§ 45 Abs. 1 ZSRV
- RBOG 2013 Nr. 10
Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei gleichzeitigem Ersuchen um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist keine unnötige Rechtsvorkehr, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren ausschliesst; Entscheidkompetenz