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TVR 2022 Nr. 33

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit; Geltendmachung gesundheitlicher Einschränkungen


Art. 16 Abs 1 AVIG , Art. 16 Abs 2 AVIG , Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG , Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG , Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG , Art. 45 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AVIV


  1. Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden.

  2. Eine "Elektrohypersensivität" ist keine anerkannte Diagnose und auch keine ICD-10 Diagnose. Besteht aus medizinwissenschaftlicher Sicht keine dem Störungsbild entsprechende Krankheit (und gibt es daher auch keine entsprechende Diagnose), kann nach dem im Sozialversicherungsprozess massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es liege eine entsprechende Erkrankung mit auf sie zurückzuführenden gesundheitlichen Einschränkungen vor, auf welche sich ein Versicherter im Sinne einer nicht gegebenen Zumutbarkeit einer Stelle mit deren konkreten, arbeitgeberseitig vorgegebenen Ausgestaltung berufen könnte.


Der Beschwerdeführer war mit Rahmenfrist vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2022 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet. Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte ihn das AWA für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Einstellung wurde damit begründet, dass ihm über die F GmbH eine Stelle als Betriebsinformatiker bei der M AG angeboten worden sei. Von einer Anstellung sei wegen der von ihm geltend gemachten grossen gesundheitlichen Einschränkungen abgesehen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Informatiker sei aber nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Einsprache und machte geltend, es sei nicht Sache des Rechtsdienstes, sondern des Arztes, die gesundheitliche Situation eines Versicherten zu beurteilen. Die Veränderungen seiner Kopfhaut seien dokumentiert. Er habe an der letzten Arbeitsstelle immer wieder Probleme mit dem Erinnerungsvermögen gehabt. Wenn jemals ein Amt oder eine Institution ihm die Annahme einer Stelle aufzwingen sollte mit negativen Folgen für seine Gesundheit, direkt oder zeitlich verzögert, werde er diese ohne Gegenwehr einklagen. Das AWA wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

 

Aus den Erwägungen:

 

2.

2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

 

2.2 Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne nachteilige versicherungsrechtliche Folgen ablehnen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich angesichts des identischen Begriffs nach Art. 16 AVIG (Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, Rz. 849 S. 2519). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.

 

2.3 Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2).

 

3. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Informatik-Techniker TS. Gemäss dem von ihm in seinem Lebenslauf angegebenen beruflichen Werdegang war er unter anderem von 2008 bis 2010 für die Spital S AG als Applikationsmanager Informatik tätig, bevor er in selbständiger Tätigkeit IT-Projekte realisierte. In den Jahren 2013 - 2017, 2017 - 2019 und auch im Jahr 2020 war er gemäss seinem Lebenslauf zudem aushilfsweise mit befristeten Verträgen als Informatiker für das X-Amt des Kantons Y tätig, im Jahr 2017 zudem drei Monate in der Systemadministration an einem Institut. Auf Anfrage bietet er gemäss seinem Lebenslauf auch in selbständiger Erwerbstätigkeit IT-Projekte an.

 

4. Der Beschwerdegegner begründet die strittige Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage ab 13. August 2020 mit der Ablehnung zumutbarer Arbeit bei der M AG bzw. damit, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorbehalte den Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit eine schnellstmögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei kein Angebot an ihn erfolgt. Unter Berufung auf eine Elektrohypersensitivität macht er zudem die Unzumutbarkeit der in Frage stehenden Anstellung geltend.

 

5.

5.1 Was die strittige Frage anbelangt, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber der M AG die schnellstmögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit vereitelt hat, ist die Beschwerdegegnerin am 21. September 2020 an die M AG gelangt. Sie fragte die M AG an, ob sie dem Beschwerdeführer eine Anstellung angeboten habe und weshalb es nicht zur Anstellung gekommen sei. Die Anfrage wurde von der Leiterin Personal der M AG gleichentags dahingehend beantwortet, dass sie den Beschwerdeführer als angenehmen Kandidaten erlebt hätten und er die Aufgabe als Informatiker mit GIS Erfahrung bestimmt gut hätte für die M AG erledigen können. Leider könne die M AG keine Personen im IT-Bereich einsetzen, die eine Elektrosensibilität hätten, da die IT-Mitarbeiter den ganzen Tag elektromagnetischen Feldern ausgesetzt seien. Eine Anstellung im Homeoffice sei keine Alternative für die M AG, da sie Mitarbeitende bräuchten, die vor Ort seien. Zuvor hatte die Personalleiterin der M AG der Beschwerdegegnerin am 8. September 2020 das Formular "Fragen zum Sachverhalt" retourniert. In diesem hatte die M AG über ein gut verlaufenes Bewerbungsgespräch vom 30. Juli 2020 berichtet. Dabei habe der Beschwerdeführer keine "Gelegenheit" gehabt, der MAG "von seiner Hypersensibilität zu erzählen". Die M AG habe dem Beschwerdeführer am 12. August 2020 abgesagt. Er wäre bei der M AG für die Informatik zuständig gewesen. Man habe ihm kein Homeoffice bzw. keine strahlungsfreie Umgebung anbieten können. Die M AG habe ihm die Stelle nie angeboten.

