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RBOG 1996 Nr. 21

Umfang des Barnotbedarfs


Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG


Nach Art. 197 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die in Art. 92 SchKG bezeichneten Vermögensteile. Nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar. Lohnguthaben, Gehälter und dergleichen können nur soweit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG).

Unter "Forderungen" nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG sind namentlich Lohnguthaben zu verstehen. Dabei sind aber Geldbeträge und Forderungen, die dem Schuldner unter einem besonderen Titel (z.B. Art. 93 SchKG) als unpfändbar zukommen, zu berücksichtigen und anzurechnen. Der Schuldner kann somit nicht verlangen, dass sein notwendiger Bedarf für Nahrungs- und Feuerungsmittel sowohl nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG als auch bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohns nach Art. 93 SchKG berücksichtigt wird (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 24 N 32 f.; PKG 1979 Nr. 31; BGE 78 III 163 f.).

Die in Art. 92 Ziff. 5 SchKG erwähnten Barbeträge und Forderungen werden auch als Barnotbedarf bezeichnet, welcher in der Praxis 50% des monatlichen Existenzminimums entspricht. In Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG hat der Schuldner mithin Anspruch auf den zweifachen Barnotbedarf bzw. denjenigen Betrag, welcher einem monatlichen Existenzminimum entspricht (zweimal 50% des Existenzminimums).

Rekurskommission, 10. Mai 1996, BS 96 18


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