Skip to main content

TVR 2022 Nr. 29

Rückerstattung von vorehelich bezogener Sozialhilfe; keine direkte Inanspruchnahme des Ehegatten der vorehelich unterstützten Person


§ 19 Abs. 2 SHG


  1. Zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen kann einzig die unterstützte Person verpflichtet werden. Der spätere Ehegatte der vorehelich unterstützten Person kann weder gestützt auf seine eheliche Unterhaltspflicht noch gestützt auf seine eheliche Beistandspflicht verpflichtet werden, für die vor der Heirat entstandene Sozialhilfeschuld aufzukommen (E. 4).

  2. Die Zumutbarkeit der Rückerstattung kann nur bejaht werden, wenn diese aus den eigenen Mitteln der vorehelich unterstützten Person bestritten werden kann. Dabei sind ausgabenseitig Einsparungen, die aufgrund der Eheschliessung entstanden sind, einzubeziehen (E. 5.1).
     

  3. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der vorehelich unterstützten Person bzw. der Zumutbarkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 SHG ist die im Betreibungsrecht für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendete Methode analog anzuwenden (E. 5.2). Für die Bestimmung des anteilmässig auf die Ehegatten zu verteilenden Existenzminimums ist aber nicht auf das betreibungsrechtliche, sondern auf das erweiterte sozialhilferechtliche Existenzminimum abzustellen (E. 5.3).
     

  4. Eine Beschränkung der Rückerstattung auf den hälftigen Einnahmeüberschuss rechtfertigt sich nicht in jedem Fall (E. 5.4.4).


M wurde bis 2012 von der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde A im Betrag von Fr. 38'953.50 sozialhilferechtlich unterstützt. 2017 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann. Sie ist erwerbstätig und verdient monatlich Fr. 1'458.75. Die Fürsorgebehörde verpflichtete M unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes die Sozialhilfeschuld ab Februar 2021 in monatlichen Raten von Fr. 1'900.-- zurückzuerstatten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DFS im Ergebnis ab. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

 

Aus den Erwägungen:

 

3.

3.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse die Rückzahlung vorehelich bezogener Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten von Fr. 1'900.-- zumutbar. Zu prüfen ist dabei, ob und gegebenenfalls wie das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden darf. Unbestritten ist die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von total Fr. 38'953.50.

 

3.2 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SHG ist derjenige, der nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG ist auslegungsbedürftig (TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.1). Für das thurgauische Sozialhilferecht gilt der Grundsatz, dass die Zumutbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Rückerstattung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen und seiner Familie führen würde. Einkünfte, die nur wenig über dem (sozialhilferechtlichen) Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Die Rückerstattungspflicht kann erst beginnen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. In diesem Rahmen hat sich das Ermessen der Sozialhilfebehörde zu bewegen (vgl. TVR 2019 Nr. 23 E. 3.1 unter Verweis auf TVR 2017 N. 30 E. 2.2.2). Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob in Anbetracht des generierten Einkommens und der anzuerkennenden Ausgaben erneut eine Sozialhilfebedürftigkeit droht. Dabei soll gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein eher grosszügiger Massstab angelegt werden, weil dem ehemaligen Sozialhilfebezüger durch eine latente Rückzahlungspflicht nicht die Motivation genommen werden soll, sich in wirtschaftlich bessere Verhältnisse zu begeben (TVR 2007 Nr. 36 E. 3c; TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1; TVR 2019 Nr. 23 E. 3.1).

