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TVR 2023 Nr. 6

Baustopp; keine aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen Baustopp.


§ 48 VRG, § 115 Abs. 1 PBG


Einem Rekurs gegen einen Baustopp kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, da die mit § 115 Abs. 1 PBG gesetzlich geregelte sofortige Vollstreckbarkeit eines Baustopps eine lex specialis zu § 48 VRG darstellt (E. 4).


Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft X in der Politischen Gemeinde Egnach (verfahrensbeteiligte Gemeinde). Auf dieser Liegenschaft steht ein Wohngebäude mit Schopf, welches als Schutzobjekt eingestuft ist. Am 27. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für die Sanierung des Wohngebäudes ein, für welches die verfahrensbeteiligte Gemeinde am 8. Juli 2021 die Baubewilligung mit Auflagen erteilte. Nachdem die verfahrensbeteiligte Gemeinde einen aufgrund von nicht eingereichten Mustern der Farb- und Materialwahl verfügten Baustopp aufgehoben hatte, verfügte sie am 13. April 2023 einen zweiten Bau-stopp. Zur Begründung dieses Baustopps führte sie aus, dass die ausgeführten Bauarbeiten (wiederholt) massiv von den bewilligten Plänen abweichen würden. Gegen den am 13. April 2023 verfügten Baustopp erhob die Beschwerdeführerin am 18. April 2023 Rekurs. Neben dem Antrag auf Aufhebung dieses Baustopps beantragte die Beschwerdeführerin mittels separatem Antrag auch, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Zwischenentscheid vom 17. Mai 2023 wies das DBU (Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).

2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den von der Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 17. Mai 2023, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen wurde. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt damit nicht die materielle Begründetheit bzw. Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des von der verfahrensbeteiligten Gemeinde am 13. April 2023 verfügten Baustopps, sondern einzig die (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen Baustopp erhobenen Rekurses vom 18. April 2023 dar.

3.(…)

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass dem Rekurs gegen den am 13. April 2023 verfügten Baustopp mindestens soweit die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, als er auch die Fortführung bereits rechtskräftig bewilligter Arbeiten untersage.

4.2 Wie bereits (…) dargelegt wurde, hat die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Baustopp verfügt, weil die Bauausführung nach ihrer Auffassung nicht den bewilligten Plänen entspricht und unklar sei, was bereits bewilligt ist und was nicht. Die Beurteilung, welche Arbeiten bereits rechtskräftigt bewilligt sind, würde damit einer materiellen Prüfung der Rechtmässigkeit des am 13. April 2023 verfügten Baustopps gleichkommen. Eine solche Prüfung hat im Rahmen des noch hängigen Rekurs- und nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu erfolgen (vgl. dazu auch E. 2 vorstehend).

4.3
4.3.1 Hinsichtlich der vollständigen (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist zu prüfen, ob einem gegen einen Baustopp erhobenen Rekurs überhaupt eine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann.

4.3.2 Der Rekurs hat nach § 48 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Vorinstanz aus besonderen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die Rekursinstanz oder ihr Vorsitzender kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen (§ 48 Abs. 3 VRG).

4.3.3 Ein Baustopp stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2020 vom 17. März 2021 E. 1.2), welche in § 115 Abs. 1 PBG gesetzlich normiert wird. Gemäss § 115 Abs. 1 PBG ordnet die Gemeindebehörde die Einstellung von Arbeiten an Bauten und Anlagen an, welche widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt werden. Die entsprechende Anordnung ist sofort vollstreckbar.

4.3.4 Wie aus § 48 Abs. 1 VRG hervorgeht, kann die aufschiebende Wirkung eines Rekurses mittels Anordnung der Vollstreckbarkeit entzogen werden. Explizit gesetzlich geregelt wird jedoch einzig die Konstellation, in welcher die Vollstreckbarkeit durch eine Vorinstanz angeordnet wird. Nicht vom Wortlaut von § 48 Abs. 1 VRG erfasst sind demgegenüber Fälle, in welchen sich die Vollstreckbarkeit direkt aus dem Gesetz ergibt.

4.3.5 Bei einem Baustopp ergibt sich dessen sofortige Vollstreckbarkeit direkt aus § 115 Abs. 1 PBG (so auch Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baurecht, 2021, S. 412). Dem Rekurs gegen einen Baustopp wird die aufschieben-de Wirkung folglich von Gesetzes wegen entzogen. Die mit § 115 Abs. 1 PBG gesetzlich geregelte sofortige Vollstreckbarkeit eines Baustopps stellt somit eine lex specialis zu § 48 VRG dar. Zufolge des damit einhergehenden Vorrangs von § 115 Abs. 1 PBG zu § 48 VRG ist festzustellen, dass einem Rekurs gegen einen nach § 115 Abs. 1 PBG angeordneten Baustopp überhaupt keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann. Vielmehr müsste direkt über die Aufhebung des Baustopps an sich entschieden werden. Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Sinn und Zweck des Baustopps, welcher durch die Erteilung der aufschieben-den Wirkung für einen dagegen erhobenen Rekurs zum Vornherein seines Sinnes entleert werden würde. Im Ergebnis hätte die Vorinstanz daher gar nicht auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs vom 18. April 2023 eintreten dürfen.

4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.65/E vom 6. September 2023

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