 

5.2 Die Ausführungen der M AG machen deutlich, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich seiner fachlichen Fähigkeiten ("Informatiker mit GIS Erfahrung") als auch als Mensch ("angenehmer Kandidat") gute Chancen auf eine Anstellung bei der M AG gehabt hätte. Ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer für die M AG dennoch als neuer Mitarbeiter ausschied, waren offenkundig die von ihm vorgebrachten Vorbehalte bezüglich elektromagnetischer Felder am Arbeitsplatz bzw. die von der M AG nicht erfüllbare Bedingung, dass er seine Arbeit im Falle seiner Anstellung im strahlenfreien Umfeld oder dann im Homeoffice hätte erledigen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es - trotz der ausdrücklich festgehaltenen Erklärung der M AG, der Beschwerdeführer sei als angenehmer Kandidat erlebt worden und er hätte die Aufgabe als Informatiker mit GIS bestimmt gut erledigen können - aus anderen Gründen als wegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedingungen zur Nicht-Zusage der Stelle seitens der M AG als potentielle Arbeitgeberin gekommen wäre, sind nicht vorhanden. Auch der Beschwerdeführer macht solche nicht substantiiert geltend. Eine klare Bereitschaft des Beschwerdeführers bei den Verhandlungen mit der M AG im Sinne einer gegenüber der potentiellen künftigen Arbeitgeberin klar und eindeutig bekundeten Bereitschaft zum Vertragsabschluss (dazu E. 2.3 vorstehend) lag offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer signalisierte der M AG im Gegenteil deutlich, dass er nicht bereit wäre, die Stelle unter den von ihrer Seite als Arbeitgeberin mit Blick auf ihre betriebliche Situation vorgegebenen Rahmenbedingungen (keine strahlenfreie Umgebung, kein Homeoffice) zu übernehmen. Damit gefährdete der Beschwerdeführer die schnellstmögliche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit und verletzte die ihm obliegende Schadenminderungspflicht.

 

6. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Vorgehen bzw. die von ihm gestellten Bedingungen mit von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, welche seine Anstellung in einem nicht strahlenfreien Umfeld (ohne Homeofficemöglichkeit) ausschliessen würden. Damit macht er faktisch eine Unzumutbarkeit des in Frage stehenden Stellenangebotes der M AG gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG geltend. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf eine Unzumutbarkeit beruft.

 

6.1 Konkret macht der Beschwerdeführer eine Elektrohypersensivität geltend. Diese äussere sich gemäss Schreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. N vom 3. November 2020 in Hautreizungen, vor allem auf der Kopfhaut, am Stamm und an den Beinen, Kältegefühlen und auch "gewissen Konzentrationsstörungen". Das Ganze trete situativ auf. So habe der Beschwerdeführer z.B. in seiner Resttätigkeit beim X-Amt offenbar weniger Beschwerden. Andererseits seien die Beschwerden dann je nach Gebäudesituation/Elektrosmog limitierend.

 

6.2 In seinem ärztlichen Attest vom 31. Mai 2021, welches der Beschwerdeführer als Beilage 1 zu seiner Eingabe vom 30. Juni 2021 ins Recht gelegt hat, führt Dr. N bezüglich "Diagnosestellung" aus, die Elektrohypersensivität bestehe seit Jahren. Die Diagnose sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vor mehreren Jahren von einem Dr. med. M in Kempten (D) gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei deswegen auch beim Dermatologen Dr. med. S in Behandlung. Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Symptome wie Schlaf-/Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme, Häufung von Fehlern am Arbeitsplatz, Rötungen und Verspannungen der Kopfhaut, Schwindel und Gangunsicherheit. Zur Prävention von möglichen Folgeschäden - so Dr. N weiter - erachte er es als sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer möglichst wenig entsprechende Expositionen im Alltag habe. Er erachte es als sinnvoll, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit fix entsprechende Homeoffice-Tätigkeiten durchführen könne. Wenn er sich gesundheitlich stabil fühle, könne er jederzeit auch wenige Stunden pro Woche vor Ort z.B. im Büro arbeiten.

