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RBOG 1995 Nr. 37

Eine Partei kann schon vor der Eröffnung der 10tägigen Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO um eine Begründung des Entscheids ersuchen


§ 109 Abs. 1 ZPO


1. Am 10. November 1994 wies die Bezirksgerichtliche Kommission die Klage der X AG ab. Am 21. November 1994 meldete letztere bei der Vorinstanz "bezugnehmend auf die im Anschluss an die mündlich durchgeführte Hauptverhandlung erfolgte Urteilseröffnung vorsorglicherweise, um auf sicher zu gehen, bereits heute die Berufung ans Obergericht an. Unser Antrag: Aufhebung Ihres Entscheids und vollumfängliche Gutheissung unserer Klage. Sollte die schriftliche Urteilverkündigung Kosten verursachen, so bitte ich Sie, uns diesbezüglich in Kenntnis zu setzen." Am 30. Dezember 1994 spedierte die Vorinstanz das Dispositiv und wies darauf hin, innert 10 Tagen könne die schriftliche Begründung des Urteils verlangt werden. Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 machte die X AG von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Bezirksgerichtskanzlei teilte ihr am 27. Januar 1995 mit, die Frist, innert welcher um Zustellung eines motivierten Entscheids ersucht werden könne, sei am 13. Januar 1995 abgelaufen. Demgemäss sei das Urteil vom 10. November/30. Dezember 1994 an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

2. Strittig ist, ob eine Partei die Begründung des Entscheids verlangen kann, bevor ihr hiefür formell Frist im Sinn von § 109 Abs. 1 ZPO angesetzt wurde.

3. a) Grundsätzlich muss jedes Urteil, werde es mündlich oder schriftlich eröffnet (§ 107 ZPO), die Entscheidungsgründe enthalten (§ 108 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 ZPO). Sofern es sich nach den Umständen des Falles rechtfertigt, kann indessen von einer Begründung abgesehen werden. Anstelle der Rechtsmittelbelehrung ist den Parteien bekanntzugeben, dass sie innert 10 Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten das Urteil in Rechtskraft erwachse (§ 109 Abs. 1 ZPO). Verlangt eine Partei eine Begründung, ist das vollständige Urteil gemäss § 108 Abs. 1 ZPO schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittelfristen beginnen für alle Beteiligten mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen (§ 109 Abs. 2 ZPO).

b) Der mündlichen Bekanntgabe des Urteils nach der Hauptverhandlung vom 10. November 1994 kam zweifellos nur orientierender Charakter zu; anders ist jedenfalls nicht zu erklären, weshalb die Bezirksgerichtliche Kommission am 30. Dezember 1994 den Parteien das Urteilsdispositiv sandte (§ 107 Abs. 1 und 2 ZPO). Bereits vor Erhalt desselben, nämlich am 21. November 1994, hatte die X AG indessen darauf hingewiesen, sie fechte den Entscheid an. Aufgrund dieser Mitteilung musste es der Vorinstanz klar sein, dass die schriftliche Begründung ihres Urteils vom 10. November 1994 unumgänglich war; ausserdem hatte die X AG aber auch noch ausdrücklich um Nachricht ersucht, wenn die "schriftliche Urteilsverkündigung" Kosten verursache. An sich hätte die Bezirksgerichtliche Kommission unter diesen Umständen auf die Zustellung des Dispositivs nach § 109 Abs. 1 ZPO verzichten und den Parteien sofort das vollständige Urteil zustellen können. Gründe, den Parteien nicht zu gestatten, bereits nach mündlicher Orientierung über den Verfahrensausgang, d.h. vor der schriftlichen Eröffnung des Dispositivs, um Erhalt des motivierten Entscheids zu ersuchen, sind nicht ersichtlich. Der 10. Tag nach Zustellung des Dispositivs ist lediglich als Endtermin zu verstehen; bei unbenütztem Ablauf der in § 109 Abs. 1 ZPO erwähnten Frist erwächst das Urteil in Rechtskraft. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift zu schliessen, vor Erhalt des schriftlichen Urteilsspruchs dürfe keine Begründung verlangt werden, käme überspitztem Formalismus gleich. Nutzt eine Partei die ihr eingeräumten Fristen nicht aus, sondern trifft rechtliche Vorkehren, bevor ihr hiezu Frist angesetzt wird, darf sich dies nicht zu ihrem Nachteil auswirken (vgl. ZR 79, 1980, Nr. 69; SJZ 80, 1984, Nr. 18). Ausserdem besteht hinsichtlich des Rechts, eine Begründung zu verlangen, kein Anlass, zwischen der formellen schriftlichen Mitteilung über den Verfahrensausgang (unter Fristansetzung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und der informellen mündlichen Orientierung nach der Urteilsfindung zu unterscheiden.

c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht feststellte, ihr Entscheid vom 10. November 1994 sei am 13. Januar 1995 rechtskräftig geworden: Die X AG verlangte "fristgerecht" resp. vor Fristbeginn - wozu sie berechtigt war - eine Begründung dieses Urteils. Darauf hat sie nunmehr Anspruch.

Rekurskommission, 10. Juli 1995, ZB 95 21


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