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TVR 2024 Nr. 12

Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit und Mitwirkungspflicht; keine Bindung des Gerichts an ein Pfändungsprotokoll; Grundbetrag und Wohnkosten bei Konkubinat.


§ 81 VRG


  1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten betreffend den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere der Ausgabenpositionen, nicht nachkommt. Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (E. 2.4).

 

  1. Ein Pfändungsprotokoll entfaltet hinsichtlich der darin vermerkten Einkommens- und Ausgabenpositionen gegenüber dem Gericht insofern keine Bindungswirkung, als es die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nicht von der Obliegenheit entbindet, dem Gericht ihre finanziellen Verhältnisse nachzuweisen (E. 3).

 

  1. Lebt der Gesuchsteller in einem Konkubinat, ist mangels rechtlicher Unterstützungspflicht der Partner - auch bei gemeinsamen Kindern - im Gegensatz zu einem Ehepaar keine Gesamt-, sondern eine Einzelrechnung vorzunehmen. Jedoch wirkt sich das Zusammenleben auf die Kostenstruktur des Haushalts vergleichbar aus wie bei einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft. Eine Wohn- und Lebensgemeinschaft führt zu Kosteneinsparungen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem im Konkubinat lebenden Gesuchsteller - sofern die Haushaltslasten gemeinsam getragen werden - grundsätzlich die Hälfte des Ehegattengrundbetrags zu berücksichtigen ist (E. 4.2.1).

 

  1. In Nachachtung des Effektivitätsgrundsatzes sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines im Konkubinat lebenden Gesuchstellers die Wohnkosten nicht pro Kopf, also hälftig, sondern grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner aufzuteilen. Dies kann zur Folge haben, dass dem einen Partner die Tragung sämtlicher Wohnkosten oder zumindest eines Grossteils derselben zugerechnet wird (E. 4.2.2).


Gegen die Steuerveranlagung 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung (verfahrensbeteiligtes Amt) Einsprache. Mit Entscheid vom 28. September 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin bei der Steuerrekurskommission (Vorinstanz) eingereichten Rechtsmittel (Rekurs bzw. Beschwerde) wurden abgewiesen.  Am 29. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist mit einem Zwischenentscheid das mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

 

Aus den Erwägungen:

 

2.2 Gemäss § 81 Abs. 1 VRG kann einem Bedürftigen auf Antrag die unent­geltliche Rechtspflege bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aus­sichtslos oder mutwillig erscheint. Eine entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 29 Abs. 3 BV. Als bedürftig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Grundbedarfs nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1), bzw. wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebens­unterhaltes für sich und ihre Familie bedarf (BGE 124 I 97, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_30/2009 vom 1. Juli 2009, E. 5). In diesem Sinne wird die Bedürftigkeit bejaht, wenn es der gesuchstellenden Person nicht möglich ist, mit dem Einkommensüberschuss ihren Prozesskostenanteil innert einer Frist von einem Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren, ratenweise abzuzahlen (TVR 2004 Nr. 15, TVR 2009 Nr. 7 E. 3.3 und Urteil des Bundes­gerichts 5P.257/2004 vom 1. September 2004, E. 2.2).

 

2.3 Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dieses be­rechnet sich nach den Richtlinien der Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamte der Schweiz vom 1. Juli 2009. Hinzu­zurechnen ist die durchschnittliche Steuerbelastung. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist kein Zuschlag zum Grundbedarf zu be­rücksichtigen (vgl. TVR 2009 Nr. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 5P.257/2004 vom 1. September 2004 E. 2.4.3).

 

2.4 Es ist Sache der gesuch­stellenden Partei, im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege, ihre finanzielle Bedürftigkeit rechtzeitig nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_133/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 7, 1P.120/2006 vom 23. März 2006 E. 5 und 1C_459/2009 vom 22. März 2010 E. 6.3, sowie BGE 135 I 221 E. 5.1). Der gesuchstellenden Person obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögens­verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der betreffenden Person sowie über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Die An­forderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation sind umso höher anzusetzen, je komplexer die Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_459/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a, vgl. auch TVR 2004 Nr. 14 und Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8, 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1 und 2C_121/2017 vom 4. April 2017 E. 3.2). Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.2).

 

3.