 

6.3 Im vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2021 eingereichten Bericht von Dr. med. B, Facharzt für plastische rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, wird eine Operation vom 3. März 2021 (Stanze, Einsendung an Histologie, Bipolare Hämastose) beschrieben. Zum Procedere wird festgehalten, "keine anstrengenden Tätigkeiten für 24 - 48 Stunden. Wundkontrolle in einer Woche bei Dr. S". Die Dermatologin Dr. med. D hielt im ebenfalls am 5. April 2021 eingereichten Bericht vom 8. März 2021 zur entnommenen Probe einen diskreten histologischen Befund fest. Die Mikroskopie habe eine weitgehend unauffällige Epidermis und im oberen und mittleren Korium schüttere perifolikulär betonte lymphohistozytäre Enzündungsinfiltrate gezeigt. Als Diagnose hielt sie eine Perifollikulitis (Kopfhaut, rechte Seite) fest.

 

6.4 Der Dermatologe Dr. S objektivierte am 9. September 2010 eine fleckige Entzündung der Kopfhaut mit stellenweise fettigen Schuppen im Sinne einer Seborrhiasis. Er führte aus, seit dem Stoppen des Arbeitsauftrages am Spital S seien die Beschwerden wie vermutet leider nicht regredient. Auch am 6. Dezember 2010 berichtete Dr. S über ein seborrhoisches Ekzem. Am 9. Januar 2012 sei er vom Beschwerdeführer zur Dokumentation seiner Beschwerden aufgesucht worden, wobei der Beschwerdeführer die Fotodokumentation bereits selber durchgeführt habe.

 

6.5 Medizinisch ausgewiesen ist demzufolge eine Perifollikulitis, unter welcher der Beschwerdeführer zumindest phasenweise leidet. Eine solche rechtfertigt aber weder die Forderung nach einem strahlenfreien Umfeld noch nach Homeoffice mit "wenn er sich gesundheitlich stabil fühlt" "wenigen Stunden pro Woche vor Ort im Büro".

 

6.6 Ein Arztbericht eines Dr. med. M aus Kempten (D), auf welchen der Hausarzt des Beschwerdeführers verwies, und in welchem eine Diagnose gestellt worden wäre (E. 6.2 vorstehend), liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, es sei ein entsprechender Bericht vorhanden, noch hat er offeriert, einen solchen Bericht beizubringen. Selbst wenn ein entsprechender Bericht noch beigebracht würde, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass sich auch aus einem solchen keine zeitnah dokumentierte, aktuelle und objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben würde, welche die in Frage stehende Stelle bei der M AG als unzumutbar hätte erscheinen lassen, bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers im Bewerbungsprozess mit dem von ihm eingebrachten, arbeitgeberseitig nicht erfüllbaren Bedingungen (strahlungsfreies Umfeld oder alternativ Homeoffice) hätte rechtfertigen können. Nicht nur könnte aus einem Bericht zu einer vor Jahren erfolgten Konsultation nicht abgeleitet werden, dass aktuell von einer gleich gebliebenen gesundheitlichen Situation auszugehen wäre. Vor allem aber würde auch eine "vor Jahren" gestellte "Diagnose einer Elektrohypersensivität" nichts daran ändern, dass es sich bei einer sogenannten "Elektrohypersensivität" nicht um eine anerkannte Diagnose von Krankheitswert handelt. "Elektrohypersensivität" ist keine anerkannte Diagnose und auch keine ICD-10 Diagnose. Besteht aus medizinwissenschaftlicher Sicht keine dem Störungsbild entsprechende Krankheit (und gibt es daher auch keine entsprechende Diagnose), kann nach dem im Sozialversicherungsprozess massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (…) aber auch nicht davon ausgegangen werden, es liege eine entsprechende Erkrankung mit auf sie zurückzuführenden gesundheitlichen Einschränkungen vor, auf welche sich ein Versicherter im Sinne einer nicht gegebenen Zumutbarkeit einer Stelle berufen könnte. Anders zu entscheiden würde bedeuten, jegliche subjektiv geltend gemachten Beeinträchtigungen des individuellen Wohlbefindens als sozialversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen zu anerkennen. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht angehen kann.

