch auf die von den Beschwerdeführern im Rekursverfahren eingereichten, entsprechenden Unterlagen verwiesen werden. Das Eindringen der Wildschweine in den Betrieb der Beschwerdeführer muss lückenlos verhindert werden. Mildere Massnahmen, wovon das verfahrensbeteiligte Amt in seinem Entscheid noch ausging, würden eindeutig nicht zum Ziel führen. Der Zaun entspricht einem objektiven Bedürfnis des Betriebes und ist daher nötig. Damit aber konkret von betrieblicher Notwendigkeit und damit von Zonenkonformität gesprochen werden kann, darf eine Anlage nicht überdimensioniert sein (vgl. hierzu Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 47, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 11).

 

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführer planen, ihren Hof vollständig einzuzäunen. Das genaue Ausmass des projektierten Zauns lässt sich dem von den Beschwerdeführern eingereichten Ausschnitt aus dem WebGIS entnehmen, auf welchem die geplante Zaunanlage rot eingezeichnet ist. Unbestritten ist die Zaunanlage ab dem Punkt südlich der Zufahrtsstrasse, welche von Westen zum Hof führt, bis zum Eckpunkt südlich des Wohnhauses. Umstritten ist, ob die Umzäunung auch die Zufahrtsstrasse im Abschnitt zwischen der westlichen und der östlichen Hofzufahrt umfassen soll oder ob der Zaun südlich dieses Strassenabschnitts zu führen ist. Weiter ist umstritten, ob die Gartenanlage inklusive Löschwasserbecken östlich des Wohnhauses ebenfalls umzäunt werden darf. Die Vorinstanz führte zur Frage, ob die Zaunanlage die Zufahrtsstrasse umfassen dürfe und damit in diesem Umfang notwendig sei, aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe die Zufahrtsstrasse zwingend in die Umzäunung der Ökonomiebauten miteinbezogen werden müsse. So wäre es - auch wenn der Zaun südwestlich der Zufahrtsstrasse verlaufen würde - technisch (z. B. durch den Einbau eines Tores) zu bewerkstelligen, dass sowohl die Zufahrt in den nordwestlichen als auch in den östlichen Hofbereich möglich bleibe. Ebenso wäre im Bereich der Garagen ein alternativer Standort, also ein anderer Verlauf des Zaunes, denkbar, bei dem der Zugang für Wildschweine effektiv verhindert und gleichzeitig die Garagen weiterhin ungehindert befahren werden könnten. Der Zaun könne aber ohne Einschränkung der Schutzwirkung in redimensionierter Art und Weise erstellt werden. Hinsichtlich des Einschlusses des Wohnhauses in die Umzäunung könne der Zaun bis hin zum Wohnhaus gezogen werden und von der nördlichen Hausecke des Wohnhauses in Richtung Zufahrtsstrasse weiterverlaufen. Auch in diesem Bereich wäre damit eine redimensionierte Umzäunung realisierbar, mit welcher der Einfluss auf die Landschaft verringert würde. Der Einbezug der östlich des Wohnhauses liegenden Gartenanlage und des Löschwasserbeckens in die Umzäunung werde von den Beschwerdeführern mit Recht nicht mit der Notwendigkeit zum Schutz der Biosicherheit und der Verhinderung eines Seucheneintrags begründet. Für die Erreichung dieses Zwecks sei die Einzäunung von Gartenanlage und Löschwasserbecken auch offenkundig nicht erforderlich.

 

4.2.2 Die Beschwerdeführer wiesen in der Beschwerdeantwort zunächst darauf hin, dass die Zufahrtsstrasse in ihrem privaten Eigentum stehe und keine weitere Erschliessungsfunktion habe. Dritte würden somit von einer Umzäunung nicht beeinträchtigt. Müsste der Zaun südlich der Zufahrtsstrasse gesetzt werden, würden sowohl betriebsfremde Dritte und Passanten als auch die Wildschweine unmittelbar an die Gebäude herankommen. Das Risiko eines ASP-Eintrages würde dadurch klar erhöht. Da es nicht um die absolute Fernhaltung von Dritten zum Hof gehe, sei ein 1,5 m hoher Zaun durchaus geeignet, betriebsfremde Dritte vom Betriebsareal abzuhalten. Direkt an der Strassenfläche grenzten zwei Garagen mit Betriebsfahrzeugen an. Diese würden täglich frequentiert. Würde der Zaun südlich der Zufahrtsstrasse gesetzt, wären die Zufahrten zu den Garagen ebenso erheblich erschwert wie das Manövrieren mit den schweren Maschinen und Fahrzeugen auf dem Hof. Führe der Zaun nicht nördlich entlang der Strasse, müsse bei jeder solchen Fahrzeug-/ Maschinen-Bewegung in diesem Bereich zwei Male ein Tor geöffnet werden, was betrieblich unzumutbar sei. Zudem müsse jedes Mal zwingend über den beabsichtigten Cordon sanitaire, welcher durch die Umzäunung geschaffen werden solle, gefahren werden. Was die Umzäunung des Gartens und des Löschwasserbeckens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer mit ihren vier kleinen Kindern regelmässig im Garten aufhielten. Sie bewegten sich aber auch auf dem übrigen Betriebsareal frei. Würde der Garten von der Umgebung ausgenommen, sei eine Kontamination dieses Bereichs möglich und könnte dann auf das übrige Betriebsgelände eingetragen werden. Damit diene die Einzäunung der Umgebung des Wohnhauses (Gebäude Nr. 139) der Biosicherheit und Seuchenprävention. Nachdem früher schon einmal eine Umzäunung des Gartens vorhanden gewesen sei, würden mit dem Zaun auch keine neuen Auswirkungen auf Raum und Landschaft geschaffen.

