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TVR 2023 Nr. 22

Zwischenentscheid Gutachterstelle, Kontext des Auftrags, RAD-Fallzusammenfassung.


Art. 49 Abs. 1 ATSG


Die vom RAD im Hinblick auf eine Begutachtung formulierte Fallzusammenfassung bzw. der Kontext des Auftrags beinhaltet weder Leistungen noch Anordnungen, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht.


Die Beschwerdeführerin meldete sich im November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2022 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde die Beschwerdeführerin informiert, sobald sie bekannt seien. Dieser Mitteilung war (unter anderem) offenbar ein Dokument „Auftrag Gutachten - Anlass und Umstände der Begutachtung: Kontext des Auftrags: .... " beigelegt, das in den Akten, soweit ersichtlich, nicht enthalten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Mai 2022 hatte geltend machen lassen, das Dokument sei aus dem Recht zu weisen, weil es tendenziöse Behauptungen enthalte, welche eine ergebnisoffene Beurteilung verunmöglichten, erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Mitteilung, offenbar mit einem neuen Dokument „Auftrag Gutachten - Anlass und Umstände der Begutachtung: Kontext des Auftrags: .... ". Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. Mai 2022 opponieren und eine anfechtbare Verfügung verlangen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, eine medizinische Fallzusammenfassung müsse auf Vorgabe des BSV erfolgen und sei deshalb in jedem Fall vorzunehmen. Sie befolge somit das übliche Begutachtungsverfahren. Diese Fallzusammenfassung entspreche den Vorgaben und diene lediglich als erste Orientierung. Die Beurteilung der Gutachter erfolge aufgrund der vollständigen Aktenlage, Anamnese, eigenen Explorationen, Einschätzungen, Befunderhebungen und Konsensbeurteilungen. Eine Verfügung werde nicht erlassen, da es sich vorliegend nicht um eine Abweisung oder Zusprache von Leistungen handle. Es stehe ihr (der Beschwerdeführerin) frei, zu gegebener Zeit das Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung zu beanstanden. Mit E-Mail vom 8. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin auf Art. 49 Abs. 1 ATSG hinweisen, wonach bei der Anordnung einer Begutachtung das Verfügungsverfahren anzuwenden sei. Es handle sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid, welcher einer gerichtlichen Prüfung zugänglich sei. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung fest. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht tritt auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

2.2 Seitens der Beschwerdegegnerin angeordnet wurde eine polydisziplinäre Untersuchung. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie verlangt in diesem Zusammenhang einzig, dass die vom RAD formulierte Fallzusammenfassung bzw. das Dokument „Auftrag Gutachten - Anlass und Umstände der Begutachtung: Kontext des Auftrags: ...." den Gutachtern nicht bzw. nicht wie aktuell formuliert vorgelegt wird. Wie die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 zutreffend mitgeteilt hat, geht es hierbei nicht um eine Abweisung oder Zusprache von Leistungen. Ebenso wenig liegt in Bezug auf die fragliche Fallzusammenfassung eine Anordnung vor. Die Anordnung bezieht sich auf die Begutachtung, mit der die Beschwerdeführerin an sich einverstanden ist. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen, eine Verfügung zu erlassen. Auf wiederholtes Ersuchen der Beschwerdeführerin hat sie dies dennoch getan.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2022.175/E vom 29. März 2023

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