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RBOG 2006 Nr. 24

Keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem", wenn ein Sachverhalt sowohl im ordentlichen Strafprozess als auch im Privatstrafverfahren behandelt, aber jeweils unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt wird


Art. 9 BV, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II


1. In seinem Schlussbericht beantragte das kantonale Untersuchungsrichteramt der Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten wegen versuchten Betrugs (eventuell versuchter Warenfälschung), betrügerischen Markengebrauchs (allenfalls Markenrechtsverletzung) sowie mehrfacher Urkundenfälschung zur strafgerichtlichen Beurteilung zu überweisen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten Betrug und mehrfache Urkundenfälschung vor, da dieser 240 Laibe Käse, die nicht aus der offiziellen Produktion gestammt hätten und deshalb nicht mit einer entsprechenden Kaseinmarke versehen gewesen seien, beidseitig mit den Laibetiketten der Sortenorganisation versehen habe. In der Begründung der Anklage führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen sei, dem Angeklagten Gewerbsmässigkeit nachzuweisen. Demzufolge könne die Sortenorganisation ihre Interessen betreffend gewerblichen Rechtsschutz nicht über die Staatsanwaltschaft durchsetzen lassen, sondern habe diese gemäss § 171 StPO im Privatstrafverfahren geltend zu machen. Die entsprechenden Verfahrensteile würden daher an das gemäss § 173 Abs. 2 StPO zuständige Gerichtspräsidium weitergeleitet. Diesem werde angeregt, das Privatstrafverfahren bis zur Rechtskraft des ordentlichen Strafverfahrens zu sistieren und anschliessend gegebenenfalls zur Sanktion des Strafverfahrens eine Zusatzstrafe auszufällen.

2. Das Gerichtspräsidium schloss sich unter Hinweis auf Zweidler[1] der Auffassung der Staatsanwaltschaft an und setzte der Sortenorganisation gemäss § 173 Abs. 2 StPO eine Verwirkungsfrist von 60 Tagen an zur nachträglichen Durchführung des Vermittlungsverfahrens wegen betrügerischen Markengebrauchs gemäss Art. 62 MSchG (eventuell wegen Markenrechtsverletzung gemäss Art. 61 MSchG) sowie zur Einreichung der Weisung.

3. Die Sortenorganisation gelangte ans Obergericht und beantragte, das Gerichtspräsidium sei anzuweisen, den von der Staatsanwaltschaft überwiesenen Sachverhalt nicht nur im Licht des Betrugs, sondern auch in demjenigen des betrügerischen Markengebrauchs (allenfalls der Markenrechtsverletzung) zu würdigen. Die vorgenommene Abtrennung desjenigen Teils des Strafverfahrens, der sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz befasse, verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem": Es gehe hier anders als bei der von der Vorinstanz angeführten Zitatstelle und dem dort zitierten RBOG 1980 Nr. 33 nicht um mehrere Delikte im Sinn mehrerer Tathandlungen, sondern um eine einzige Tathandlung, die im Licht mehrerer Strafnormen zu würden sei.

4. Der Grundsatz "ne bis in idem" (Doppelbestrafungsverbot aufgrund der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache) ist in erster Linie ein Satz des eidgenössischen materiellen Strafrechts und bedeutet, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal verfolgt werden darf[2]. Das Doppelbestrafungsverbot setzt voraus, dass sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet und die ihr vorgeworfene Tat bereits Gegen­stand eines Verfahrens bildete (Identität der Person sowie Identität der Tat[3]). Das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre verlangen überdies, dass dem Richter im ersten Verfahren überhaupt die (rechtliche) Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen[4]. An der letztgenannten Voraussetzung kann es bei einem Sondergericht oder bei einem besonderen Verfahren fehlen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Richter in einem Privatstrafverfahren nur Ehrverletzungen nach Art. 173 ff. StGB beurteilen kann, aber zur Ansicht gelangt, es liege keine Beschimpfung nach Art. 177 StGB, sondern eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB vor[5].

5. a) Das Doppelbestrafungsverbot kann hier schon deshalb nicht greifen, weil die Bezirksgerichtliche Kommission im ordentlichen Strafprozess nach § 7 Ziff. 3 StPO einzig die Vorwürfe des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung beurteilen darf und damit nur über eine beschränkte Beurteilungskompetenz verfügt. Zur Prüfung der zwar gemäss § 7 Ziff. 4 StPO ebenfalls von ihr, nach §§ 171 ff. StPO aber im Wesentlichen nach den Regeln der ZPO abzuhandelnden Privatstrafklage ist die Bezirksgerichtliche Kommission im Strafprozess nicht nur nicht verpflichtet, sondern nicht befugt. Damit darf wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeit zur Prüfung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Antragsdelikts dieses in einem separaten Verfahren beurteilt werden. Diese Privatstrafsache ist mit dem ordentlichen Strafprozess nicht abgeurteilt, womit auch keine Sperrwirkung besteht.

