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RBOG 2000 Nr. 29

Fällt das Ende der Berufungsfrist in die Gerichtsferien, wird ungeachtet der Feier- und Ruhetagsbestimmung die Frist bis zum siebten Tag nach deren Ende verlängert


§ 42 Abs. 1 StPO, § 42 Abs. 2 StPO, § 45 StPO, § 197 Abs. 1 StPO


1. Das angefochtene Urteil wurde am 22. Dezember 1998 von den Parteien in Empfang genommen; die Berufung wurde am 7. Januar 1999 erklärt. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden sei.

2. a) Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage und beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids (§ 197 Abs. 1 StPO). Bei der Bemessung dieser Frist wird der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt; ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endigt sie am folgenden Werktag (§ 42 Abs. 1 StPO). Läuft indessen eine Frist während der Gerichtsferien ab, gilt sie bis zum siebenten Tag nach deren Ende als verlängert (§ 42 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsferien über Weihnachten dauern vom 21. Dezember bis zum 2. Januar (§ 45 StPO).

b) Im vorliegenden Fall begann die zehntägige Berufungsfrist am 23. Dezember 1998 zu laufen. Damit stellt sich die Frage, welcher Termin mit dem Ablauf der Frist im Sinn von § 42 Abs. 2 StPO im Einzelnen gemeint ist: Ordentlicherweise wäre die Rechtsmittelfrist am zehnten Tage, das heisst am 1. Januar 1999, abgelaufen; wird auf diesen Termin abgestellt, fällt der Ablauf der Rechtsmittelfrist in die Gerichtsferien, und die Frist wird gestützt auf § 42 Abs. 2 StPO um sieben Tage verlängert. Wird demgegenüber von § 42 Abs. 1 StPO ausgegangen, verschiebt sich der letzte Tag der Rechtsmittelfrist aufgrund der Feiertagsregelung auf den 3. Januar 2000; dieser Termin liegt indessen nicht mehr in den Gerichtsferien, die am 2. Januar enden, und eine auf § 42 Abs. 2 StPO gestützte Fristverlängerung erfolgt demnach nicht. In diesem Sonderfall führen mithin zwei an sich gleichwertige Fristbestimmungen zu unterschiedlichen Ergebnissen; damit entsteht aufgrund der gesetzlichen Regelung eine Unklarheit, die sich jedenfalls nicht zulasten des rechtssuchenden Bürgers auswirken darf. Ausserdem sind prozessuale Vorschriften über die Fristbestimmung im Zweifel grundsätzlich nicht zu eng auszulegen (BGE 79 I 247); auch in einer solchen Frage muss der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelten (BGE 122 IV 351). Damit ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 42 Abs. 2 StPO derjenigen in § 42 Abs. 1 StPO als spezielles Recht vorgeht.

c) Damit fiel das Ende der Frist in die Gerichtsferien, womit sie bis zum siebenten Tag nach den Gerichtsferien, dem 9. Januar 1999, als verlängert galt. Unter diesen Umständen wurde die Berufung am 7. Januar 1999 rechtzeitig erklärt.

Obergericht, 17. Juni 1999, SBR.1999.7


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