 

4.3        

4.3.1 Die Afrikanische Schweinepest wird in Art. 2 lit. m TSV zu den hochansteckenden Tierseuchen gezählt. Sie verläuft bei mehr als 90% der angesteckten Schweine tödlich. Das Virus kommt im Blut, Kot, Urin, Speichel sowie in der Muskulatur und in den Organen eines erkrankten Tieres vor. Es kann im Fleisch, im Tierkadaver oder in der Umwelt lange überleben. Der Erreger wird durch direkten Tierkontakt übertragen. Der Erreger kann sich auch indirekt über Geräte und Transportfahrzeuge oder weggeworfene, erregerhaltige Fleischabfälle verbreiten. Am 11. Januar 2022 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Piemont gemeldet. Dass die Beschwerdeführer mit einer vollständigen Umzäunung ihres Betriebsgeländes einen - wie sie es bezeichnen - Cordon sanitaire schaffen wollen, um damit die Gefahr einer ASP-Einschleppung in den Betrieb möglichst zu verhindern, ist nachvollziehbar. Sowohl Drittpersonen als auch Wildschweine sollen soweit als möglich vom Betriebsgelände ferngehalten werden. Ein solcher Cordon sanitaire macht zweifelsfrei Sinn, denn mit der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Umzäunung ist es möglich, sämtliche Betriebstätigkeiten, welche auf dem Hof auszuführen sind, innerhalb des zu erstellenden Zauns auszuführen, ohne dass die Fahrzeuge oder Personen mit Bereichen in der nächsten Umgebung des Betriebs in Kontakt kommen, welche zum Beispiel durch Kot oder Urin von Wildschweinen kontaminiert worden sein könnten.

 

4.3.2 Hinsichtlich des Einbezugs der Zufahrtsstrasse im Norden des Betriebsgeländes weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie dort direkt an der Zufahrtsstrasse zwei Garagen besitzen, welche täglich benützt würden. Diese Aussage wird weder von der Vorinstanz noch vom verfahrensbeteiligten Amt in Zweifel gezogen. Die Garagen sind denn auch auf den Fotos des Augenscheins der Vorinstanz gut erkennbar. Würde der Zaun unmittelbar vor oder über den Garagen errichtet, müsste bei jedem Ein- und Ausmanövrieren in den Betriebsbereich vom ungeschützten Bereich, wo Wildschweine ihre Kot- und Urinspuren hinterlassen könnten, in den geschützten Bereich gefahren und so das Virus eingeschleppt werden. Das BLV weist ausdrücklich darauf hin, dass ASP-Virus auch über Geräte und Transportfahrzeuge übertragen werden kann. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Zufahrtsstrasse offenbar von Wanderern, Radfahrern etc. genutzt wird. Auch diese können mit ihrer Kleidung die ASP übertragen. Wenn mit dem Zaun bezweckt werden soll, solche Drittpersonen vom Betrieb fernzuhalten, ist dies ebenfalls nachvollziehbar. Dass bei der Dimensionierung der Zaunanlage praktische Überlegungen miteinbezogen werden, wenn beispielsweise geltend gemacht wird, die Zufahrtsstrasse werde für Manöver auch mit grossen Fahrzeugen benutzt oder es müssten jedes Mal Tore geöffnet und wieder geschlossen werden, ist durchaus zulässig. Entscheidend ist aber die Frage der Biosicherheit bzw. Tierseuchenprävention. Hinsichtlich dieses Aspekts lässt sich die von den Beschwerdeführern geplante Umfang der Umzäunung im Norden der Zufahrtsstrasse durchaus begründen und kann daher nicht als überdimensioniert bezeichnet werden.

