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TVR 2023 Nr. 19

Vorsorglicher Führerausweisentzug und Fahreignungsuntersuchung.


Art. 15 d SVG, Art. 30 VZV


Sind die Voraussetzungen für eine zwingend vorzunehmende Fahreignungsuntersuchung (Art. 15d Abs. 1 SVG) gegeben, bleibt der vorsorgliche Ausweisentzug die Regel. Eine Ausnahme von dieser Regel - nämlich der Verzicht auf einen vorsorglichen Ausweisentzug - kann nur aufgrund besonderer Umstände gemacht werden (E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs erfüllt sind, sind alle Umstände massgebend, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen, nicht nur die Ereignisse, die Anlass für das Sicherungsentzugsverfahren und den Fahreignungsuntersuch bildeten (E. 3.2).


Das Strassenverkehrsamt (Beschwerdeführer) entzog dem Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Ein definitiver Entscheid könne erst nach Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens getroffen werden, welches durch einen Arzt oder eine Ärztin der Stufe 4 zu erstellen sei. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verfahrensbeteiligte habe am 17. Juli 2022 trotz vorgängigem Betäubungsmittelkonsum auf der A1 den Personenwagen TG XY gelenkt. Aufgrund der entnommenen Blutprobe habe das Kantonsspital Aarau eine THC-Konzentration von mind. 4,7 g/L und damit eine Fahrunfähigkeit ermittelt. Aufgrund der gesamten Umstände bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Verfahrensbeteiligten. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen (Vorinstanz) teilweise gut. Sie hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete den Verfahrensbeteiligten, sich für eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Das Strassenverkehrsamt wurde verpflichtet, dem Verfahrensbeteiligten den Führerausweis umgehend wieder zu erteilen. Die dagegen vom Strassenverkehrsamt erhobene Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht gut und bestätigte den vom Strassenverkehrsamt verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob sich der vom Beschwerdeführer verfügte vor-sorgliche Führerausweisentzug als rechtmässig erweist. Die Verpflichtung des Verfahrensbeteiligten, sich einer Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Stufe 4 zu unterziehen, blieb unbestritten.

2.2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus an-deren Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers der Messwert von 1,5 µg/L Tetrahydrocannabinol (THC bzw. Cannabis) erreicht oder überschritten wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i.V. mit Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; vgl. hierzu auch BGE 147 IV 439).

2.3 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachtet und auf die Menschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a, b und c SVG). Als Fahreignung im Sinn dieser Bestimmungen gilt dabei die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene, physische und psychische Eignung zum sicheren Lenken eines Fahrzeuges im Strassenverkehr (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Unter Art. 16d Abs. 1 SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tat-bestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach dieser gesetzlichen Ordnung muss deshalb ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (vgl. BGE 141 II 2020 E. 3.1.1). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV), namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

2.4 Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge (Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit Hinweise auf BGE 130 IV 32 E. 5.2). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regel-mässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 3c und 4b; Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1).

2.5 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet mithin die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1 und 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3b und 3c/dd; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 12 f.; Giger, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 14 N. 18). Ein Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug trotz Anordnung einer Fahreignungsabklärung kann in Betracht kommen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie etwa bei Meldung einer IV-Stelle (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG), eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG) oder bei Anordnung einer Massnahme zur Prüfung der Fahrkompetenz (Art. 15d Abs. 5 SVG) so-wie im Zusammenhang mit Sachverhalten, die sich nicht im Rahmen der Teilnahme am Strassenverkehr ergeben haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 mit Hinweisen; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N. 13; Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, 2023, Rz. 884).

