Skip to main content

TVR 2023 Nr. 15

Angemessenheit der Gebühr von Fr. 300.-- für die Erteilung der Bewilligung zur eingeschränkten Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung.


§ 9 VGV


Mit Blick auf den von § 9 VGV vorgegebenen Gebührenrahmen, den wirtschaftlichen Nutzen der Erteilung einer Bewilligung zur eingeschränkten Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung sowie den Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Bewilligung und den ebenfalls zu berücksichtigenden Aufwand für die Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen erweist sich eine Bewilligungsgebühr von Fr. 300.-- insgesamt als angemessen.


Nachdem Dr. med. D (Beschwerdeführer) vom DFS (Vorinstanz) via E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass seine Bewilligung zur eingeschränkten Berufsausübung als Arzt seit dem 30. Juni 2022 erloschen sei, stellte er am 12. August 2022 ein Gesuch um Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung. Die Vorinstanz bewilligte dieses Gesuch mit Entscheid vom 15. September 2022 und erteilte dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2022 die eingeschränkte Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung für den Fachbereich Allgemeine Innere Medizin bis 30. Juni 2025. Mit dem Entscheid vom 15. September 2022 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem eine Bewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 300.--.
Gegen die Höhe der ihm auferlegten Bewilligungsgebühr erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde stellt die von der Vorinstanz erhobene Gebühr für die dem Beschwerdeführer erteilte eingeschränkte Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung für den Fachbereich Allgemeine Innere Medizin dar.

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die ihm auferlegte Bewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 300.-- für die eingeschränkte Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung nicht dem tatsächlich anfallen-den Aufwand für eine entsprechende Bewilligung entspreche. Ein Fachspezialist für Berufsausübungsbewilligung benötige für das Ausfertigen einer solchen Bewilligung nicht mehr als 15 Minuten, da bei der Erneuerung einer bestehenden Berufsausübungsbewilligung lediglich ein paar wenige Veränderungen an der Vorlage vorzunehmen seien. Bei der vom Amt für Gesundheit versandten Mitteilung an die Ärztegesellschaft Thurgau sowie die Sanitätsnotrufzentrale 144 handle es sich um eine sinnlose und administrativ kaum zu begründende Massnahme. Selbst wenn sie notwendig gewesen wäre, könne für die dafür angefallene Arbeit ein Aufwand von maximal 10 Minuten veranschlagt werden. Für das Ausdrucken der Berufsausübungsbewilligung, die Unterzeichnung durch die Kantonsärztin und die Weiterleitung an das Generalsekretariat der Vorinstanz falle bei grosszügiger Betrachtung eine Arbeitszeit von fünf Minuten an. Das Ausstellen der Rechnung und das Verpacken der Bewilligung in ein Couvert würde in der Regel auch nicht länger als fünf Minuten dauern. Mit Blick auf den sehr geringen zeitlichen und bescheidenen intellektuellen Aufwand sowie der geringen Bedeutung der Sache erweise sich eine Gebühr von mehr als Fr. 50.-- für eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung insgesamt als nicht gerechtfertigt.

