Skip to main content

RBOG 1996 Nr. 19

Bei Verdacht auf Fälschung einer Schuldanerkennung hat der Gläubiger das Original einzureichen


Art. 82 SchKG, § 189 ZPO


1. Gestützt auf die Kopie eines vom Rekurrenten unterzeichneten Kundendoppels eines Auszahlungsbelegs erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung. Im Rekursverfahren führt der Rekurrent an, die Gegenpartei habe im Rechtsöffnungsverfahren lediglich eine Fotokopie des Kundendoppels des Kassabelegs eingereicht. Der Rekurrent habe das Original dieses Doppels nicht unterschrieben und wegen Verdachts der Urkundenfälschung eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht.

2. Nach § 189 Abs. 1 ZPO sind Urkunden in der Regel im Original einzureichen. Ausnahmen von der Originalvorlage sind somit grundsätzlich zulässig. Als solche kommen vorab Fotokopien in Betracht. Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf Kopien abgestellt oder aber Vorlage des Originals resp. einer beglaubigten Abschrift verlangt wird. Ist letzteres der Fall, wird der entsprechenden Partei regelmässig eine Nachfrist zur Einreichung des Originals angesetzt (vgl. RBOG 1990 Nr. 33 Ziff. 2). Auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt grundsätzlich § 189 ZPO. Sind Originalbelege vorhanden, sollen diese eingereicht werden. Es genügt indessen, wenn der Gläubiger die Fotokopie einer schriftlichen Schuldanerkennung einreicht, sofern der Schuldner die Rechtsgültigkeit des Beweismittels oder seiner Unterschrift nicht bestreitet (BlSchK 43, 1979, S. 101 f.; RBOG 1990 Nr. 33; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 10 N 5, 6, 11).

Die Echtheit einer Unterschrift ist zu vermuten. Es obliegt dem Betriebenen, der diese Echtheit bestreitet, die Wahrscheinlichkeit seiner Einrede glaubhaft zu machen (Panchaud/Caprez, § 4 N 1). Bestreitet der Schuldner wie im vorliegenden Fall die Echtheit einer Unterschrift, welche auf einer nur in Fotokopie eingereichten Urkunde enthalten ist, bereits vor erster Instanz, verlangt er zudem die Vorlage des Originals und hält diese Einrede auch in seiner Rekursbegründung aufrecht, erscheint die Einrede eher glaubhaft, wenn der Gläubiger mit seiner Rekursantwort nicht zumindest von sich aus das Original einreicht oder begründet, weshalb er die Originalurkunde nicht ins Recht legt. Der Rekurrent hatte bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe der Rekursgegnerin die Fr. 26'000.-- nach dem Bezug übergeben und nie ein Kundendoppel unterzeichnet. Die Unterschrift auf der Kopie müsse gefälscht sein; es falle auf, dass die Rekursgegnerin nicht das Original einreiche. Die Einrede der Fälschung erhob der Rekurrent auch im Rekursverfahren. Der Einwand ist zudem noch glaubhafter, wenn der Betriebene eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung einreichte, und wenn die Unterzeichnung einer solchen Urkunde - wie von der Rekursgegnerin selbst zugestanden - eher nicht üblich ist. Alsdann wäre es an der Rekursgegnerin, diese Behauptungen mit der Vorlage des Originals oder mit substantiierten Gegenargumenten zu entkräften. Sie hielt im Rekursverfahren indessen lediglich an ihrer eigenen Sachdarstellung fest. Damit aber verliert die fragliche Fotokopie ihre Eignung als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG.

Rekurskommission, 19. Februar 1996, BR 95 137


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.