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RBOG 1995 Nr. 1

Steuerschulden sind bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich in den betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen; Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB


Während bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen die Steuern und andere Schulden gemäss der früheren Praxis ausgeklammert waren, sind Steuerschulden nunmehr in den betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen, soweit es sich um Einkommens- und Vermögenssteuern handelt, die dem Unterhalt der Familie dienen. RBOG 1989 Nr. 2 bezog sich auf einen Fall, in welchem das Gesamteinkommen ausreichte, um neben der Sicherstellung der beiden Existenzminima auch noch anderen unumgänglichen bzw. üblichen Verpflichtungen nachzukommen. Indessen besteht keine Veranlassung, bei der Einrechnung der Steuern in den Notbedarf danach zu unterscheiden, ob ein ausreichendes Gesamteinkommen vorliegt oder nicht. Bei den Steuern handelt es sich vielmehr um Schulden gegenüber dem Gemeinwesen, welche in jedem Fall anfallen und auch dann geschuldet sind, wenn das Existenzminimum nicht gedeckt ist. Eine Ausklammerung der Steuerschulden aus der Notbedarfsrechnung könnte überdies die Parteien in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandeln, da aufgrund der in aller Regel ungleichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch unterschiedliche Steuerbetreffnisse zu berücksichtigen sind. Ohnehin fällt die Pflicht zur Bezahlung von Steuerschulden nicht einfach dadurch dahin, dass diese im Fall ungenügender Einkommensverhältnisse bei der Berechnung des Notbedarfs weggelassen werden. Würde allerdings der Schuldner durch die Bezahlung der Steuern in Not geraten bzw. eine grosse Härte erleiden, so sehen sowohl die Gesetzgebung des Bundes (Art. 24 BdBSt; SR 642.11) als auch diejenige des Kantons (§ 194 StG; RB 640.1) die Möglichkeit des Steuererlasses vor.

Anders als im Sozialhilferecht sind folglich Steuern bei der Notbedarfsrechnung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen stets einzurechnen. Unterlässt es ein Unterhaltspflichtiger, sie ausdrücklich geltend zu machen, hat der Massnahmerichter sie von Amtes wegen in das Existenzminimum aufzunehmen. Insofern ist RBOG 1989 Nr. 2 zu präzisieren.

Rekurskommission, 1. November 1995, ZR 95 117


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