§ 1 Ziff. 2 RTG
- RBOG 2020 Nr. 18Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von 20 Arbeitstagen pro Monat auszugehen. 
Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von 20 Arbeitstagen pro Monat auszugehen.