RBOG 1996 Nr. 17
Die Verrechnungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren muss urkundenmässig in liquider Weise belegt sein
Art. 120 OR, Art. 80 ff. SchKG
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil eines Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist, so wird definitive Rechtsöffnung gewährt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 80 f. SchKG). Die Tilgung einer Schuld kann durch Verrechnung erfolgen. Nach konstanter Rechtsprechung müssen indessen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 36 N 1), und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden.
Rekurskommission, 14. Oktober 1996, BR 96 88