2.2.2 Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen entgegen, dass die Gebühr für ei-ne Berufsausübungsbewilligung als Arzt in Anbetracht des anfallenden Aufwandes und der Bedeutung der Sache je nach Beschäftigungsgrad zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'400.-- betrage. Diese Gebühr umfasse dabei einerseits den damit einhergehenden Aufwand und die Barauslagen (Korrespondenz, Prüfung Bewilligungsunterlagen, Ausarbeitung des Entscheides und der Urkunde, Porto). Andererseits sei für die Bemessung der Kosten einer Berufsausübungsbewilligung deren innerer Wert massgebend. Dieser sei darin zu erblicken, in einem reglementierten Beruf ein Berufsleben bestreiten zu können und mit dem Geschäftsbetrieb Einnahmen zu erzielen. Mit der Bewilligungsgebühr würden insbesondere der anfallende Aufwand sowie die Barauslagen abgegolten. Die Gebühren für eingeschränkte Berufsausübungsbewilligungen würden aufgrund des damit einhergehenden niedrigen Beschäftigungsgrades der Medizinalperson und des niedrigeren inneren Wertes massgeblich tiefer angesetzt und grundsätzlich Fr. 300.-- betragen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden müssen, dass seine Bewilligung abgelaufen sei. Hernach seien sein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung sowie die zugehörigen Unterlagen eingehend geprüft worden und es sei sodann ein Bewilligungsentscheid erstellt und versandt worden. Zusätzlich hätten die notwendigen Mutationen in den Datenbanken vorgenommen werden müssen. Die erteilte Bewilligung biete einen Mehrwert für das nähere persönliche Umfeld des Beschwerdeführers. Beachte man neben dem angefallenen Aufwand und den Barauslagen auch den inneren Wert der Bewilligung, erscheine die Bewilligungsgebühr von Fr. 300.-- als verhältnismässig. Bezüglich der Mitteilung an die Ärztegesellschaft Thurgau sowie an die Sanitätsnotrufzentrale 144 sei im Übrigen festzuhalten, dass Ärzte gemäss § 19 Abs. 2 GG notfalldienstpflichtig seien und die diesbezügliche Zuständigkeit bei der kantonalen Standesorganisation für Ärzte liege.

2.3
2.3.1 Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlassten Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2764). Aus dieser Rechtsnatur folgt, dass bei der Bemessung einer Gebühr grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht festlegt, bestimmt sie sich nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2777).

2.3.2 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich somit grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.4
2.4.1 Gemäss § 9 VGV beträgt die Entscheidgebühr der Departemente Fr. 50.-- bis Fr. 2'500.--. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegte Bewilligungsgebühr in Höhe von Fr. 300.-- liegt somit im unteren Drittel des vorgesehenen Rahmens.

2.4.2 Bezüglich der Angemessenheit dieser Bewilligungsgebühr ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Gebühr grundsätzlich vom Wert der Leistung auszugehen ist. Entsprechend ist die Angemessenheit einer Bewilligungsgebühr nicht nur hinsichtlich der für die Ausstellung effektiv angefallenen Kosten, sondern auch hinsichtlich ihrem Wert für den Bewilligungsempfänger zu beurteilen. Wie die Vorinstanz bereits angemerkt hat, liegt der Wert der von ihr erteilten Berufsausübungsbewilligung darin, in einem reglementierten Beruf ein Berufsleben bestreiten zu können und mit dem Geschäftsbetrieb Einnahmen zu erzielen. Dem angefochtenen Entscheid vom 15. September 2022 ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer für drei Jahre erteilte eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung neben der Behandlung der nächsten Angehörigen und des engsten Freundeskreises auch die Erstellung von Gutachten umfasst. Zusätzlich zu den Kosten für die Erteilung der Bewilligung weist die ausgestellte Bewilligung somit auch einen wirtschaftlichen Nutzen für den Beschwerdeführer auf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch ein Aufwand für Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen anfällt. So ist insbesondere zu überwachen, ob der Beschwerdeführer weiterhin über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, zumal der von ihm bei der Vorinstanz für die Bewilligungserteilung eingereichte Nachweis lediglich eine entsprechende Versicherung bis zum 28. Februar 2023 belegt. Ebenfalls zu überwachen ist, zu welchem Zeitpunkt eine erteilte Bewilligung abläuft. Die Notwendigkeit einer solchen Überwachung verdeutlicht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf seine abgelaufene Berufsausübungsbewilligung hingewiesen werden musste.

2.4.3 Mit Blick auf den von § 9 VGV vorgegebenen Gebührenrahmen, den wirtschaftlichen Nutzen der von der Vorinstanz erteilten eingeschränkten Berufsausübung als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung sowie dem von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegten Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Bewilligung und dem ebenfalls zu berücksichtigenden Aufwand für die Überwachung der Bewilligungsvoraussetzungen erweist sich eine Bewilligungsgebühr von Fr. 300.-- insgesamt als angemessen. Ausserordentliche Gründe für eine allfällige Reduktion der Bewilligungsgebühr sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.100/E vom 25. Januar 2023

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_145/2023 vom 12. April 2023 abgewiesen.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.