Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II
- RBOG 2006 Nr. 24
Keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem", wenn ein Sachverhalt sowohl im ordentlichen Strafprozess als auch im Privatstrafverfahren behandelt, aber jeweils unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt wird