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TVR 2022 Nr. 6

Konzessionsstreitigkeiten; keine Anwendbarkeit des Klageverfahrens mehr


§ 64 VRG


Seit Inkrafttreten der Revision des VRG im Rahmen der Überprüfung der Justizorganisation per 1. Januar 2022 ist auf Konzessionsstreitigkeiten nach der aufgehobenen Ziff. 2 von § 64 VRG das Klageverfahren nicht mehr anwendbar. Unmassgeblich ist, ob die Modalitäten der Konzession bzw. der Nutzungsberechtigung (im vorliegenden Fall an einem Bootsliegeplatz) mittels Vertrags, im Rahmen eines Entscheids oder in einem kommunalen Erlass geregelt wurden. Auch bei einer Regelung mittels Vertrags fällt die Konzessionsstreitigkeit nicht unter § 64 Ziff. 1a VRG, gemäss welchem über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen (nach wie vor) das Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zuständig ist.


Am 21. September 1977 meldete sich A in der Politischen Gemeinde B für einen Bootsliegeplatz an. In der Folge wurde ihm von der damaligen Ortsbehörde B ein solcher zugeteilt. Am 9. März 1995 schlossen A und die Hafenkommission B für den Bootsliegeplatz Nr. 268 einen Benutzervertrag ab. Mit Schreiben vom 22. September 2021 teilte die Hafenkommission A mit, dass der Hafenplatz Nr. 268 per Ende Dezember 2021 gekündigt werde. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, die Hafenkommission habe festgestellt, dass die Kielyacht TG XX seit einigen Jahren nicht auf den Namen von A eingelöst sei und die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte gemäss dem Hafenreglement untersagt sei; Liegeplatzhalter (Vertragspartner) und Bootseigner müssten über die ganze Vertragsdauer identisch sein. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 wies der Stadtrat der Politischen Gemeinde B eine dagegen erhobene Einsprache ab. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die von der Hafenkommission ausgesprochene Kündigung "rechtskräftig" werde und der Entscheid des Stadtrates "endgültig" sei. Am 13. Januar 2022 liess A beim DBU dagegen Rekurs erheben und beantragen, dass der Einspracheentscheid und die Kündigung des Nutzungsrechts für den Hafenplatz Nr. 268 aufzuheben seien.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 liess A zudem beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Politische Gemeinde B erheben und ebenfalls die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Kündigung des Nutzungsrechts beantragen. Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Klage ein.

 

Aus den Erwägungen:

 1. Der verfahrensleitende Gerichtspräsident hat mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Januar 2022 den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage vom 18. Januar 2022 beschränkt. (…)

 

2.

2.1 Der Kläger und die Beklagte stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 64 Ziff. 1 VRG (recte wohl: § 64 Ziff. 1a VRG) ergebe, da das Rechtsverhältnis bezüglich Bootsliegeplätze auf dem Gemeindegebiet der Beklagten durch verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt werde. Gemäss § 64 Ziff. 1a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht (im Klageverfahren nach § 65 ff. VRG) als einzige Instanz Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmung von § 64 Ziff. 2 VRG (nachfolgend "a§ 64 Ziff. 2 VRG") war das Verwaltungsgericht vormals als einzige Instanz (im Klageverfahren) auch zuständig für die Beurteilung von "Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten". Diese Bestimmung wurde zufolge der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 24. März 2021 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege per 1. Januar 2022 aufgehoben (vgl. ABl. Nr. 45/2021 S. 3363 und ABl. Nr. 13/2021 S. 939 ff.). Zu beurteilen ist, ob die vorliegende Streitigkeit betreffend den Entzug des Nutzungsrechts bzw. die Kündigung des Bootsliegeplatzes Nr. 268 unter § 64 Ziff. 1a VRG oder unter die mittlerweile aufgehobene Ziff. 2 von § 64 VRG fällt.

 

2.2 Der Kläger meint, der Wortlaut von § 64 VRG sei nicht klar bzw. nicht klar gewesen und verweist auf TVR 2007 Nr. 9 E. 1c. Dort ging es jedoch, was der Kläger zu übersehen scheint, nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Konzessionär und einem anderen Nutzungsberechtigten. Den Entscheiden des Verwaltungsgerichts ist jedoch deutlich zu entnehmen, dass sich dessen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionär wie auch zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten, worunter auch die vorliegende Streitigkeit betreffend die Kündigung/den Entzug des Nutzungsrechts an einem Bootsliegeplatz fällt, nach a§ 64 Ziff. 2 VRG richtete, ungeachtet dessen, ob dem betreffenden Rechtsverhältnis eine vertragliche Regelung zugrunde lag oder nicht (vgl. etwa TVR 2015 Nr. 17 und TVR 2017 Nr. 22, wo von "Mietzins" die Rede ist). In TVR 2007 Nr. 10 E. 3b stützte sich das Verwaltungsgericht ebenfalls auf a§ 64 Ziff. 2 VRG, als es um eine Streitigkeit aus einem Konzessionsvertrag ging. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zwischen der Beklagten als Konzessionärin und dem Kläger als "anderem Nutzungsberechtigten" bis zur per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision nach a§ 64 Ziff. 2 VRG und nicht nach § 64 Ziff. 1a VRG gerichtet hätte.