 

3.3        

3.3.1 Für die Bemessung der Unterstützung finden zwar gemäss § 2a Abs. 1 SHV die SKOS-Richtlinien in der Regel Anwendung (mit den Konkretisierungen in der SHV). Eine Verpflichtung der Gemeinde aus übergeordneter Gesetzgebung, die SKOS-Richtlinien auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückzahlung heranzuziehen, besteht aber nicht. Das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau hat für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Richtlinien erlassen, die von der Vorinstanz am 1. Dezember 2019 genehmigt wurden (nachfolgend "Rückerstattungs-Richtlinien"; abrufbar unter https://sozialamt.tg.ch , Rubrik Sozialhilfe, Rückerstattung). Richtlinien wenden sich zwar grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Entsprechende Richtlinien soll das Gericht aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

 

3.3.2 Gemäss Ziff. 2.3.2 der Rückerstattungsrichtlinien ist die Zumutbarkeit einer Rückerstattung anhand einer Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben zu prüfen (mit Hinweis auf TVR 2007 Nr. 36 E. 3b), wobei als anrechenbare Einnahmen alle Einkünfte in einem Haushalt, also auch diejenigen eines allfälligen Ehepartners oder einer Person in eingetragener Partnerschaft bzw. eines Partners in einem stabilen Konkubinat gelten. Bei den anrechenbaren Ausgaben wird gemäss Ziff. 2.3.2 lit. b der Rückerstattungsrichtlinien unter anderem ein um 50% erhöhter Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ein Einnahmeüberschuss, sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben. Allfällige Ratenzahlungen sind in der Regel in Höhe des hälftigen Einnahmeüberschusses festzulegen. Dauert die vollumfängliche Rückerstattung aus Erwerbseinkommen länger als 10 Jahre und hat der Schuldner bis dahin termingerecht seine Raten bezahlt, kann auf den Rest der Rückerstattungsforderung verzichtet werden. Die Behörde hat dies in einem formellen Entscheid zu beschliessen.

 

3.4        

3.4.1 Konkrete Ausführungen zur Berechnung des zumutbaren Rückerstattungsbetrags im Fall einer vorehelichen Unterstützung eines Ehegatten enthalten die Richtlinien nicht. Auch die SKOS-Richtlinien äussern sich hierzu nicht. Ebenso wenig lässt sich den Materialien zu § 19 Abs. 2 SHG eine Antwort auf die Frage entnehmen, ob und gegebenenfalls wie die Mittel des neuen Ehegatten berücksichtigt werden dürfen.

 

3.4.2 Das Verwaltungsgericht hatte sich bisher einzig in seinem Entscheid V 78 vom 2. April 2003 damit zu befassen, ob die finanziellen Verhältnisse eines Ehegatten bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückerstattung von vorehelichen Sozialhilfeschulden durch den andern Ehegatten mitzuberücksichtigen sind. Es hielt fest, mit Bezug auf die Einnahmen dürfe aufgrund der umfassenden Unterstützungspflicht der Ehegatten (im erwähnten Fall gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB) auf die Leistungsfähigkeit der gesamten Familie abgestellt werden. Es sei von den aktuellen Einkom­mensverhältnissen auszugehen (E. 4a). Die Zumutbarkeit sei unter Berücksichtigung der ehelichen Beistandspflicht im Hinblick auf das Einkommen des Gesamthaushalts zu beurteilen. Ein allfälliger Einnahmeüberschuss sei unter Berücksichtigung der Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB sowie des Anspruchs eines Betrags zur freien Verfügung zwischen den Ehegatten zu verteilen (E. 4b; vgl. auch Leitsätze der Vorinstanz zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe vom 1. November 2020, § 19 Abs. 2 SHG, S. 40).

 

3.4.3 In der Lehre zum Sozialhilferecht wird nur von Wizent kurz thematisiert, ob und in welchem Umfang die Mittel eines neuen Ehegatten im Rahmen der Rückerstattung für voreheliche Sozialhilfeschulden mitzuberücksichtigen sind. Er verlangt eine gesetzliche Grundlage (Wizent, Sozialhilferecht, 2020, FN 772; Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattung gegenüber der Klientel, in Jusletter 19. März 2018, Rz. 52).

 

3.5 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Zumutbarkeit zu Rückerstattung nach § 19 Abs. 2 SHG sei gegeben, weil aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Gesamteinnahmen und anerkannten Gesamtausgaben beider Ehegatten ein Einnahmeüberschuss resultiere, der hälftig zu teilen sei. Sie stützt sich dabei auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht.

