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RBOG 1995 Nr. 2

Bei den rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung soll der Richter den Willen der Ehegatten grundsätzlich respektieren. Eine entsprechende Vereinbarung darf er nur aus wichtigen Gründen nicht genehmigen


Art. 111 (Art. 158 aZGB) ZGB


1. Das Bezirksgericht genehmigte die von den Parteien geschlossene Scheidungskonvention mit Ausnahme eines einzigen Punktes: Es stützte die Rente auf Art. 152 statt entsprechend der Konvention auf Art. 151 ZGB und hielt fest, das Scheitern der Ehe sei weitgehend auf objektive Kriterien zurückzuführen, so dass nicht Art. 151 ZGB angewendet werden könne.

2. a) Der Scheidungsrichter darf - im Gegensatz zur früheren Praxis - eine Scheidungsvereinbarung auch nur teilweise genehmigen, allerdings nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vereinbarung ohne die Bestimmungen, denen die Genehmigung versagt werden muss, überhaupt nicht geschlossen worden wäre (BGE 93 II 160). Hingegen ist der Richter nicht berechtigt, eine Scheidungsvereinbarung abzuändern (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 158 ZGB N 179).

Das Bezirksgericht wäre damit gegebenenfalls nur befugt gewesen, die von den Parteien vereinbarte Rente überhaupt nicht zu genehmigen, was ohne nähere Abklärung der Frage, inwieweit die Rentenfestsetzung mit den übrigen Vereinbarungen der Parteien zusammenhängt, nicht möglich gewesen wäre.

b) In ihren Auswirkungen unterscheiden sich Art. 151 und Art. 152 ZGB im wesentlichen mit Bezug auf die Abänderbarkeit, wobei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesem Unterschied nur geringe Bedeutung zukommt. Die Frage der Abänderbarkeit einer Rente nach Art. 151 ZGB unterliegt indessen der freien Parteivereinbarung, da die entsprechende Begrenzung der Rentenleistung nicht zwingendes Recht ist (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 182 lit. g). Schon mit Blick auf diese Rechtslage ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine von den Parteien vereinbarte Rente aus Art. 151 ZGB in eine solche nach Art. 152 ZGB geändert werden sollte. Rechtliche Gründe, der Scheidungskonvention in diesem Punkt die Genehmigung zu versagen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 180).

Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, die von den Parteien getroffene Regelung sei unangemessen. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen; einer solchen Vereinbarung darf die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagt werden (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 183). Ist selbst ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädigungssumme zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist (Bühler/Spühler, Art. 158 ZGB N 189), muss ein Ehegatte ohne weiteres der Gegenpartei zugestehen dürfen, dass eine in Dauer und Höhe unbestrittene Rente unter Art. 151 ZGB gestellt wird, obwohl die Voraussetzungen einer solchen Berentung nicht unbedingt gegeben sind.

Auch aus materiellen Gründen bestand demgemäss keine Berechtigung, in die vorliegende Scheidungskonvention einzugreifen.

Obergericht, 7. September 1995, ZB 95 96


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