TVR 2023 Nr. 25
Durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs; Haushaltsabklärung und medizinische Einschätzung.
Für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (Arbeitsunfähigkeit) im bisherigen Aufgabenbereich kann nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Die Schadenminderungspflicht spielt bei der Arbeitsunfähigkeit eine geringe Rolle. Sie ist erst bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und der Bemessung der Invalidität von Bedeutung (E. 4.6.2).
Mit Verfügung vom 29. März 2023 verneinte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie ging nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und einer Haushaltsabklärung davon aus, dass während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von (lediglich) 34% vorgelegen habe, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 29. März 2023 aufhebt und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweist.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weil sie während des Wartejahres nur 34% arbeitsunfähig gewesen sei und damit nicht durchschnittlich mindestens 40%, wie in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für den Anspruch auf eine IV-Rente vorausgesetzt wird.
4.2 - 4.3.2 (…)
4.3.3 Das polydisziplinäre Gutachten von Dr. H und Prof. Dr. M vom 15./25. Juli 2022 beruht auf einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die überzeugenden Ausführungen der Experten werden von den RAD-Ärzten befürwortet und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In Bezug auf den Erwerb ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 40% seit 1. September 2014 bis 9. Dezember 2018 und seit 10. Dezember 2018 von 45% auszugehen. In adaptierter Tätigkeit ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% seit 1. September 2014 auszugehen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der von ihr festgestellten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 34% ferner auf den Bericht der Haushaltsabklärung vom 19. Januar 2023. Darin kam die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei voller Gesundheit zu 70% erwerblich und zu 30% im Haushalt tätig. Die Einschränkung im Haushalt betrage 20%. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass ihre Tochter und ihr im selben Haushalt lebender Sohn sie unterstützen könnten und müssten.
4.4.2 Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass im Haushalt gesamtmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe. Es wird somit - wie in adaptierter Tätigkeit - von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40% ausgegangen.
4.4.3 Der RAD-Orthopäde hielt zur funktionellen Einschränkung im Haushalt fest, sofern das schon sehr restriktive orthopädische Zumutbarkeitsprofil erfüllt werde, bestehe grundsätzlich keine Einschränkung. Anhand der Angaben zum Tagesablauf, aber auch der Hilfsbedürftigkeit sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Überprüfung multiple Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates als Grund für nicht mögliche Tätigkeitsanteile Fraktionierung oder Verlangsamung angeben würde. Jedoch sei darauf zu verweisen, dass bis auf die Wirbelsäule im Übergang Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule die Beschwerden nicht objektivierbar gewesen seien. Nachvollziehbar seien eingeschränkte Hebe- und Tragbelastungen über 5 kg bis vielleicht kurzzeitig und symmetrisch getragen maximal 10 kg, Probleme bei Zwangshaltungen des Rumpfes, längerdauerndem Vornüberneigen, mehr als gelegentliche, vor allen Dingen ausgeprägtere Rotationen des Rumpfes, aber auch Tätigkeiten über Kopfhöhe. Zu den Fragen der Abklärungsperson im Zusammenhang mit der Haushaltsabklärung vom 9. Januar 2023 hielt der RAD-Orthopäde am 17. Januar 2023 fest, es sei objektiv nicht adäquat begründbar, dass die Beschwerdeführerin nur noch 1-2 Minuten laufen und an Ort stehen könne, deshalb nicht mehr einkaufen gehen könne und Mühe habe, zu kochen, wie sie geltend mache. Selbst unter Einbeziehung der hochgradig intensiv geschilderten Schmerzsymptomatik seien die zu diesem Punkt durch die Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen nicht plausibel. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, Toilette, Badewanne, Dusche und die Fenster nicht mehr putzen und das Bett nicht mehr selber frisch beziehen zu können, gelte das bereits Gesagte: Grundsätzlich seien diese Tätigkeiten objektiv und funktionell betrachtet sehr wohl möglich. Es werde hier erneut die subjektive Schmerzsymptomatik als Limitierung in den Vordergrund gerückt. Das Putzen von Toilette, Badewanne und Dusche sei in Zeitabschnitten, mit Pausen, selbst unter der beklagten Schmerzsymptomatik möglich. Grundsätzlich sei für die Beantwortung beider Fragen nochmals auf die durch RAD und die Gutachter beschriebenen Diskrepanzen zwischen subjektiven Limitierungen in Tätigkeiten oder bezüglich gewisser Gelenke und den objektiven Feststellungen, erklärend hinzuweisen. Gerade bei wie auch hier erschwerter Symptom- und Schmerzverarbeitung sei von einem Schon- und Vermeidungsverhalten mit resultierender Limitierung auszugehen. Die RAD-Psychiaterin hielt fest, dass Einschränkungen im Haushalt nicht psychiatrisch begründet seien.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdegegnerin weist das Gesuch um IV-Leistungen mit der Begründung ab, während der Wartezeit resultiere eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 34% (28% im Erwerb [40% von 70%] und 6% im Haushalt [20% von 30%]). Sie stützt sich dabei im Erwerb (70% Pensum) auf die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten in adaptierter Tätigkeit von 40%. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei nicht massgebend. Im Haushalt stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Haushaltsabklärung und geht damit von einer Einschränkung von 20% aus. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, die Mithilfe des Sohnes werde nur in geringem Mass angerechnet. Die Einschränkung im Haushalt falle nicht so hoch aus, wie im Einwand gefordert (40%), weil die Beschwerdeführerin aus medizinsicher Sicht mehr Arbeiten erledigen könnte, als dies der Fall sei. Die gutachterlich genannte Einschränkung berücksichtige nicht die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen und die Anforderung an die Beschwerdeführerin, Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermögliche.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die festgestellte Einschränkung von 20% im Haushalt und rügt, es sei zu Unrecht kein Leidensabzug berücksichtigt worden. Nicht strittig ist die Statusfrage, das heisst dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70% im Erwerb und zu 30% im Haushalt tätig wäre.
