§ 1 Abs. 3 InfoV
- RBOG 2007 Nr. 34
Die Einsichtnahme in Strafverfügungen beurteilt sich nach der Informationsverordnung, nicht aber die Einsichtnahme in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen des Bezirksamts; Beschwerdeinstanz
Die Einsichtnahme in Strafverfügungen beurteilt sich nach der Informationsverordnung, nicht aber die Einsichtnahme in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen des Bezirksamts; Beschwerdeinstanz