§ 177 Abs. 2 StPO
- RBOG 2007 Nr. 36
Wenn sich herausstellt, dass nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangt, haben die Strafuntersuchungsbehörden das ordentliche Strafverfahren einzustellen und den Anzeiger im Sinn von § 177 Abs. 2 StPO auf das Privatstrafverfahren zu verweisen.