 

6.7 Wie erwähnt (E. 6.5) vermögen die Kopfhautprobleme des Beschwerdeführers die von ihm gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin gestellten Forderungen nicht zu rechtfertigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich den Ausführungen des behandelnden Hautarztes Dr. S auch keine eigene Beurteilung dahingehend entnehmen lässt, dass die Probleme auf der Kopfhaut des Beschwerdeführers seiner Einschätzung als Arzt zufolge tatsächlich "auf Elektrosmog" zurückzuführen wären. Vielmehr führte Dr. S am 9. Januar 2012 aus, "er" (der Beschwerdeführer) "führt die Beschwerden auch hauptsächlich auf den Elektrosmog zurück". Dr. S gab also lediglich die Meinung des Beschwerdeführers als Patient und nicht seine eigene Einschätzung als Mediziner wieder. Wie bereits erwähnt, hatte Dr. S am 9. September 2010 zudem ausgeführt, seit dem Stoppen des Arbeitsauftrages am Spital S seien die Beschwerden wie vermutet leider nicht regredient. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass Dr. S von einem direkten Einfluss zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers (mit Strahlenbelastung) und der Symptomatik ausging.

 

6.8 Ebenfalls bloss ergänzend ist zudem zu erwähnen, dass im Verhalten bzw. in den Vorbringen des Beschwerdeführers auch Inkonsistenzen auffallen. So führt er selbst in seiner Beschwerde aus, er sei uneingeschränkt vermittlungsfähig, womit er seine eigene Arbeitsfähigkeit als IT-Fachmann bestätigt. Auch auf eine IV-Anmeldung hat der Beschwerdeführer verzichtet - obwohl eine solche bei Vorliegen ernsthafter und anhaltender gesundheitlicher Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im erlernten und ausgeübten Beruf naheliegend gewesen wäre. Aktenkundig ist denn auch, dass eine IV-Anmeldung bereits anfangs 2020 auch seitens des RAV-Stellenvermittlers thematisiert worden war, der Beschwerdeführer aber dennoch keine solche vorgenommen hat. Dies, obwohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Elektrohypersensivität" wie erwähnt gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers bereits vor Jahren "diagnostiziert" worden sein soll (dazu E. 6.2 vorstehend) und es dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass er in seinem angestammten Arbeitsumfeld in der IT-Branche weder einen Arbeitsplatz in strahlenfreiem Umfeld noch einen solchen mit abgesehen von stundenweisen Ausnahmen durchgehendem Homeoffice erwarten konnte bzw. erwarten kann. Der Beschwerdeführer war zudem offenbar auch noch Jahre, nachdem die von ihm geltend gemachte Elektrohypersensivität aufgetreten sein soll, in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit im IT-Umfeld nachzugehen (vgl. unter anderem oben zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, E. 3). Gemäss den Ausführungen seines Hausarztes Dr. N soll "das Ganze" denn auch (nur) "situativ" auftreten. Ein der Schadenminderung Rechnung tragendes Verhalten hätte in diesem Kontext selbst dann, wenn - was wie dargelegt nicht der Fall ist - von einem anerkannten Krankheitsbild auszugehen wäre, verlangt, dass der Beschwerdeführer ohne von vornherein Vorbehalte und Bedingungen zu formulieren ausprobiert hätte, wie es ihm am in Frage stehenden Arbeitsplatz vor Ort überhaupt ergangen wäre. Eine entsprechende Bereitschaft behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht.

 

7. Bei diesen Gegebenheiten ist von einer nicht zu rechtfertigenden und damit schuldhaften Verweigerung des Beschwerdeführers, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um auf eine Beendigung seiner Arbeitslosigkeit hinzuwirken, und damit von einer ihm vorzuwerfenden Verletzung seiner Schadenminderungspflicht auszugehen. Wie dargelegt (E. 6.7) vermögen an dieser Tatsache auch weitere Beweisabnahmen von vornherein nichts zu ändern, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

 

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2021.70/E vom 23. Februar 2022

 

Das Bundesgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_223/2022 vom 14. April 2022 nicht eingetreten.

 

 

 

 

 

 

C.        Rekurskommission für Anwaltssachen

 

            Keine Beiträge

 

 

 

 

 

D.         Untere Instanzen der externen Verwaltungsrechtspflege

 

             Keine Beiträge

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Teil

 

 

Verwaltungsinterne Rechtspflege

 

 

Keine Beiträge

 


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