3.1 Nach Eingang der Beschwerde vom 9. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter vom ver­fahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten mit Schreiben vom 2. Mai 2024 aufgefordert, zwecks Beurteilung der finanziellen Verhältnisse das Formular für die unentgeltliche Prozessführung vollständig ausgefüllt und mit allen notwendigen und aktuellen Belegen versehen innert der Frist von zehn Tagen zu retournieren. Weiter wurde in diesem Aufforderungsschreiben ausgeführt, da sich das Zusammenleben in einem Konkubinat kosteneinsparend auswirke, seien dem Verwaltungsgericht auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich gleichzeitig um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin handle, mitzuteilen. Die entsprechenden Angaben könnten im Gesuchsformular unter der Rubrik "Ehegatte/Ehegattin" mitgeteilt werden. Weiter wies der verfahrensleitende Vizegerichtspräsident darauf hin, dass dem mit der Beschwerde eingereichten Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes des Bezirks E vom 11. März 2024 nicht in dem Sinne eine Bindungswirkung zukomme, als das Verwaltungsgericht davon entbunden wäre, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin selbständig abzuklären. Entsprechend seien dem Verwaltungsgericht für alle Ausgabenpositionen (Mietzins, Heiz- und Nebenkosten, Krankenkasse, Fahrkosten und auswärtige Verpflegung) aussagekräftige Belege einzureichen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. Mai 2024 zugestellt. Innert der am 13. Mai 2024 ablaufenden zehntägigen Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen und reichte weder zusätzliche Akten/Belege noch das ausgefüllte Gesuchsformular ein.

 

3.2 Wie dargelegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten betreffend den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere der Ausgabenpositionen, nicht nachkommt (vgl. E. 2.4 vorstehend sowie BGE 125 IV 161 E. 4a, TVR 2004 Nr. 14 und Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8, 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1, 2C_121/2017 vom 4. April 2017 E. 3.2 und 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes des Bezirks E vom 11. März 2024 (Beschwerdebeilage 2) kommt für das Verwaltungsgericht vorliegend, wie dargelegt, keine Bindungswirkung zu. Innert angesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen zur Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht. Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist daher aktenmässig nicht ausgewiesen, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8).

 

4.

4.1 Im Übrigen wäre das Gesuch aus nachfolgenden Gründen auch abzuweisen, wenn versucht würde, die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten zu ermitteln.

 

4.2

4.2.1 Ausgabenseitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Konkubinat mit ihrem Lebenspartner, bei dem es sich gleichzeitig um ihren Rechtsvertreter handelt, lebt. Mangels rechtlicher Unterstützungspflicht der Partner ist - auch bei gemeinsamen Kindern - im Gegensatz zu einem Ehepaar keine Gesamt-, sondern eine Einzelrechnung vorzunehmen (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Dennoch wirkt sich das Zusammenleben auf die Kostenstruktur des Haushalts vergleichbar aus wie bei einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft. Eine Wohn- und Lebensgemeinschaft führt unabhängig vom rechtlich vorhandenen oder beim Konkubinat eben gerade nicht vorhandenen Band zu Kosteneinsparungen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass beim im Konkubinat lebenden Gesuchsteller - sofern die Haushaltslasten gemeinsam getragen werden, das heisst bei Einkommen des Konkubinen - grundsätzlich die Hälfte des Ehegattengrundbetrags, mithin Fr. 850.--, zu berücksichtigen ist (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 278, sowie Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 91). Mangels Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dieser über Einkommen verfügt, mit welchem er sich in Höhe der Hälfte des für ein Ehepaar geltenden Grundbetrages von Fr. 1'700.--, mithin mit Fr. 850.--, an den Ausgaben des gemeinsamen Haushaltes beteiligten kann. Damit ist der Beschwerdeführerin ausgabenseitig nur der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.-- anzurechnen.

 

4.2.2 Zu beachten ist weiter, dass dem Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes des Bezirks E vom 11. März 2024, wie der Beschwerdeführerin vom verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2024 mitgeteilt wurde, für das Gericht keine Bindungswirkung zukommt. Für die dort angeführten Ausgabenpositionen hat die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht. Weil sich auch in den Akten keine solchen Belege finden, können die Ausgabenpositionen nicht überprüft werden. So lässt sich etwa nicht eruieren, ob im Betrag von Fr. 457.45 für "Krankenkasse" (gemäss Pfändungsprotokoll) bzw. für entsprechende Prämien nur solche für die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder auch solche für nicht obligatorische Zusatzversicherungen (die bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit nicht einzurechnen sind) enthalten sind. Ebenfalls nicht belegt sind die im Pfändungsprotokoll angeführten Fahrkosten für "Arbeitsfahrten" in Höhe von Fr. 650.-- pro Monat. Zum einen ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Fahrkosten errechnet wurden. Zum andern wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie für die Fahrt zur Arbeit - auch wenn sie im Pflegebereich tätig ist - auf die Benutzung eines Personenwagens angewiesen wäre. (…)