 

2.3 Die per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzte Revision von § 64 VRG kann damit nicht zur Folge haben, dass entsprechende Streitigkeiten zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten nun plötzlich unter § 64 Ziff. 1a VRG zu subsumieren wären, und zwar ungeachtet dessen, ob das betreffende Rechtsverhältnis (auch) vertraglich geregelt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der Kommission des Grossen Rates zur Vorberatung der Gesetze und der Verordnung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Justizorganisation vom 13. Januar 2021. Dort wurde im Rahmen der Detailberatung zum VRG Folgendes festgehalten:

 

"Normalerweise entscheiden Verwaltungsbehörden mittels Entscheiden. Diese können alsdann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden. § 64 sieht das sogenannte Klageverfahren vor. In diesen Fällen klagen die entsprechenden Parteien direkt vor dem Verwaltungsgericht gegeneinander. Bei den Streitigkeiten aus Konzessionen hat sich in der Vergangenheit die Abgrenzung der beiden Verfahren teilweise als schwierig erwiesen. Es ist oftmals nicht leicht zu entscheiden, welche Verfahren mittels Klage gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2 und in welchen Fällen das ordentliche Verwaltungsverfahren mittels Anfechtung eines Entscheides zu beschreiten ist. Die Kommission beantragt deshalb einstimmig, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 aufzuheben. Damit ist klargestellt, dass in Konzessionsangelegenheiten durch die zuständige Behörde immer mittels Entscheid zu befinden ist. Anschliessend steht in allen Konzessionsstreitigkeiten die Rekurs- bzw. Beschwerdemöglichkeit offen. Der Klageweg ist in diesem Bereich nicht mehr zu beschreiten" (vgl. S. 4 des Kommissionsberichts vom 13. Januar 2021 [16/GE 27/459], Bemerkungen zu § 64 VRG, abrufbar in der Geschäftsdatenbank des Grossen Rates des Kantons Thurgau: https://grgeko.tg.ch/ , dort unter der Geschäftsnummer GRG-Nr. 459 [Legislatur 2016, Abschluss-Nr. 144, Lauf-Nr. 27, GRG-Nr. 459]).

 

Mit der VRG-Revision im Rahmen der Überprüfung der Justizorganisation bzw. mit der Aufhebung von a§ 64 Ziff. 2 VRG sollte folglich für sämtliche Konzessionsstreitigkeiten nicht mehr das Klageverfahren, sondern das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen. Dies gilt selbstredend auch für Streitigkeiten zwischen Konzessionären und Nutzungsberechtigten, da vormals auch diese Streitigkeiten unter die Bestimmung von a§ 64 Ziff. 2 VRG fielen, und zwar - wie erwähnt - unabhängig davon, ob die Modalitäten der Nutzungsberechtigung vertraglich geregelt worden waren oder nicht. Ab 1. Januar 2022 ist daher für sämtliche Konzessionsstreitigkeiten, auch für solche zwischen Konzessionären und Nutzungsberechtigten, nicht mehr das Klageverfahren, sondern das Rekurs- bzw. (anschliessend) das Beschwerdeverfahren anwendbar.

 

2.4 Unmassgeblich ist, dass die Verfügung der Beklagten bzw. ihrer Hafenkommission (Kündigung des Hafenplatzes Nr. 268 vom 22. September 2021) und der darauffolgende Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 noch unter dem alten Recht ergingen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Klage am 18. Januar 2022 - und damit zu einem Zeitpunkt, als bereits das neue Recht galt - angehoben wurde. Das Klageverfahren gehört zur ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit; mit einer Klage wird mit anderen Worten kein Entscheid der Verwaltung angefochten (vgl. Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 64 N. 1). Aufgrund der Übergangsbestimmung von § 129 VRG ist das neue Recht auf ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren zwar nur dann anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist respektive e contrario das alte Recht, wenn der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren, sondern um die vom Kläger mit Eingabe vom 18. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht angehobene Klage. Gemäss dem ersten Halbsatz von § 129 VRG ist das neue Recht auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren - und damit auch auf die am 18. Januar 2022 angehobene Klage - anwendbar. Weil der Kläger jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Anspruch auf eine Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren hat, werden seine Anliegen in dem von ihm bereits am 13. Januar 2022 eingeleiteten Rekursverfahren materiell zu behandeln sein. Gegen den Rekursentscheid steht dem Kläger dann die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht als gerichtliche Instanz offen.

 

2.5 Dies führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Kläger mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2022 zu Unrecht das Klageverfahren gewählt hat. Seit 1. Januar 2022 ist das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig für Klagen betreffend Konzessionsstreitigkeiten nach a§ 64 Ziff. 2 VRG. Auf die Klage vom 18. Januar 2022 ist folglich nicht einzutreten.

 

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.16/E vom 20. April 2022


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