 

4.3.3 Mit Blick auf die Frage, ob die Umzäunung im Bereich der Gartenanlage und dem Löschwasserbecken überdimensioniert ist, lässt sich im Prinzip dasselbe sagen wie über den Einbezug der Zufahrtsstrasse. Es ist nachvollziehbar, dass die Biosicherheit und Tierseuchenprävention am besten gewährleistet werden können, wenn die Gartenanlage ebenfalls eingezäunt wird. Die Bewohner des Betriebes halten sich zweifelsfrei auch regelmässig im Garten auf. Ohne Umzäunung besteht die Gefahr, dass umherziehende Wildschweine über Kot oder Urin den Garten mit ASP-Viren kontaminieren könnten. Es besteht dann das Risiko, dass das Virus über Kleider oder Gartengerätschaften in den Betrieb eingeschleust wird. Die Errichtung eines Cordon sanitaire, also eines geschützten Streifens rund um das gesamte Betriebsgelände, wozu auch die Gartenanlage inklusive des Löschwasserbeckens gehört, ist sinnvoll und dient nachvollziehbar der Seuchenprävention. Daher kann auch der Einbezug der Gartenanlage in die Umzäunung nicht als überdimensioniert bezeichnet werden und ist somit nötig.

 

4.4 Zu prüfen ist noch, ob der Zaunanlage in der projektierten Dimension überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das Ziel der Raumplanung ist es unter anderem, die Landwirtschaftszonen weitgehend von Überbauungen freizuhalten (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 47). Auch mit Blick auf den Orts- und Landschaftsbildschutz ist eine möglichst geringe Dimension der geplanten Zaunanlage geboten. Es ist aber mit Bezug auf die Strasse darauf hinzuweisen, dass diese Fläche bereits verbaut ist. Der Garten wird schon heute als Erholungsraum und nicht zur Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt und ist teilweise mit dem Löschwasserbecken verbaut. Wenn diese Flächen von einem Zaun umgeben würden, so würde der Anbaufläche in der Landwirtschaftszone kein zusätzliches Land entzogen. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wäre mit Blick auf den grundsätzlich - wenn auch in geringerem Umfang - auch aus Sicht der Vorinstanz bewilligungsfähigen Zaun gering. Demgegenüber wies der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins darauf hin, dass über tausend Tiere gekeult werden müssten, wenn nur ein einziges Tier an der Afrikanischen Schweinepest erkranken würde. Der Wert der Tiere wurde mit einer Viertelmillion Franken angegeben, was bei einer Anzahl von über 1000 Tieren glaubwürdig ist. Hinzu würde ein Einkommensausfall in gleicher Höhe kommen. Auch diese Aussage blieb unwidersprochen. Die Auswirkungen einer Erkrankung nur eines Tieres hätte verheerende Folgen. Dass die Beschwerdeführer unter diesen Umständen versuchen, um das gesamte Betriebsareal inklusive Garten einen Cordon sanitaire mittels Drahtzaun zu errichten, ist sinnvoll. Durch den errichteten Zaun werden nicht nur Wildtiere, sondern auch Passanten, deren Kleidung möglicherweise kontaminiert ist oder die kontaminiertes Essen bei sich tragen, vom Betreten des Betriebsgeländes der Beschwerdeführer abgehalten. Ein über die bestehende, aber private und im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Zufahrtsstrasse errichteter Zaun wird den Verkehr auf dieser Strasse wohl weitgehend unterbinden. Demgegenüber sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zwar vorhanden, aber mit Blick darauf, dass der grössere Teil des Zauns nach Auffassung auch der Vorinstanz bewilligungsfähig wäre, nicht erheblich. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt nicht in einer Schutzzone oder einem Schutzgebiet wie etwa einem Gebiet mit Vorrang Landschaft. Ebenso wenig liegt sie in einem Vernetzungskorridor und hat keinen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit von Wildtieren, zumal die Fläche zwischen den Gebäuden keine Attraktivität für Wildtiere besitzt. In Abwägung sämtlicher Interessen sind mit Blick auf die Biosicherheit und Tierseuchenprävention und insbesondere die verheerenden Auswirkungen, welche eine Ansteckung hätte, die privaten (aber auch öffentlichen, seuchenpolizeilichen Interessen) höher zu gewichten als die von der Vorinstanz angeführten öffentlichen Interessen an einer Redimensionierung des Projekts. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Betriebseinzäunung gemäss Baugesuch nicht überdimensioniert und damit zonenkonform ist. (…)

 

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.178/E vom 12. Januar 2022


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