Art. 158 aZGB (Stand vom 10.12.1907)
- RBOG 1995 Nr. 02
Bei den rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung soll der Richter den Willen der Ehegatten grundsätzlich respektieren. Eine entsprechende Vereinbarung darf er nur aus wichtigen Gründen nicht genehmigen