 

4.

4.1        

4.1.1 Die eheliche Beistandspflicht ist in Art. 159 Abs. 3 ZGB geregelt. Danach schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Gemäss der Unterhaltspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Der gebührende Unterhalt nach Art. 163 ZGB umfasst das, was die Familienangehörigen zum Leben brauchen. Dieser Bedarf kann unterteilt werden in Haushaltskosten und in Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder (Isenring/Kessel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018, Art. 163 N. 1, Art. 163 N. 7 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Wirkung der Ehe im Allgemeinen, Art. 159-180 ZGB, 2. Aufl., 1999, Art. 163 N. 7 ff.). Art. 163 ZGB stellt eine praktisch bedeutsame Konkretisierung der Grundnorm von Art. 159 ZGB dar. Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB geht der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht grundsätzlich vor - ein Rückgriff auf letztere Bestimmung gebietet sich dort, wo die Unterhaltsverpflichtung über das nach Art. 163 ZGB Geschuldete hinaus geht (Isenring/Kessel, a.a.O., Art. 163 N. 1). Art. 159 Abs. 3 ZGB ist somit subsidiär und deshalb nur anwendbar, soweit sich ein Anspruch nicht auf eine konkrete Bestimmung (z.B. Art 163 ZGB) stützen lässt (Zeit/Schlumpf, in Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, Art. 159 N. 14).

 

4.1.2 Während Art. 163 ZGB einen Anspruch auf Unterhalt im Bereich der gemeinschaftlichen und auch im beschränkten Rahmen der persönlichen Grundbedürfnisse vorsieht, will Art. 164 ZGB den Anspruch für diese persönlichen Bedürfnisse erweitern. Nach Art. 164 hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet (Abs. 1). Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen (Abs. 2). Art. 164 ZGB soll Nachteile ausgleichen, die derjenige Ehegatte auf sich nimmt, der zugunsten der Haushaltsführung oder Kinderbetreuung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 164 N. 8). Der Anspruch setzt deshalb eine für die Ehegatten unterschiedliche Aufgabenteilung in der Ehe voraus. Teilen sich beide Ehegatten gleichermassen alle anfallenden Aufgaben, kommt Art. 164 nicht zur Anwendung (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 164 N. 12). Der Freibetrag gemäss Art. 164 ZGB ist Teil des ehelichen Unterhalts, ist aber weder Arbeitsentgelt noch Lidlohn oder Taschengeld, sondern ein familienrechtlicher Anspruch sui generis (BGE 114 III 83; Isenring/Kessler, BSK, Art. 164 N. 19). Sind die Mittel reichlich, braucht davon nur eingesetzt zu werden, was zur Deckung des familienangemessenen Unterhalts erforderlich ist. "Überschiessende" Mittel verbleiben nach Deckung des Betrags zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB) jenem Gatten, der sie erwirtschaftet hat (sogenannte Sparquote; Isenring/Kessel, a.a.O., Art. 163 N. 31). Reicht das Einkommen der Familie nur für die gemeinsamen und die elementaren persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten, kann kein zusätzlicher Betrag nach Art. 164 ZGB beansprucht werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 164 N. 9).

 

4.1.3 Die Beistandspflicht findet ihre Grenzen einerseits im Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten (BGE 127 III 289 E. 2a/aa) und in der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, wobei dessen eigenes (betreibungsrechtliches) Existenzminimum die absolute Grenze für die Leistungspflicht bildet (BGE 135 III 66 und BGE 140 III 337 E. 4.3), und andererseits in der Zumutbarkeit der Leistung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkünften sowie Vermögenswerten. Schulden der Ehegatten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den dem Familienunterhalt dienenden Einkünften sachlich zusammenhängen (Isenring/Kessel, a.a.O., Art. 163 N. 22 ff.). Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb). Ob eine Beistandspflicht vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung. Die Interessen des einen Ehegatten an der Leistung sind gegen die Interessen des anderen, diese nicht erbringen zu müssen, abzuwägen. Das Gewicht der Interessen des die Leistung fordernden Ehegatten hängt davon ab, ob er seine Interessen nicht auch auf anderem Weg aus eigener Kraft oder durch eine geringere Leistung des anderen wahren kann (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 159 N. 27 mit Hinweis auf BGE 115 III 103 E. 3b ff.; Zeit/Schlumpf, a.a.O., Art. 159 N. 13).

