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TVR 2023 Nr. 26

Pflicht zur Akteneinreichung im Klageverfahren.


Art. 73 BVG


Eine Vorsorgeeinrichtung ist eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation und zur vollständigen Akteneinreichung verpflichtet (E. 1.5).


Sowohl die Pensionskasse 1 als auch die Pensionskasse 2 verneinten gegenüber dem Kläger ihre Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht heisst die Klage insoweit gut, als es die Pensionskasse 2 verpflichtet, dem Kläger die ihm zustehenden Leistungen aus beruflicher Vorsorge nebst Verzugszins zu erbringen.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Ziff. 2 VRG. Gerichtsstand für eine Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die klagende Partei hat eine Wahlmöglichkeit (BGE 133 V 488 E. 2.1). Das für eine beklagte Partei örtlich zuständige Gericht ist für alle Beklagten zuständig (BGE 133 V 488 E. 4, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4 [Zulässigkeit der subjektiven Klagehäufung]; Hürzeler/Bättig-Lischer in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, 2021, Art. 73 N. 54). Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in B. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht ist somit sowohl für die Klage gegen die Beklagte 1 als auch gegen die Beklagte 2 gegeben, obwohl letztere ihren Sitz in Zürich hat. Da bei Laieneingaben keine allzu hohen formellen Voraussetzungen angesetzt werden dürfen, kann auf die Klage eingetreten werden.

1.2 - 1.4 (…)

1.5 Die Beklagten 1 und 2 sind mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen (BGE 128 V 124 E. 5b) und zur vollständigen Akteneinreichung verpflichtet. Der entsprechenden Aufforderung des Gerichts vom 18. August 2022 sind beide Beklagten nur unzureichend nachgekommen, indem sie jeweils keine vollständigen Akten eingereicht, sondern eine Auswahl getroffen haben. Nachdem allerdings der Kläger die relevanten Aktenstücke eingereicht hat, kann auf eine erneute Aufforderung und Aktennachreichung durch die Beklagten 1 und 2 verzichtet werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2022.171/E vom 8. Februar 2023

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