§ 45 StPO
- RBOG 2000 Nr. 29
Fällt das Ende der Berufungsfrist in die Gerichtsferien, wird ungeachtet der Feier- und Ruhetagsbestimmung die Frist bis zum siebten Tag nach deren Ende verlängert
Fällt das Ende der Berufungsfrist in die Gerichtsferien, wird ungeachtet der Feier- und Ruhetagsbestimmung die Frist bis zum siebten Tag nach deren Ende verlängert