4.6
4.6.1 Materielle Anspruchsvoraussetzung für den Rentenanspruch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, dass die versicherte Person während eines Jahres (sogenanntes Wartejahr oder Wartezeit) durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.6.2 Für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich kann nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Diese Lösung entspricht auch der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 2019 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, in der Fassung vom 1. Januar 2021) bzw. Rz. 2218 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, in der Fassung ab 1. Januar 2022). Mit anderen Worten ist die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von den Ärzten festzustellen und vom RAD zu verifizieren (vgl. Gerber, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Die Renten [Art. 28-41], 2022, Art. 28 N. 125 und 136 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 28). Die Schadenminderungspflicht spielt bei der Arbeitsunfähigkeit eine geringe Rolle. Sie ist erst bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und der Bemessung der Invalidität von Bedeutung (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen auch Gerber, a.a.O., Art. 28 N. 261). Diese bzw. der Invaliditätsgrad wird somit im Rahmen einer Abklärung vor Ort von der Abklärungsperson in einem zweiten Schritt ermittelt.
4.7
4.7.1 Die Beschwerdegegnerin hat zwar im Rahmen der Wartezeitberechnung zu Recht die gemischte Methode angewandt und dementsprechend die Arbeitsunfähigkeit beider Teilbereiche (Erwerb und Haushalt) separat ermittelt und zusammen-gezählt (vgl. hierzu Rz. 2019.1 KSIH bzw. Rz. 2219 KSIR sowie BGE 130 V 97 E. 3.4). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt hat sie jedoch zu Unrecht auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung, die erst bei der Prüfung des Rentenanspruchs relevant ist, abgestellt, anstatt auf die medizinisch beurteilte Arbeitsunfähigkeit.
4.7.2 Medizinisch wird der Beschwerdeführerin im Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40% attestiert. Der RAD-Orthopäde äussert sich ziffernmässig zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt nicht. Er hält fest, sofern das (schon sehr restriktive) orthopädische Zumutbarkeitsprofil erfüllt werde, bestehe grundsätzlich keine Einschränkung. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass er die Beschwerdeführerin im Haushalt voll oder nur zu 20% arbeitsunfähig erachtet, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint. Die Beschwerdeführerin ist adaptiert zu 40% arbeitsunfähig. Entsprechend wurde das Zumutbarkeitsprofil definiert. Nachdem der RAD-Orthopäde das Zumutbarkeitsprofil des Gutachters befürwortet, ist da-von auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu 40% im Haushalt arbeitsunfähig erachtet. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2023 zur Haushaltsabklärung äussert sich der RAD-Orthopäde lediglich zur Frage, ob die Beschwerdeführerin nur noch 1-2 Minuten laufen und an Ort stehen könne und erachtete dies als nicht plausibel. Zur Reinigung von Toilette, Badewanne, Dusche und Fenster sowie zum Bettwäschewechsel hielt er fest, grundsätzlich seien diese Tätigkeiten objektiv und funktionell betrachtet sehr wohl mit Pausen möglich. Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich nicht, dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin im Haushalt als nicht oder nur zu 20% arbeitsunfähig erachtet. Auf Basis der medizinischen Stellungnahmen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 40% auszugehen.
4.7.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 34% (28% im Erwerb und 6% im Haushalt) während des Wartejahrs vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 erweist sich somit als falsch. Die (durchschnittliche) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wartejahr beträgt korrekterweise 40% (28% im Erwerb [40% von 70%] und 12% im Haushalt [40% von 30%]). Die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit erfüllt.
4.8 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird bezüglich der Invaliditätsbemessung im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin beizuziehen und zu prüfen haben, ob und wenn ja, in welchem Umfang eine Unterstützung seinerseits im Haushalt möglich und zumutbar ist.
Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2023.90/E vom 20. September 2023