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RBOG 1995 Nr. 26

Oertliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche nach dem Opferhilfegesetz


Art. 11 Abs. 1 aOHG, Art. 346 StGB


1. Die Beschwerdeführer machten bei einem Bezirksgericht des Kantons Thurgau Leistungen nach dem OHG (Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Sinn von Art. 11 OHG) geltend. Der Präsident des Bezirksgerichts wies ihre Eingabe aus dem Recht, weil einerseits mangels eines Strafverfahrens im Kanton Thurgau die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Geltendmachung der Ansprüche fehlten, andererseits der zivilprozessuale Weg mangels einer Weisung nicht gangbar sei.

2. Strittig ist, ob die zuständige Behörde des Kantons X oder diejenige des Kantons Thurgau für die Beurteilung der geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen nach Art. 11 OHG zuständig ist. Der Konflikt ist eine Folge davon, dass die Tat, gestützt auf welche die Beschwerdeführer Ansprüche erheben, im Kanton Thurgau verübt, das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten indessen in Anwendung von Art. 350 StGB an den Kanton X abgetreten wurde.

3. a) aa) Gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 StGB gilt sinngemäss. Nach dieser Bestimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden desjenigen Orts zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist dies an mehreren Orten der Fall, sind die Behörden des Orts zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

bb) Bei wörtlicher Auslegung von Art. 11 Abs. 1 OHG ist somit ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung grundsätzlich tets in jenem Kanton zu stellen, in welchem der Täter die Straftat beging.

Aus den Materialien geht indessen eine andere Auffassung hervor. In der Botschaft des Bundesrats zum OHG (BBl 1990 II S. 989) wurde zu Art. 11 OHG ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung stimme mit derjenigen für die Strafverfolgung überein. Dies habe zur Folge, dass eine einzige Behörde alle Entschädigungsbegehren, die mit einer bestimmten Straftat zusammenhingen, behandle und die Kantone damit auch die Möglichkeit hätten, die Zuständigkeit für den Entscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren den Strafbehörden zuzuweisen. Nach dieser Auffassung sind folglich Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche nach Art. 11 OHG in jenem Kanton geltend zu machen, wo die Straftat verfolgt wird. Der Ort der Strafverfolgung und derjenige der Tatverübung stimmen jedoch nicht stets - oder manchmal nur teilweise - überein. Ist die Straftat an mehreren Orten ausgeführt worden, besteht über die örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Entschädigungen oder Genugtuungen gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Zweifel (Art. 11 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 346 Abs. 2 StGB): Wurde die strafbare Handlung in der Schweiz an mehreren Orten ausgeführt oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, müssen die Ansprüche gemäss OHG bei der Behörde desjenigen Kantons geltend gemacht werden, der die Untersuchung zuerst anhob. Wie es sich dann verhält, wenn die Strafverfolgung gestützt auf Art. 350 StGB abgetreten wurde, geht aus der Botschaft nicht hervor. Aus der dortigen Feststellung, es herrsche zwischen der örtlichen Zuständigkeit für die Entschädigung nach OHG und derjenigen für die Strafverfolgung Uebereinstimmung, muss jedoch geschlossen werden, in einem solchen Fall habe der für die Aburteilung zuständige Richter und nicht derjenige am Tatort über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.

Gomm/Stein/Zehntner (Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 11 N 21) vertreten indessen die gegenteilige Meinung: Art. 350 StGB, wonach der Richter an dem Ort zuständig sei, wo die schwerste von mehreren Straftaten begangen worden sei, sei nicht anwendbar. Dieser Richter sei zwar für die Beurteilung der Zivilansprüche gemäss Art. 9 OHG aus Haftpflicht gegenüber dem Täter zuständig; Entschädigungs- 000 Genugtuungsansprüche seien jed0ch gestützt auf das OHG von jedem von mehreren Opfern des Täters an dem Ort geltend zu machen, an dem es geschädigt worden sei. Aus welchen Gründen die Kommentatoren zu diesem Schluss gelangen, geben sie nicht an. Auch die Botschaft zum OHG entbehrt für ihre anderslautende und mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 OHG nicht ohne weiteres in Uebereinstimmung zu bringende Rechtsauffassung einer Begründung. Massgebend muss unter diesen Umständen sein, welche Lösung am ehesten dem Sinn und Zweck des OHG entspricht.

