§ 1 Abs. 5 InfoV

  • RBOG 2007 Nr. 34

    Die Einsichtnahme in Strafverfügungen beurteilt sich nach der Informationsverordnung, nicht aber die Einsichtnahme in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen des Bezirksamts; Beschwerdeinstanz