 

4.2 Eine zwangsweise Durchsetzung der Beistandspflicht ist im Zusammenhang mit Vermögensleistungen grundsätzlich möglich. Es gilt aber Art. 172 Abs. 3 ZGB zu beachten, der die Kompetenz des Eheschutzgerichtes auf die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen beschränkt und damit die Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen unter Ehegatten einschränkt. Eine unmittelbare Durchsetzung der Ansprüche aufgrund der Treue- und Beistandspflicht ist möglich, sofern das Geschuldete eine Unterhaltsleistung darstellt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 159 N. 47; BGE 115 III 103 E. 3b).

 

4.3 Die Pfändbarkeit von Unterhaltsbeiträgen ist in zweifacher Hinsicht beschränkt. Sie können nach Art. 93 Abs. 1 SchKG so weit gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Es darf also nicht in das Existenzminimum eingegriffen werden. Die zweite Schranke folgt aus der Zweckbindung der Unterhaltsbeiträge. Diese sind für die Bestreitung der Haushaltskosten und zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder bestimmt. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn sie für irgendwelche Gläubigerforderungen gepfändet werden könnten. Die Pfändung ist daher nur zulässig für solche Forderungen, die einen Bezug haben zum Haushalt und/oder zu den persönlichen Bedürfnissen der Familienmitglieder (Isenring/Kessel, a.a.O., Art. 163 N. 41). Forderungen nach Art. 164 ZGB (Betrag zur freien Verfügung) dürfen nicht für voreheliche Schulden gepfändet werden. Die Beträge nach Art. 164 ZGB sind zweckgebunden, zur Befriedigung der erweiterten persönlichen Bedürfnisse (BGE 114 III 78 E. 2, BGE 114 III 83 E. 6; BGE 115 III 103 E. 6; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 164 N. 20; vgl. auch RBOG 2007 Nr. 14 E. 2b).

 

4.4        

4.4.1 Eine Beistandspflicht trifft einen Ehegatten insbesondere im Rahmen von Unterhaltspflichten des andern Ehegatten gegenüber dessen vorehelichen (Art. 278 Abs. 2 ZGB, BGE 115 III 103) und auch ausserehelichen Kindern (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 159 N. 42; Urteil des Bundesgerichts 5A_129/209 vom 10. Mai 2019 E. 4.3.1) sowie gegenüber dessen geschiedenen Ehegatten (Art. 125 ZGB; Bräm, in Bräm [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., 1998, Art. 159 N. 113). Die Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB besteht in erster Linie darin, dass der eine Ehegatte mehr an den ehelichen Unterhalt leistet, damit der andere vermehrt sein Einkommen für seine Unterhaltspflichten einsetzen kann (BGE 115 III 103 E. 3b und 5; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 159 N. 42). Als typisches Beispiel wird in der Lehre sodann der Prozesskostenvorschuss (Kosten für die Durchsetzung oder die Abwehr von Ansprüchen) für nicht eheliche Verfahren genannt, wobei das Bundesgericht sich bislang nie in abschliessender Weise äussern musste, ob es eine solche Unterscheidung gibt oder ob die Prozesskostenvorschusspflicht generell auf Art. 163 ZGB beruht (BGE 145 III 169 E. 3.6 mit Hinweisen; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 159 N. 38).