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht zwingend in jedem Fall mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu verbinden sei; es sei darüber gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 21. Juni 2022 E. 4.6 im Einzelfall nach Ermessen zu befinden. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, es liege mit diesem Urteil eine Änderung der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 2.5) vor, wonach der vor-sorgliche Führerausweisentzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel bildet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einen Automatismus vorsieht, der keinen Raum für den Verzicht auf einen vorsorglichen Ausweisentzug aufgrund einer Einzelfallprüfung lassen würde. So hielt das Bundesgericht fest, dass die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht zwingend in jedem Fall mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu verbinden sei. Als Grundsatz führte es indes aus, dass im konkreten Einzelfall "in der Regel" angezeigt sei, im Fall der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung auch den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 21. Juni 2022 E. 4.6). Sind die Voraussetzungen für eine zwingend vorzunehmende Fahreignungsprüfung (Art. 15d Abs. 1 SVG) gegeben, bleibt somit der vorsorgliche Ausweisentzug die Regel und eine Ausnahme von dieser Regel - nämlich der Verzicht auf einen vorsorglichen Ausweisentzug - kann nur aufgrund besonderer Umstände gemacht werden. Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, dass der Vorfall aus dem Jahr 2018 sowie die beiden Vorfälle vom 17. Juli 2022 und vom 20. August 2022 nur insofern zu berücksichtigen seien, als sie einen - aus Sicht der Vorinstanz nicht gegebenen - Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Verfahrensbeteiligten aufweisen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das angeführte Bundesgerichtsurteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022: In jenem Fall wies der betroffene Automobilist einen während 41 Jahren makellosen automobilistischen Leumund auf, bevor eine polizeiliche Intervention wegen häuslicher Gewalt Anlass gab, diesen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wegen des Verdachts auf Alkohol-sucht zuzuführen (Sachverhalt lit. A). Jene kantonale Administrativmassnahmebehörde verzichtete, nachdem das Verhalten des Automobilisten während Jahrzehnten zu keinen Beanstandungen (erst Recht nicht in Form von Fahren unter Alkoholeinfluss) Anlass gegeben hatte, vorerst auf den vorsorglichen Ausweisentzug. Erst als jener Automobilist weder den Kostenvorschuss für die verkehrsmedizinische Untersuchung bezahlt noch sich um eine Terminvereinbarung bei der Untersuchungsstelle bemüht hatte, erliess die Behörde aufgrund mangelnder Kooperation einen vorsorglichen Ausweisentzug. Das Bundesgericht erwog, die mangelnde Kooperation könne nur dann einen vorsorglichen Ausweisentzug zur Folge haben, wenn "im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände" der Schluss gezogen werden könne, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestünden. Demnach sind bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs erfüllt sind, alle Umstände massgebend, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Es sind mithin nicht nur die Ereignisse zu berücksichtigen, die Anlass für das Sicherungsentzugsverfahren und den Fahreignungsuntersuch bildeten - vorliegend der Cannabis-Konsum bzw. die überschrittenen THC-Grenzwerte (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i.V. mit Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Im Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 hat das Bundesgericht nicht zuletzt wegen des ungetrübten automobilistischen Leumunds jenes Automobilisten die Beschwerde gutgeheissen und von einem vorsorglichen Ausweisentzug abgesehen (E. 4.9).

3.3
3.3.1 Vorliegend ist der automobilistische Leumund des Verfahrensbeteiligten demgegenüber alles andere als ungetrübt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Die Vorinstanz sah sich in nachvollziehbarer Weise sogar zur Feststellung veranlasst, der Verfahrensbeteiligte bewege sich an der Grenze zu einem Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen. Dies muss bei einer Gesamtbetrachtung darüber, ob ausnahmsweise auf den vorsorglichen Ausweisentzug verzichtet werden kann, zwingend berücksichtigt werden. Auch wenn die verkehrsmedizinische Untersuchung veranlasst wurde, weil der Verfahrensbeteiligte vorgängig des Vorfalls vom 17. Juli 2022 Cannabis konsumiert hatte, was von ihm nicht bestritten wird, kann sein sonstiges Verhalten als Teilnehmer am motorisierten Strassenverkehr beim Entscheid über einen vorsorglichen Ausweisentzug nicht ausgeblendet werden, zumal dieses im Falle des Verfahrensbeteiligten sehr auffällig erscheint.

3.3.2 Ins Gewicht fällt zum einen, dass ihm mit Verfügung vom 10. August 2018 der Führerausweis bereits einmal für drei Monate entzogen werden musste. Anlass für diesen Warnungsentzug bildete eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, indem der Verfahrensbeteiligte am 4. April 2018 auf der Auto-bahn A1 mehrere Fahrzeuge unter Benützung des rechten Fahrstreifens überholt und den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten hatte. Für den Vorfall vom 17. Juli 2022 wurde der Verfahrensbeteiligte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Oktober 2022 der Verletzung des SVG durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig gesprochen und zu einer bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 1'700.-- verurteilt. Dieser Strafbefehl dürfte mangels anderslautender Angaben des anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in Rechtskraft erwachsen sein. Damit ist erstellt, dass dieser ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand bei einem THC-Wert von 6,8 g/L (Vertrauensbereich 4,7 g/L - 8,9 g/L) gelenkt hat. Erstellt ist überdies, dass er auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 einem vor ihm fahrenden Personenwagen über eine Distanz von ca. 600 m mit einer Geschwindigkeit von ca. 110-120 km/h und einem Abstand von ca. 1 bis max. 2 PW-Längen, also einem ungenügenden Abstand, gefolgt war. Am 20. August 2022, einen Monat nach dem Vorfall vom 17. Juli 2022, fuhr der Verfahrensbeteiligte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. Oktober 2022 auf der Autobahn mit ca. 130 km/h, anstatt der im Baustellenbereich signalisierten 80 km/h. Ferner überholte er auf der dreispurigen Autobahn zwei Personenwagen von rechts und setzte seine Fahrt mit einem Abstand von 15 m - 20 m zu den anderen Personenwagen fort. Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, See/Oberland, vom 10. Januar 2023 der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und der vorsätzlichen (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt. Es wurde festgehalten, der Verfahrensbeteiligte habe auf der Autobahn A1 im mit 80 km/h Höchstgeschwindigkeit signalisierten Baustellenbereich (linke Spur) auf über 100 km/h beschleunigt. In der Folge habe er ohne Betätigung des Blinkers mit einem Abstand von weniger als 20 m vor einen auf der Mittelspur fahrenden Personenwagen gewechselt, um sogleich auf die rechte Fahrbahn zu fahren, wo er derart beschleunigt habe, dass er auf einer Strecke von 464 m die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranzmarge von 15% um rechtlich relevante 14 km/h überschritten habe. Dabei habe er zwei auf der Mittelspur fahrende Personenwagen rechts überholt. Beim Wechsel auf die Mittelspur habe er maximal 12 m Abstand sowohl zur Fahrzeugfront des eben rechtsüberholten, auf der Mittelspur befindlichen Personenwagens als auch zum Heck des auf der Normalspur vor ihm fahrenden Personenwagens eingehalten.