 

(Ausführungen zum fehlenden Nachweis weiterer, im Pfändungsprotokoll aufgeführter Ausgabenpositionen)

 

Auch diese Kosten sind mangels Nachweises nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die im Pfändungsprotokoll angeführten Kosten der auswärtigen Verpflegung. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind mangels Einreichung eines Mietvertrages allfällige, von der Beschwerdeführerin zu tragende Wohnkosten. Im Pfändungsprotokoll wurden solche in Höhe von Fr. 1'250.-- (hälftiger Mietzins) und Kosten für Strom und Heizung von Fr. 250.-- (hälftiger Anteil an den Akontorechnungen) in Anschlag gebracht. Selbst wenn man ohne entsprechende Belege davon ausgeht, dass sich die gesamten Wohnkosten, inklusive Kosten für Strom und Heizung, auf Fr. 3'000.-- belaufen, wäre nicht erstellt, dass davon die Hälfte, also Fr. 1'500.--, bei der Beschwerdeführerin ausgabenseitig zu berücksichtigen sind. Eine Wohn- und Lebensgemeinschaft, wie sie die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit ihrem Lebenspartner führt, hat nämlich wie dargelegt Kosteneinsparungen zur Folge (E. 4.2.1 vorstehend sowie Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 278). In Nachachtung des Effektivitätsgrundsatzes sind aber bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines im Konkubinat lebenden Gesuchstellers die Wohnkosten nicht pro Kopf, also hälftig, sondern grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner aufzuteilen. Dies kann zur Folge haben, dass der eine Partner sämtliche Wohnkosten oder zumindest einen Grossteil davon zu tragen hat (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 303 f.; vgl. dort auch FN 459 zur diesbezüglichen Differenz zum Betreibungsrecht). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung weder das ausgefüllte Gesuchsformular noch die dazugehörigen Belege eingereicht und auch keine Angaben über die Einkommensverhältnisse ihres Lebenspartners gemacht hat, ist vorliegend weder erstellt noch überprüfbar, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner einkommensmässig leistungsfähig sind und ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Beitrag an die Wohnkosten leistet bzw. ihr zufolge des Effektivitätsgrundsatzes ein solcher Beitrag ausgabenseitig anzurechnen ist (und wenn ja, in welcher Höhe). Damit können auch keine Wohnkosten berücksichtigt werden. Kosten für Steuern werden nicht geltend gemacht und sind ebenfalls nicht ausgewiesen.

 

4.2.3 Ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Akten bzw. mangels eingereichter Belege kann für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin einzig der hälftige Ehegattengrundbetrag in Höhe von Fr. 850.-- (vgl. E. 4.2.1 vorstehend) als ausgewiesen betrachtet bzw. ausgabenseitig angerechnet werden. Weitere Ausgabenpositionen sind weder belegt noch überprüfbar.

 

4.3 Einkommensseitig ergibt sich aus dem Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes des Bezirks E vom 11. März 2024 ein monatliches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 6'850.--. Von diesem wurde ein Betrag für Lebenskosten in Höhe von Fr. 3'677.45 abgezogen, womit eine pfändbare Lohnquote in Höhe von Fr. 3'172.55 resultierte. Wie vom verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten im Schreiben vom 2. Mai 2024 ausgeführt wurde, kommt dem Pfändungsprotokoll vom 11. März 2024 für das Verwaltungsgericht zwar keine Bindungswirkung zu. Mangels anderer Angaben und Belege ist jedoch einnahmenseitig der der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt des Bezirks E im Pfändungsprotokoll vom 11. März 2024 zugestandene Betrag für die Lebenskosten in Höhe von Fr. 3'677.45 in Anschlag zu bringen.

 

4.4 Bei Ausgaben (in Form des hälftigen Ehegattengrundbetrages) in Höhe von Fr. 850.-- und Einnahmen von Fr. 3'677.45 ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'827.45. Mit diesem Überschuss ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von - voraussichtlich - Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Ihre prozessuale Bedürftigkeit ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgewiesen.

 

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts VG.2024.46/Z vom 24. Juli 2024

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