 

4.4.2 Für voreheliche Schulden eines Ehegatten hat der andere Ehegatte nicht direkt aufzukommen. Die voreheliche Schuld kann lediglich bewirken, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners (aufgrund einer Einkommenspfändung) reduziert ist und er weniger an den ehelichen Unterhalt beitragen kann. Dies muss der andere Ehegatte hinnehmen; die gleiche Sachlage ergibt sich auch, wenn ein Ehegatte Unterhaltsverpflichtungen aus einer früheren Ehe hat (BGE 116 III 75 2d).

 

4.5 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen kann festgehalten werden, dass die voreheliche Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführerin nicht zum Unterhalt der Ehegatten bzw. nicht zum Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin zu zählen ist. Einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 163 ZGB oder Art. 164 ZGB wäre nicht hierfür zu verwenden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin kann daher weder gestützt auf seine Unterhaltspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB noch gestützt auf die Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB direkt verpflichtet werden, für die Schuld aufzukommen. Eine entsprechende Forderung gegen ihn könnte die Beschwerdeführerin nicht zwangsweise durchsetzen, weil damit eine Zweckentfremdung verbunden wäre (vgl. E. 4.2 und 4.3 vorstehend). In seinem Urteil 5A_35/2010 vom 22. April 2010 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Nachzahlungspflicht bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO) festgehalten, einem Ehegatten könne nicht zugemutet werden, direkt für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten aufzukommen. Die Annahme einer derart weitgehenden ehelichen Beistandspflicht verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Im Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, rechnerisch habe die Beistandspflicht nicht zur Folge, dass das gesamte Einkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen bzw. ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum zu erstellen sei (E. 4.3.2). Es ist somit keine Gesamtrechnung vorzunehmen, wie dies beispielsweise im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Beurteilung der Bedürftigkeit vorgenommen wird (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 117 N. 13). Die Rückerstattung muss der ehemals unterstützten Person aus ihren eigenen Mitteln zumutbar sein. Der vorinstanzlichen Berechnungsweise - Gegenüberstellung der anrechenbaren Gesamteinnahmen und anerkannten Gesamtausgaben beider Ehegatten und Bejahung der Zumutbarkeit der Rückerstattung aufgrund des daraus resultierenden Einnahmeüberschusses - kann somit nicht gefolgt werden. Aus der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht lässt sich dies jedenfalls nicht rechtfertigen. In diesem Sinn ist auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss Entscheid V 78 vom 2. April 2003 (vorstehend E. 3.4.2) zu präzisieren. Den Ehemann könnte die voreheliche Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beistandspflicht lediglich insofern treffen, als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts reduziert sein könnte und der Ehemann einen entsprechend grösseren Anteil am gemeinsamen Unterhalt zu tragen hätte (vgl. BGE 116 III 75 E. 2d).

 

5.

5.1 Die Entgegennahme von Fürsorgeleistungen begründet eine entsprechende persönliche Schuld gegenüber dem Gemeinwesen. Der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens richtet sich allein gegen den Leistungsbezüger (BGE 135 III 66 E. 8). Für voreheliche Sozialhilfeschulden hat ein Ehegatte nicht aufzukommen. Die Zumutbarkeit kann nur bejaht werden, wenn die Rückerstattung aus den eigenen Mitteln der ehemals unterstützten Person bestritten werden kann. Das Einkommen des neuen Ehegatten darf bei den anrechenbaren Einnahmen nicht (direkt) berücksichtigt werden. Wohl aber sind bei der Zumutbarkeitsprüfung ausgabenseitig Einsparungen, die aufgrund der Eheschliessung entstanden sind, einzubeziehen, sind doch die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemals unterstützten Person massgebend. Diese Auffassung, dass herabgesetzte Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind, wird auch in der Lehre zur Nachzahlung bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 123 ZPO vertreten (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1042).