b) Damit kann offen bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage bezeichnete Tat mit derjenigen, die im Privatstrafverfahren zu beurteilen ist, identisch ist, und es braucht nicht im Einzelnen auf die in Rechtsprechung und Lehre bestehende Uneinigkeit bezüglich Tatidentität eingegangen zu werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass umstritten ist, ob der Gegenstand der abgeurteilten Sache als historisches Ereignis in seinem wirklichen Ablauf verstanden werden muss, oder ob als Gegenstand des Urteils nur in Frage kommt, was das Gericht feststellte oder bei sorgfältiger Abklärung hätte feststellen können[6]. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte in SGGVP 1990 Nr. 76, dass es für die Tatidentität auf den Sachverhalt ankomme, den das Gericht im früheren Verfahren zu beurteilen gehabt habe. Das sei derjenige Sachverhalt, der dem Gericht im damaligen Verfahren unterbreitet, d.h. in der Überweisung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt worden sei. Immerhin spricht der Umstand, dass es aufgrund der Handlung des Angeklagten zwei verschiedene Geschädigte gibt und der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nur bezüglich einer Geschädigten gewürdigt und überwiesen wurde, mit Blick auf SGGVP 1990 Nr. 76 gegen Tatidentität, womit auch von daher das Doppelbestrafungsverbot nicht greifen würde.

c) Damit liegt dieser Fall entgegen der Auffassung der Sortenorganisation durchaus ähnlich wie RBOG 1980 Nr. 33. Dort berührte "eine Äusserung zugleich die Ehre von Beamten und Privater". Konkret lag dem Verfahren zugrunde, dass der damalige Angeklagte in ein und derselben Gesprächssequenz zugleich die Ehre von Amtspersonen und einer Privatperson verletzt haben sollte, indem er erzählt habe, er sei überzeugt, dass die fraglichen Amtspersonen ihre Ferien in Mallorca nur deshalb in einem Hotel so niedriger Klasse verbringen würden, weil dieses einem am hängigen Projektwettbewerb betreffend einer öffentlichen Baute beteiligten Architekten gehöre und sie nichts dafür bezahlen müssten.

6. Selbst wenn die Bezirksgerichtliche Kommission im ordentlichen Strafprozess zur Beurteilung der Privatstrafklage befugt wäre, bestehen auch heute keine Gründe, von der in RBOG 1980 Nr. 33 vom Obergericht angeordneten gesonderten Behandlung abzurücken. Im Gegenteil: Der damalige Hinweis, das Privileg des ordentlichen Strafprozesses mit amtlicher Untersuchung könne nicht gelten für Streitsachen, die gemäss der StPO dem Privatstrafverfahren zugewiesen seien, hat nach wie vor Gültigkeit, denn daran, dass es sich bei den im Privatstrafverfahren geltend zu machenden Delikten um Bagatellsachen handelt, von welchen die Strafverfolgungsorgane entlastet werden sollen[7], änderte sich nichts. Der Staat ist an der Durchführung solcher Verfahren nicht interessiert, weshalb das kantonale Untersuchungsrichteramt bei Antragsdelikten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gestützt auf § 171 Abs. 1 StPO auch nicht berechtigt ist, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und Zwangsmassnahmen anzuordnen; polizeiliche Ermittlungen und Untersuchungsmassnahmen kommen nur in Betracht, wenn und soweit oder so lange der konkrete Verdacht auf Gewerbsmässigkeit besteht[8]. Auch im gerichtlichen Verfahren ist ‑ ungeachtet der von der Sortenorganisation geltend gemachten Effizienzgründe ‑ jede volle oder teilweise Verbindung solcher Verfahren mit im ordentlichen Strafprozess zu beurteilenden Strafsachen auszuschliessen, da für die einen Delikte zivil- und für die anderen strafprozessuale Grundsätze gelten. Die beiden Prozessarten liessen sich insbesondere beim Beweisrecht kaum auf einen Nenner bringen und können daher auch im Interesse der Parteien nicht im gleichen Prozess zur Anwendung kommen[9].

Obergericht, 26. April 2006, SW.2006.3


[1] Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 171 N 57

[2] BGE vom 10. September 2003, 6P.51/2003, Erw. 3.1

[3] BGE 118 IV 271

[4] BGE 125 II 404, 119 Ib 319

[5] Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A., § 84 N 32; vgl. auch § 87 N 12; Zweidler, § 166 StPO N 2 und § 134 StPO N 7

[6] BGE 118 IV 272

[7] Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1988, S. 31

[8] Zweidler, § 171 StPO N 2 und 4

[9] Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 66 f.

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