b) aa) Der Zweck des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen OHG besteht darin, Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zukommen zu lassen und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG). Dazu stehen die folgenden Mittel zur Verfügung: Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG). Art. 11 ff. OHG regeln näher, unter welchen Voraussetzungen die Kantone einem Opfer eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten haben. Diese Ansprüche - sie sind, da das OHG zum öffentlichen Recht gehört, öffentlich-rechtlicher Natur (Gomm/Stein/Zehntner, Vorbemerkungen zu Art. 1 und 2 OHG N 12) - sind insofern subsidiär, als Leistungen, die das Opfer von anderer Seite als Schadenersatz oder Genugtuung erhält oder erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen werden bzw. an den Kanton weiterzuleiten sind (Art. 14 Abs. 1 und 2 OHG; BBl 1983 III S. 892 ff.). Die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität würde insofern zu Problemen führen, als es lange dauern kann, bis feststeht, ob der Schaden von anderer Seite ersetzt wird oder nicht. In solchen Fällen würde "das Opfer ... also gerade dann keine Hilfe erhalten, wenn es sie am dringendsten braucht (unmittelbar nach der Straftat). Damit würde eine der grössten Lücken des geltenden Rechts bestehen bleiben" (BBl 1983 III S. 896 f.). In den eidgenössischen Räten standen zur Abwendung dieser Folgen zwei Lösungen zur Diskussion: Die erste, wonach dem Opfer unmittelbar nach der Straftat auf sein Begehren hin eine vorläufige Entschädigung zugesprochen, hierauf das Verfahren eingestellt und erst wieder aufgenommen wird, wenn das Ergebnis der anderen Verfahren gegen die Täterschaft, Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger, Privat- oder Sozialversicherungen bekannt ist. Dieser Ansatz wurde namentlich deshalb verworfen, weil es als nicht wünschenswert erachtet wurde, für das Opfer eine weitere Unsicherheit zu schaffen, indem man es jahrelang auf den Entscheid über sein Entschädigungsgesuch warten lässt. Das Entschädigungsverfahren nach OHG soll nach Meinung des Gesetzgebers möglichst rasch abgeschlossen werden. Deshalb hat er im Sinn einer zweiten Variante eine Zwei-Jahres-Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs festgesetzt. Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt und ist das Opfer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von anderer Seite entschädigt worden oder kann es in nächster Zukunft keinen Schadenersatz erwarten, ist dem Gesuch zu entsprechen und seitens des Kantons (vorläufig) eine Entschädigung auszurichten. Der Kanton tritt gegenüber Schadenersatzpflichtigen bis zum Betrag der geleisteten finanziellen Hilfe in die Rechte des Opfers ein, und das Opfer ist zur Rückvergütung aus später erhaltenem Schadenersatz verpflichtet (vgl. BBl 1983 III S. 897).

bb) Aus diesen Materialien ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber darüber im klaren war, dass eine wirksame Opferhilfe nur gewährleistet ist, wenn sie innert nützlicher Frist erfolgt. Es widerspricht dem Zweck des OHG, wenn in langwierigen Verhandlungen und Verfahren über die Entschädigungspflicht des Staates diskutiert würde. In Art. 16 Abs. 1 OHG wird denn auch ausdrücklich ein einfaches und rasches Verfahren für die Bemessung der Entschädigung vorgeschrieben. In verschiedenen Einführungserlassen wurde das Postulat des raschen Verfahrens sehr konkret präzisiert. So verlangt der Kanton Schwyz, dass über das Entschädigungsbegehren innert drei Monaten entschieden wird, über das Begehren um Vorschuss gemäss Art. 15 OHG gar innert Monatsfrist. Der Kanton Obwalden und der Kanton Zürich setzen ebenfalls eine Frist von vier Wochen. Im Kanton Zug werden der zuständigen Behörde für den Entscheid über ein Vorschussgesuch sogar bloss 10 Tage Zeit gelassen (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 16 OHG N 7).

Hat das Opfer Anspruch auf baldmöglichste finanzielle Hilfe, und sei dies auch nur im Rahmen eines Vorschusses nach Art. 15 OHG, muss indessen von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Beginn des Verfahrens ein - oft langwieriger - Kompetenzkonflikt vorausgeht. Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass vorerst Klarheit über die örtliche Zuständigkeit geschaffen werden muss, sind mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar. Sofort feststellbar ist stets der Ort der Tat; hierüber kann auch dann, wenn für die Beurteilung der strafbaren Handlung an sich die speziellen Gerichtsstände von Art. 348, 349 und 350 StGB zur Anwendung gelangen, keinerlei Zweifel bestehen. Das Opfer hat deshalb auch dann, wenn für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung nicht diejenigen Behörden des Orts zuständig sind, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde, an diesem Ort sein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu stellen. Es darf ihm nicht zugemutet werden, zwecks Klärung eines allfälligen Kompetenzkonfliktes letztlich die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 351 StGB) anrufen zu müssen. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 OHG ist deshalb davon auszugehen, mit der Präzisierung von Art. 346 Abs. 2 StGB habe das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat stets in demjenigen Kanton, in welchem die Tat verübt wurde, die Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. plädoyer 5/95 S. 44). Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil in Art. 11 Abs. 1 OHG ausschliesslich auf den Gerichtsstand des Orts der Begehung (Art. 346 StGB), nicht aber auf die nachfolgenden Bestimmungen über die speziellen Gerichtsstände verwiesen wird.

c) Dass die hiesigen Behörden das Strafverfahren vorliegend gestützt auf Art. 350 StGB an diejenigen des Kantons X abtraten, vermag folglich nichts daran zu ändern, dass der Kanton Thurgau für die Beurteilung der von den Opfern geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zuständig bleibt. Nach § 10a Abs. 1 StPO beurteilt der Strafrichter solche Begehren. § 10a StPO gehört systematisch zum Abschnitt "Strafgerichte" der StPO. Um Art. 16 OHG Genüge zu tun, wurden in § 10a Abs. 3 StPO die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gemäss ZPO sinngemäss für anwendbar erklärt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass über das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ausdrücklich der Strafrichter, und zwar grundsätzlich im ordentlichen Verfahren gemäss StPO, zu befinden hat. Der Zivilrichter ist nur zuständig für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der ZPO gelten deshalb ausdrücklich bloss für alle zivilrechtlichen Verfahren (§ 1 ZPO). Bei den Ansprüchen nach Art. 11 ff. OHG handelt es sich indessen um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Leistungsrecht. Solche sind weder adhäsionsweise noch mittels Einreichung einer Weisung geltend zu machen. Das Bezirksgericht, welches für die Beurteilung der Straftat vorliegend an sich unbestrittenermassen zuständig wäre, ist folglich verpflichtet, entsprechend den strafprozessualen Grundsätzen über die Forderungen der Beschwerdeführer zu entscheiden. Hiezu gehört - ohne dass eine spezielle Anordnung notwendig wäre - die Durchführung einer Verhandlung gemäss § 160 StPO.

Rekurskommission, 18. September 1995, SW 95 7


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