 

5.2 Im Betreibungsrecht wird der Rechtslage, dass ein Ehegatte für die vorehelichen Schulden des anderen Ehegatten nicht aufzukommen hat, bzw. der Tatsache, dass sich voreheliche Schulden aber auf die Leistungsfähigkeit des von diesen Schulden betroffenen Ehegatten auswirken, wie folgt Rechnung getragen: Erzielen beide Ehegatten Einkommen, wird praxisgemäss die pfändbare Einkommensquote des betriebenen Ehegatten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG so berechnet, als das gemeinsame Existenzminimum der Ehegatten (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt wird. Das beim betriebenen Ehegatten pfändbare Einkommen ergibt sich, indem der für ihn ermittelte Anteil am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen abgezogen wird (BGE 131 V 249 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 116 III 75 E. 2a und BGE 114 III 12 E. 3; Ziff. IV der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, nachfolgend Richtlinien SchKG). Diese Lösung stellt sicher, dass beide Ehegatten ihren Beitrag an das Existenzminimum leisten, jeder Ehegatte aber nicht mehr als seinen Anteil am gemeinsamen Existenzminimum zu übernehmen hat (BGE 131 V 249 E. 3.1).

 

5.3 Diese Methode, welche die zivilrechtlichen Vorgaben (vgl. vorstehende E. 4.4.1 f.) einhält, eignet sich auch zur Beantwortung der Frage, in welcher Höhe es einer Person, die Sozialhilfe bezogen hat, zumutbar im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG ist, ihr Einkommen für die Rückzahlung der vorehelichen Sozialhilfeschuld zu verwenden. Für die Bestimmung des anteilmässig auf die Ehegatten zu verteilenden Existenzminimums rechtfertigt es sich aber, nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern auf das erweiterte sozialhilferechtliche Existenzminimum, damit dem ehemaligen Sozialhilfebezüger nicht die Motivation genommen wird, sich in bessere Verhältnisse zu begeben (vgl. vorstehende E. 3.2). Ausgabenseitig sind somit alle Ausgaben zu berücksichtigen, welche in Ziff. 2.3.2 der Rückerstattungsrichtlinie vorgesehen sind, womit im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum auch die zu bezahlenden Steuern und Ausgaben zur Schuldentilgung zu berücksichtigen sind. Die Auffassung, für die Bestimmung des zumutbaren Betrages, den ein Ehegatte von seinem Einkommen für die Rückzahlung seiner vorehelich entstandenen Sozialhilfeschuld zu verwenden habe, müsse in analoger Anwendung der im Betreibungsrecht verwendeten Methode eine Aufteilung des erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimums beider Ehegatten erfolgen bzw. dieser Anteil am erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimum sei vom Einkommen des Schuldners abzuziehen, vertritt auch das Verwaltungsgericht Luzern (heute Kantonsgericht). In seinem Entscheid LGVE II 2011 Nr. 15 vom 13. Januar 2011 hielt es fest, es gehe nicht an, bei der Beurteilung der Frage, ob der ehemals unterstützten Person die Rückerstattung zumutbar sei, vom nicht betroffenen Ehegatten einen Beitrag zu erwarten, der seinen Anteil am gemeinsamen sozialhilferechtlichen Existenzminimum übersteige. Der "Freibetrag" (Einnahmeüberschuss) der ehemals unterstützten und rückerstattungspflichtigen Person bilde die obere Grenze für die monatliche Rückzahlung (E. 7b).

 

5.4 In analoger Anwendung der SchKG-Praxis ist die zumutbare Rückzahlungsrate somit wie folgt zu berechnen:

 