3.4
3.4.1 Es steht aufgrund der beiden strafrechtlich rechtskräftig abgeschlossenen Vorfälle vom 17. Juli 2022 und vom 20. August 2022 fest, dass der Verfahrensbeteiligte als Fahrzeuglenker die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdet hat. Die polizeiliche Anhaltung vom 17. Juli 2022 und die Laboruntersuchung auf den THC-Gehalt hat ihn offenbar in keinster Weise beeindruckt, ansonsten er sich nicht kaum einen Monat später eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung hätte zu Schulden kommen lassen. Das rücksichtslose Verhalten beim Vorfall vom 20. August 2022 ist zudem durch nichts zu rechtfertigen und zeugt von einer fehlenden Bereitschaft, sich an die Strassenverkehrsregeln zu halten. Dazu kommt erschwerend, dass dem Verfahrensbeteiligten bereits 2018 der Führeraus-weis wegen einer groben Verkehrsregelverletzung entzogen werden musste, was ebenfalls auf eine Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten schliessen lässt. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Verfahrensbeteiligten. Sein Verhalten als Motorfahrzeuglenker rechtfertigt es nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen und ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens betreffend Betäubungsmittelkonsum zu belassen.

3.4.2 Im Übrigen ist die Auffassung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2022 (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) keinen direkten Bezug zum vorgängigen Cannabis-Konsum aufweisen soll. Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge (Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019 mit Hinweis auf BGE 130 IV 32 E. 5.2). Gemäss Informationsblatt für Ärztinnen und Ärzte: Factsheet 1: Cannabis der Universität Zürich von 2016 (https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/131245/) bestehen bei Cannabis-Konsum unter anderem folgende akut psychischen Wirkungen: Enthemmung, verändertes Erleben von Zeit und Raum, beeinträchtige Reaktionszeit (bei Anwendung in hohen Dosen), Beeinträchtigung motorischer Koordination und Fahrtüchtigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko. Innert 48 Stunden nach abrupter Beendigung eines chronischen Cannabiskonsums kann es zu einem Cannabisentzugssyndrom mit psychischen Symptomen (z. B. Unruhe, Ängstlichkeit, Aggressivität etc.) kommen. Die Wirkung von Cannabis bei einem einzelnen Menschen kann sehr unterschiedlich sein, je nach Situation, in welcher Cannabis konsumiert wird. Cannabis schränkt die Fahr-tüchtigkeit für mehrere Stunden ein: Insbesondere wurden verminderte Kontrolle über das Fahrzeug, erhöhte Reaktionszeiten, eingeschränkte Urteilsfähigkeit be-züglich Zeit und Entfernungen, Müdigkeit, verschlechterte motorische Koordination und verminderte Konzentration vor allem bei längeren, monotonen Strecken nach-gewiesen. Gemäss Suchtprävention des Kantons Zürich https://suchtpraevention-zh.ch/safer-use-und-sucht/cannabis/) sind die psychischen Wirkungen häufig unter anderem Euphorie (Hochgefühle) und Enthemmung. Die Reaktionszeit wird verlangsamt und verschiedene kognitive Funktionen verschlechtern sich - zumindest vorübergehend. Das Urteilsvermögen und die Aufmerksamkeit können stark beeinträchtigt werden. Gelegentlich treten auch optische oder akustische Halluzinationen und Verwirrung auf. Ob ausgeschlossen werden kann, dass die Verkehrsregelverletzung des Verfahrensbeteiligten vom 17. Juli 2022 (ungenügender Abstand) Folge des vorgängigen Cannabiskonsums bzw. der damit möglicherweise einhergehenden Beeinträchtigungen (unter anderem Enthemmung) war, erscheint zweifelhaft (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4). Ungeachtet dessen bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass der Verfahrensbeteiligte Cannabis-Konsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen vermag. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass er erneut in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt, weshalb er ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt.

3.4.3 Nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer, dass er den Polizeirapport abgewartet hat und nicht bereits nach Erhalt der Laborresultate betreffend THC-Werte am 31. August 2022 verfügt hat. Erst aus dem Polizeirapport gingen die gesamten Umstände des Vorfalls vom 17. Juli 2022 hervor, die für die Beurteilung, ob ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, massgebend sind.

3.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Beschwerdeführer verfügte vor-sorgliche Führerausweisentzug als rechtmässig. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz insoweit abzuändern, als dem Verfahrensbeteiligten der Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien im Sinne von Art. 30 VZV vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Die Verfügung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022 wird damit bestätigt. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.17/E vom 5. Juli 2023

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