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RBOG 1995 Nr. 44

Einfluss der Betreibungsferien auf die Rekursfrist; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 26


Art. 56 Ziff. 3 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 80 ff. SchKG, § 238 Abs. 1 ZPO


Im Zusammenhang mit dem Einfluss der Betreibungsferien auf den Fristenlauf hielt die Rekurskommission in RBOG 1993 Nr. 26 S. 133 (3. Absatz) fest, falls ein Rechtsöffnungsentscheid vor den Betreibungsferien zugestellt und die Rekursfrist grundsätzlich während derselben ablaufen würde, "fange" sie erst nach Ablauf der Betreibungsferien sowie weiterer drei Tage zu laufen an. Diese Stelle enthält einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Korrekt muss es heissen: Wird ein Rechtsöffnungsentscheid vor den Betreibungsferien zugestellt und würde die Rekursfrist grundsätzlich während derselben ablaufen, endet sie deshalb erst nach Ablauf der Betreibungsferien sowie weiterer drei Tage. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Rechtsöffnungsentscheid während der Betreibungsferien zugestellt wird: Alsdann beginnt die Frist zur Einreichung des Rekurses erst am Tag danach (BlSchK 46, 1982, S. 56; vgl. BGE 121 III 284 f.).

Rekurskommission, 13. November 1995, BS 95 35


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