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RBOG 1995 Nr. 15

Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Ueberprüfung der Voraussetzungen der Unterhaltspflicht von Art. 276 Abs. 3 ZGB


Art. 80 SchKG, Art. 276 Abs. 3 ZGB


1. Der Rekursgegner verlangte für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung. Die Rekurrentin anerkannte, dass das Ehescheidungsurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (Art. 81 SchKG), machte aber geltend, ihre Unterhaltspflicht sei wegen wirtschaftlicher Selbständigkeit der Kinder dahingefallen. Die Vorinstanz hielt dafür, diese Frage könne offen gelassen werden, da die von den Töchtern erzielten Bar- und Naturaleinkünfte offensichtlich nicht zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit genügt hätten; sie hätten nicht annähernd das Existenzminimum erreicht.

2. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind in dem Mass befreit, als diesem zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus andern Mitteln zu bestreiten. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren angesichts seiner eingeschränkten Kognition überhaupt befugt ist, die sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB zu überprüfen.

a) Hegnauer (Kann die Befreiung von der elterlichen Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden?, in: ZVW 1983 S. 57; Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 22 mit Hinweis auf Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, § 19 N 19 f.; Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 21.30) sowie Stettler (Schweiz. Privatrecht, III/2, S. 371 f.) vertreten die Auffassung, der Rechtsöffnungsrichter habe nur zu beurteilen, ob die Beitragsschuld getilgt, gestundet, erlassen oder verjährt oder ihre Grundlage - das Kindesverhältnis - durch Tod des Kindes, Anfechtungsurteil oder Adoption dahingefallen sei. Ob und in welchem Mass dem Kind zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten, sei nur im Abänderungsverfahren, nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden, es sei denn, es liege Rechtsmissbrauch vor. Dagegen vertritt vor allem die Praxis die differenzierte Ansicht, dass der Rechtsöffnungsrichter die von Gesetzes wegen eintretende Befreiung von der Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB überprüfen kann; dabei wird indessen vorausgesetzt, dass völlig liquide Verhältnisse vorliegen und namentlich der Urkundenbeweis erbracht wird (ZR 81, 1982, Nr. 13; LGVE 1991 I Nr. 43; BJM 1979 S. 70; AGVE 1963 Nr. 32 S. 111; Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83, 1987, S. 252 f.).

b) Die Rekurskommission schliesst sich dieser Auffassung an. Wenn im Rechtsöffnungsverfahren schon zu beurteilen ist, ob die Grundlage der Beitragsschuld durch Tod des Kindes, Anfechtungsurteil oder Adoption dahingefallen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Einrede des Alimentenschuldners, er sei von Gesetzes wegen von der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 3 ZGB befreit, nicht zu prüfen ist. So wie das Kindesverhältnis die Grundlage für die Beitragsschuld darstellt, ist auch die wirtschaftliche Unselbständigkeit des unmündigen Kindes Voraussetzung für die Beitragspflicht. Allerdings ist es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zuzumuten, bezüglich der Einrede der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes Abklärungen vorzunehmen bzw. ein Beweisverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem der Schuldner, will er die befreiende Einwendung der Tilgung erheben, nach Art. 81 Abs. 1 SchKG auf den Urkundenbeweis angewiesen ist (vgl. LGVE 1991 I Nr. 46). Daher wird in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Schliesslich müssen nach Art. 84 SchKG Rechtsöffnungsentscheide innert fünf Tagen ergehen. Zwar stellt diese Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beschneiden; es ist indessen nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber ein schnelles und auf die reine Vollstreckung beschränktes Verfahren vorsehen wollte. Die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder weitere Abklärungen sprengen diese Absicht regelmässig.

c) Ob und inwieweit eine Befreiung von der Unterhaltspflicht im Sinn von Art. 276 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt ist, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilen (Hegnauer, in: ZVW 1983 S. 59). Es dürfte in der Regel daher selten vorkommen, dass sich die Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB durch Urkunden beweisen lassen (Gessler, S. 253).

Rekurskommission, 20. März 1995, BR 95 24


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