5.4.1 Zunächst ist das Nettoeinkommen beider Ehegatten zu bestimmen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde berücksichtigte im Budget zur Berechnung des erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimums ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 1'458.75 und ein Einkommen ihres Ehemannes von Fr. 7'825.-- (Jahreseinkommen von Fr. 93'900.--). Sie liess dabei jedoch unberücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jährliche Rentenleistungen im Betrag von Fr. 35'076.-- bzw. monatlich Fr. 2'923.-- erhält und Einkünfte aus Liegenschaften im Betrag von jährlich Fr. 15'099.-- bzw. monatlich Fr. 1'258.-- erzielt (Steuererklärung 2019). Da auch diese Einnahmen dem Ehemann der Beschwerdeführerin ermöglichen, seinen Anteil am erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimum beizusteuern, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. auch die anrechenbaren Einnahmen gemäss Ziff. 2.3.2 der Rückerstattungsrichtlinie). Es resultieren damit Einnahmen des Ehemanns im Betrag von Fr. 12'006.--. Nicht mehr strittig ist die einnahmeseitige Berücksichtigung von Mieteinnahmen im Betrag von Fr. 1'322.--. In der Vernehmlassung vom 2. August 2021 anerkennt die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Nichtberücksichtigung dieses Betrags. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde das Vermögen des Ehemannes unberücksichtigt liess. Gesamthaft resultieren somit monatlich anrechenbare Einnahmen der Ehegatten von Fr. 13'465.-- (Fr. 1'459.-- + Fr. 12'006.--).

 

5.4.2 Ausgabenseitig ist das gemeinsame erweiterte sozialhilferechtliche Existenzminimum zu berechnen. Anzurechnen ist nicht der betreibungsrechtliche, sondern der sozialhilferechtliche Grundbedarf. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde berücksichtigte den doppelten (sozialhilferechtlichen) Grundbedarf von Fr. 3'050.-- (2 x 1'525.--). Es ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückerstattung zwar von einem grosszügig anzulegenden Massstab auszugehen, die Anrechnung eines doppelten Grundbedarfs sprengt diesen allerdings klarerweise und ist nicht vertretbar (TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1 und TVR 2007 Nr. 36 E. 3c). Zu berücksichtigten ist daher der um 50% erhöhte Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt (vgl. Ziff. 2.3.3 lit. b der Rückerstattungsrichtlinie), mithin Fr. 2'287.50 (1,5 x Fr. 1'525.--). Zu den im Budget anerkannten Ausgaben für Wohnkosten von Fr. 416.35 sind Fr. 241.25 Nebenkosten hinzuzurechnen (Unterhalt Haus gemäss Steuerveranlagung 2019 Fr. 2'895.--). Erwerbsauslagen gemäss Steuerveranlagung hat die verfahrensbeteiligte Gemeinde, ohne dies zu begründen, nicht berücksichtigt. In der Steuerveranlagung 2019 sind Berufsauslagen von Fr. 2'763.-- (Ehemann) und Fr. 2'000.-- (Beschwerdeführerin) anerkannt, weshalb monatlich Fr. 397.-- anrechenbar sind (Ziff. 2.3.3 lit. b der Rückerstattungsrichtlinie). Die Ausgaben für Krankenkassenprämien betragen Fr. 1'132.50 (inkl. Zusatzversicherungen) und für weitere Krankheitskosten Fr. 166.67 (Franchise und Selbstbehalt). Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind Fr. 18.-- anzurechnen. Bei der Berechnung des erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimums werden - im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (hierzu Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) - die Steuern berücksichtigt (Ziff. 2.3.1 der Rückerstattungs-Richtlinie). Anrechenbar sind daher Steuerausgaben von Fr. 2'039.50. Der Ehemann der Beschwerdeführerin leistet zudem Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 6'636.--, weshalb monatlich Fr. 553.-- anrechenbar sind. Die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten und damit das erweiterte sozialhilferechtliche Existenzminimum beläuft sich demnach monatlich auf insgesamt Fr. 7'252.--.

 

5.4.3 Der Anteil der Beschwerdeführerin am erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimum beträgt Fr. 785.-- (Fr. 7'252.-- [erweitertes sozialhilferechtliches Existenzminimum beider Ehegatten] / Fr. 13'465.-- [gesamthafte Einnahmen] x Fr. 1'459.-- [Einkommen Beschwerdeführerin]). Dieser Betrag ist von ihrem Nettoeinkommen zu subtrahieren. Der monatliche Einnahmeüberschuss der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 674.-- (Fr. 1'459.-- - Fr. 785.--).

