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RBOG 2007 Nr. 36

Wenn sich herausstellt, dass nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangt, haben die Strafuntersuchungsbehörden das ordentliche Strafverfahren einzustellen und den Anzeiger im Sinn von § 177 Abs. 2 StPO auf das Privatstrafverfahren zu verweisen.


§ 177 Abs. 2 StPO


1. Die Geschädigte reichte im Februar 2005 gegen den Angeschuldigten Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz ein. Gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach der Angeschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht gewerbsmässig ausgeübt habe, trat das Kantonale Untersuchungsrichteramt die Streitsache mit Verfügung vom 15. Januar 2007 an das Friedensrichteramt ab; es komme nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Privatstrafverfahren zur Anwendung.

2. Angesichts des Vorgehens des Untersuchungsrichteramts rechtfertigen sich grundsätzliche Hinweise zur Vorgehensweise in Fällen, in denen sich im Nachhinein aufgrund der Ermittlungen im Strafverfahren zeigt, dass nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangt.

3. Das Untersuchungsrichteramt erliess die Abtretungsverfügung in analoger Anwendung von § 69 Abs. 3 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt die Frist für den Strafantrag als gewahrt, wenn der Antrag innert Frist bei einer im ersten Teil des Gesetzes erwähnten, nicht zuständigen Behörde gestellt wurde. Damit scheint das Untersuchungsrichteramt wohl davon auszugehen, die von der Geschädigten erhobene Strafanzeige sei für den Fall, dass das Privatstrafverfahren zur Anwendung gelange, als Strafantrag zu betrachten. Das mag vorab unter Berücksichtigung von § 177 Abs. 2 StPO richtig sein, beantwortet aber die Frage nach dem konkreten Vorgehen nicht.

4. Grundsätzlich bieten sich zwei Möglichkeiten an: Entweder wird in analoger Anwendung von § 173 Abs. 2 StPO oder nach § 177 Abs. 2 StPO vorgegangen.

a) Gemäss § 173 Abs. 2 StPO hat der Kläger zur Wahrung der Antragsfrist die Klage unmittelbar dem Gerichtspräsidenten schriftlich einzureichen, wenn eine Weisung innert der Antragsfrist noch nicht ausgestellt worden ist. Dieser setzt dem Kläger eine Verwirkungsfrist von 60 Tagen zur nachträglichen Durchführung des Ver­mittlungsverfahrens und zur Einreichung der Weisung an. Findet diese Bestimmung analog Anwendung, hätte die Strafuntersuchungsbehörde somit, wenn sie feststellt, dass eine Streitsache gemäss § 171 Abs. 1 StPO vorliegt, die Angelegenheit dem zuständigen Gerichtspräsidium zu überweisen, das dem Kläger von Amtes wegen eine Verwirkungsfrist von 60 Tagen zur nachträglichen Durchführung des Vermittlungsvorstands und zur Einreichung der Weisung ansetzen müsste. Allerdings geht § 173 Abs. 2 StPO, was schon der Wortlaut deutlich macht ("zur Wahrung der Antragsfrist"), davon aus, die Antragsfrist sei bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Es fehlt hier eine § 177 Abs. 2 StPO entsprechende Regelung, wonach der Kläger "unter Wahrung seines Antragsrechts" auf § 171 StPO zu verweisen ist. Es müsste mithin bei Anwendung von § 173 StPO analog auch § 177 Abs. 2 StPO herangezogen werden, falls die Antragsfrist bereits abgelaufen ist, wobei vorauszusetzen ist, dass seitens des Klägers in guten Treuen davon ausgegangen werden konnte, es liege ein im ordentlichen Strafverfahren abzugeltendes Delikt vor[1]. Der Nachteil dieses Vorgehens liegt darin, dass das Gerichtspräsidium, an das die Streitsache überwiesen wird, von Amtes wegen Frist zur Einreichung der Weisung ansetzen müsste, obwohl es gar nicht weiss, ob der Kläger ? vorab auch mit Blick auf das Kostenrisiko ? die Angelegenheit überhaupt auf dem Weg des Privatstrafverfahrens weiter verfolgen will.

b) Gemäss § 177 Abs. 2 StPO ist der Kläger unter Wahrung seines Antragsrechts auf § 171 StPO zu verweisen, wenn sich nachträglich bei einer Ehrverletzung gegenüber Behörden und Amtspersonen das Privatstrafverfahren als anwendbar zeigt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung wäre die Streitsache von der Strafverfolgungsbehörde nicht von Amtes wegen an die zivilrichterliche Behörde zu überweisen oder abzutreten. Vielmehr hätte sie dem Kläger mitzuteilen, er müsse das Privatstrafverfahren gemäss §§ 171 ff. StPO einleiten. Diese Mitteilung wäre allenfalls mit dem Hinweis auf § 173 Abs. 2 StPO zu verbinden. § 177 StPO gilt nach dem Wortlaut der Marginalie zwar nur für Ehrverletzungen gegenüber Amtspersonen. Gerade auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann sich aber ? wie bei der Ehrverletzung gegenüber Behörden und Amtspersonen ? herausstellen, dass ? hier mangels Gewerbsmässigkeit ? nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangt. Sowohl hier wie dort dürfte zudem in vielen Fällen die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB zum Zeitpunkt, in dem sich die Anwendbarkeit des Privatstrafverfahrens zeigt, bereits verstrichen sein. Es erscheint in beiden Fällen als sachgerecht, dass der Kläger nach Erhalt einer entsprechenden Verfügung der Strafuntersuchungsbehörde, es komme das Privatstrafverfahren zur Anwendung, selbst tätig werden und das Vorstandsbegehren beim zuständigen Friedensrichter stellen muss. Es ist alsdann in das Belieben des Klägers gestellt, ob er das Verfahren weiter verfolgen will, ohne dass zusätzlich eine Behörde dazwischen geschaltet wird[2]. Bei analoger Anwendung von § 173 StPO wäre aber gerade dies der Fall.

5. Mithin haben, wenn entgegen der ursprünglichen Annahme keine Gewerbsmässigkeit vorliegt, die Strafuntersuchungsbehörden das ordentliche Strafverfahren einzustellen und den Anzeiger im Sinn von § 177 Abs. 2 StPO auf das Privatstrafverfahren zu verweisen. Dieser hat alsdann selbst zu entscheiden, ob er das Verfahren weiterführen will.

Obergericht, 30. April 2007, ZR.2007.37


[1] Vgl. Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 177 N 6

[2] Gegenteiliger Auffassung ist offenbar Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 284, der ? allerdings ohne Begründung ? § 173 Abs. 2 StPO für anwendbar hält.

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