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RBOG 1995 Nr. 17

Keine Aktenergänzungen von Amtes wegen im Rechtsöffnungsverfahren; Ausnahmen


Art. 80 ff. SchKG


1. Das Gerichtspräsidium X erteilte in einer gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung. Die vom Schuldner erhobene Verrechnungseinrede wies es ab, weil nur die Forderungsabtretung und der Verlustschein eingereicht worden seien, nicht jedoch das massgebende Urteil. Damit fehle es am Nachweis der Gegenforderung.

2. Der Rekurrent beruft sich darauf, es entspreche gängiger Gerichtspraxis, dass entweder Gelegenheit gegeben werde, fehlende Unterlagen noch nachzureichen oder aber, soweit es um ein Urteil des betreffenden Gerichts gehe, dass der zuständige Rechtsöffnungsrichter die entsprechenden Akten selber beschaffe. Die Rekurskommission des Obergerichts hielt indessen in ständiger Praxis, an welcher nach wie vor nichts geändert wird, daran fest, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen, dass es vielmehr den Parteien obliegt, dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt (RBOG 1982 Nr. 13 und 1959 Nr. 20). Ebenso ist es nicht möglich, zur Einreichung von Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen (RBOG 1992 Nr. 21). Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht selbst ausgefällt wurde: In diesen Fällen darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das fragliche Urteil beizuziehen und dessen Rechtskraft abzuklären. Gerade dieser Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor: Aus der erstinstanzlichen Gesuchsantwort ergab sich lediglich, dass sich der vom Rekurrenten eingereichte Verlustschein auf ein Urteil der Rekurskommission des Obergerichts bezog; dass es sich dabei um einen Fall des Bezirksgerichts X handelte, war weder den Rechtsschriften noch den Akten zu entnehmen. Unter diesen Umständen war das Gerichtspräsidium X indessen nicht verpflichtet, selbständig zu überprüfen, ob es um einen Entscheid der eigenen Gerichtsbehörde gehe; ebensowenig oblag es ihm, das Urteil bei der Rekurskommission des Obergerichts beizuziehen.

Rekurskommission, 16. Oktober 1995, BR 95 95


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