 

5.4.4 Nach § 19 Abs. 2 SHG muss die Rückerstattung zumutbar sein. Die finanzielle Lage der ehemals unterstützten Person muss sich grundlegend verbessert haben (TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.2). Bei lange unterstützten Personen gilt es, einem gewissen Nachholbedarf Rechnung zu tragen. Gemäss Ziff. 2.3.2 Rückerstattungs-Richtlinie sind Ratenzahlungen "in der Regel" in Höhe des hälftigen Einnahmeüberschusses festzulegen. Dieser Grundsatz beabsichtigt, die erfolgte wirtschaftliche (und soziale) Integration nicht zu gefährden, mithin eine erneute Bedürftigkeit zu vermeiden. Den vorgenannten Kriterien (grundlegende Verbesserung der finanziellen Lage, Nachholbedarf) wird mit der Beschränkung der Rückzahlung auf den hälftigen Einnahmeüberschuss beispielsweise bei Personen, die ihr Bedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigen, dennoch aber weiterhin in relativ bescheidenen Verhältnissen leben müssen, angemessen Rechnung getragen. Eine solche Beschränkung auf den hälftigen Einnahmeüberschuss rechtfertigt sich jedoch nicht in jedem Fall. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation, in welcher der Ehegatte der vormals unterstützten Beschwerdeführerin in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt, weshalb sie z.B. für die Wohnkosten nicht aufzukommen hat, ist diese Regelung aber nicht angemessen, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr einer erneuten Sozialhilfebedürftigkeit. Eine monatliche Rückerstattungsrate im Betrag ihres gesamten Einnahmeüberschusses von Fr. 674.-- erweist sich daher für die Beschwerdeführerin als zumutbar. Sie ist somit verpflichtet, der verfahrensbeteiligten Gemeinde eine monatliche Rückerstattungszahlung von Fr. 674.-- zu leisten.

 

6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zur Rückerstattung einzig der ehemals unterstützte Ehegatte verpflichtet werden kann. Bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 SHG kann im Fall von vorehelichen Sozialhilfeschulden keine Gesamtrechnung erstellt werden. Mithin kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Zumutbarkeit der Rückerstattung nicht bejaht werden, wenn aufgrund einer Gegenüberstellung der anrechenbaren Gesamteinnahmen und anerkannten Gesamtausgaben beider Ehegatten ein Einnahmeüberschuss resultiert. Bei dieser Berechnungsweise würde ein neuer Ehepartner zu Unrecht zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet, obwohl er keine bezogen hat. Eine solche Berechnungsweise rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 und Art. 164 ZGB), weil eine zwangsweise Vollstreckung solcher Ansprüche nicht möglich wäre. Die von der Vorinstanz festgestellte Rückzahlungsrate im Betrag von monatlich Fr. 1'900.-- (hälftiger Einnahmeüberschuss) ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 19 Abs. 2 SHG rechtfertigt es sich, die Berechnungsweise des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei Doppelverdienern analog anzuwenden. Eine Rückerstattung nach § 19 Abs. 2 SHG ist einer ehemals unterstützten Person, die unterdessen verheiratet ist, nur soweit zumutbar, als ihr unter Berücksichtigung des erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimums ein Einnahmeüberschuss bleibt. Dieser Einnahmeüberschuss ergibt sich aus der Differenz des Einkommens und des Anteils am gemeinsamen erweiterten sozialhilferechtlichen Existenzminimum der Ehegatten. Die gestützt auf den Einnahmeüberschuss festzulegende zumutbare Rückerstattungsrate ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallbeurteilung zu ermitteln. Vorliegend beträgt die der Beschwerdeführerin zumutbare Rate Fr. 674.--. Sie wird daher verpflichtet, der verfahrensbeteiligten Gemeinde monatlich Fr. 674.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der verfahrensbeteiligten Gemeinde die Sozialhilfeschuld von Fr. 38'953.50 in monatlichen Raten à Fr. 674.-- zurückzuerstatten.

 

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.135/E vom 14. Dezember 2022


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.