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RBOG 1996 Nr. 2

In einer nachbarrechtlichen Streitigkeit über Abstandsvorschriften ist der Zivilrichter nicht an einen öffentlich-rechtlichen Entscheid gebunden


Art. 684 ff. ZGB


1. Der Berufungskläger beanstandet eine Überschreitung der Dienstbarkeit durch die Berufungsbeklagte. Die von letzterer erstellte Einstellgarage reiche bis auf 2,6 Meter an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran, was eine Verletzung des Näherbaurechts darstelle. Die Servitut vom Juni 1953 garantiere der Berufungsbeklagten nur die Aufrechterhaltung des Terrassenvorbaus im Bestand von 1953, hingegen nicht die Erstellung einer Garage. Für ein solches Bauvorhaben sei der privatrechtliche Grenzabstand von fünf Metern zu beachten.

a) Der Eigentümer einer Sache kann über sie in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Das Grundeigentum unterliegt zahlreichen Beschränkungen, welche zum kleineren Teil auf Rechtsgeschäft und damit auf freiwilligem Entscheid des Eigentümers, zum überwiegenden Teil aber direkt auf gesetzlichen Vorschriften beruhen. Der Zweck aller Eigentumsbeschränkungen ist die Wahrung von Interessen anderer Personen, bestimmter Privatpersonen oder der Allgemeinheit, denen sich jene des Eigentümers in bestimmter Beziehung unterordnen müssen. Entsprechend der jeweiligen Interessenlage wird zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unterschieden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11.A., S. 719).

Im Bereich der privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen stehen die Interessen des Nachbarn im Vordergrund. Die hier zu beachtenden Grundsätze hat das ZGB in den Art. 684-698 und 706-710 eingehend geregelt. Nach Art. 686 Abs. 1 ZGB sind die Kantone befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind. Diese Bestimmung enthält einen echten Vorbehalt zugunsten der kantonalen Regelung. Demzufolge sind die Kantone mit Ausnahme der in Art. 685 Abs. 1 ZGB geregelten bundesrechtlichen Materie zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts befugt. Hingegen besteht für sie keine Pflicht zur Rechtsetzung im nachbarlichen Baurecht. Wenn und soweit es an Vorschriften des kantonalen Gesetzes- oder Gewohnheitsrechts fehlt, bleibt es bei der bundesrechtlichen Ordnung (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 685/686 ZGB N 81 ff.; Liver, Schweiz. Privatrecht, V/1, S. 243 f.).

b) Von der Kompetenz zum Erlass privatrechtlicher Bauvorschriften im Rahmen von Art. 686 Abs. 1 ZGB hat der thurgauische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend finden sich im EG ZGB keine privatrechtlichen Abstandsvorschriften. Nun aber anerkennen Lehre und Rechtsprechung auch die Existenz von sogenannten Doppelnormen. Solchen Bestimmungen ist eigen, dass sie den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Rechtssatz zugleich in einer einzigen Regel zusammenfassen (Haab, Zürcher Kommentar, Art. 680 ZGB N 7; Glavaš, Das Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht, Diss. Zürich 1984, S. 19 f.; Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 34 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid, S. 719). Doppelnormen finden sich vielfach innerhalb des kantonalen Baurechts, da die Kantone hier neben der öffentlich-rechtlichen auch die privatrechtliche Rechtsetzungsbefugnis innehaben (Art. 686 ZGB). Auch das alte thurgauische Baugesetz (aBauG), welches im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kennt in § 78 eine solche Doppelnorm (RBOG 1991 Nr. 9; TVR 1989, Leitsatz zu § 78 Abs. 6 BauG). Diese kantonale Bauvorschrift ist privatrechtlicher Natur, soweit sie dem Nachbarn ein Mindestmass an Licht, Sonne, Luft und Aussicht erhalten will, und insofern öffentlich-rechtlichen Ursprungs, als sie den Schutz allgemeiner resp. öffentlicher Interessen wie Feuerpolizei, Hygiene und Verkehr bezweckt (Meier-Hayoz, Art. 685/686 ZGB N 86). Ist mithin erstellt, dass sich der Nachbareigentümer innerhalb seiner Eigentumsrechte auch auf die Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften berufen kann, ist im Licht von § 78 aBauG zu prüfen, ob mit dem Bau der Einstellgarage die geschützten Interessen des Berufungsklägers verletzt wurden, oder ob und inwieweit letzterer mit der Einräumung des Näherbaurechts 1953 freiwillig zugunsten der Berufungsbeklagten auf seine Nachbarrechte verzichtete.

2. a) Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe sich entgegenhalten zu lassen, dass er im Baubewilligungsverfahren keine Einsprache gegen das Projekt erhoben habe. Dieser Einwand mündet sinngemäss in die Behauptung, eine nachträgliche Korrektur des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsentscheids durch den Zivilrichter sei unzulässig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Spaltung der Doppelnorm in zwei verschiedene Rechtsgebiete führt zu einer Gabelung des Verfahrens bei ihrer Durchsetzung. Dies hat zur Konsequenz, dass solche Bestimmungen von der Verwaltung gegenüber dem Grundeigentümer auf dem Verwaltungs-, vom Nachbarn dagegen auf dem Zivilweg durchgesetzt werden können (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 36; Glavaš, S. 72). Gewähren die Kantone letzterem aufgrund des öffentlich-rechtlichen Bestandteils einer Doppelnorm verwaltungsrechtlichen Schutz, so werden dadurch die zivilrechtlichen Ansprüche, welche dem Nachbarn aus dem privatrechtlichen Bestandteil der Doppelnorm erwachsen, nicht beeinträchtigt. Der Entscheid der Verwaltungsbehörde präjudiziert denjenigen der Zivilgerichte nicht und umgekehrt, da der Zivilrichter den Streitfall von privatrechtlichen, die Verwaltungsbehörde dagegen von öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten aus zu beurteilen hat (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 45).

b) Das Baugesetz räumt jedem, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, die Befugnis ein, während der Auflage des Bauprojekts bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache zu erheben (§ 132 aBauG). Zufolge seiner Landesabwesenheit versäumte es der Berufungskläger, sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig vernehmen zu lassen. Der Gemeinderat erteilte der Berufungsbeklagten im März 1990 die Bewilligung zum Bau der Einstellgarage, nachdem er zuvor bei der Prüfung des Neubauprojekts dessen Übereinstimmung mit der der Berufungsbeklagten eingeräumten Servitut im Juni 1953 festgestellt hatte. Zwar reichte der Berufungskläger nach seiner Rückkehr im September 1991 ein Gesuch um Wiederholung des Auflageverfahrens ein. Dieses wurde aber vom Gemeinderat und letztinstanzlich auch vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau abschlägig beantwortet, womit das Baubewilligungsverfahren nunmehr rechtskräftig erledigt ist.

Vom Versäumnis im öffentlich-rechtlichen Baueinspracheverfahren unberührt bleiben dagegen die nachbarrechtlichen Ansprüche des Berufungsklägers. Ihm steht es frei, die behauptete Verletzung seiner Eigentumsrechte vom Zivilrichter überprüfen zu lassen, wobei letzterer an allenfalls gegenteilige Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht gebunden ist (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 45). Dies gilt hier um so mehr, als die Gemeinde bei ihrem Baubewilligungsentscheid offensichtlich nur eine massliche, jedoch keine inhaltliche Auslegung des umstrittenen Näherbaurechts vornahm.

Obergericht, 2. Mai 1996, ZB 95 146


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