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RBOG 1996 Nr. 26

Ehrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes


Art. 173 Ziff. 1, 2 StGB


1. Der Berufungskläger wurde als Beamter der Kantonspolizei zur Aufnahme eines Verkehrsunfalls gerufen, in welchen der Ehemann der Berufungsbeklagten verwickelt war. Diese richtete am Folgetag ein Schreiben an den Polizeikommandanten und warf darin dem Berufungskläger verleumderische Äusserungen, machthaberisches und schuldzuweisendes Auftreten sowie eine feindschaftliche Behandlung vor. Der Berufungskläger erhob Klage wegen Ehrverletzung. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach die Berufungsbeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Das Schreiben stelle eine Aufsichtsbeschwerde dar, weshalb der Polizeikommandant als Vorgesetzter des Berufungsklägers gar nicht als Dritter qualifiziert werden könne. Damit gelange höchstens der Tatbestand der Beschimpfung zur Anwendung, der aber zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, da die Berufungsbeklagte das Mass des Tolerierbaren nicht überschritten habe.

2. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich in abschätziger und vorwurfsvoller Weise geäussert und besitze eine feindselige Art, ist keine Tatsachenfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um reine Werturteile, welche durch den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht abgedeckt werden. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Vorwurf, der Berufungskläger habe sich auch in verleumderischer Art geäussert. Damit wurde ihm ein Verhalten vorgeworfen, welches Art. 174 StGB unter Strafe stellt. Beim Tatbestand der Verleumdung handelt es sich um eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 174 N 1; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Bd., Art. 174 N 1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 11 N 54). Damit traf die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht nur in seiner beruflichen Ehre als Polizeibeamter. Vielmehr verletzte sie ihn zugleich in seiner Geltung als ehrbaren Menschen, indem sie ihn eines strafbaren Verhaltens bezichtigte. Die Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Weise geäussert, ist von daher für sich allein betrachtet grundsätzlich ehrverletzend.

3. a) Über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus können besondere ausserstrafrechtliche Rechte und Pflichten als Rechtfertigung dienen. Dabei haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 6.A., S. 299). Als Rechtfertigungsgrund anerkannt ist dabei die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Danach sind Handlungen erlaubt, die sich als richtiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten, in schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen begründeten Zwecks erweisen, auch wenn sie einen Straftatbestand erfüllen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 93). In diesem Licht ist nicht einzusehen, warum sich eine Prozesspartei zur Rechtfertigung einer objektiv ehrverletzenden Äusserung unter keinen Umständen auf Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts sollte berufen können. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass sie sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränkt. Im weiteren müssen ihre Ausführungen sachbezogen sein. Behauptungen dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden. Blosse Vermutungen schliesslich müssen als solche bezeichnet werden (BGE 118 IV 161, 116 IV 213 f., je mit Hinweisen).

b) Die Berufungsbeklagte legte teilweise bereits in ihrem Schreiben dar, wie sie zur Behauptung, der Berufungskläger habe sich abschätzig, vorwurfsvoll und gar verleumderisch geäussert, gelangt sei. So wies sie darauf hin, der Berufungskläger habe im Zusammenhang mit der Verkehrskollision ihres Ehemanns vom Vortag unverhältnismässig reagiert und Anschuldigungen erhoben. Im übrigen habe er es unterlassen, die Unfallstelle zu sichern, so dass sie selbst diese Aufgabe trotz strömenden Regens und unpassender Kleidung habe wahrnehmen müssen. In der Befragung durch den Untersuchungsrichter holte sie alsdann etwas weiter aus und schilderte verschiedene Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger. So habe dieser im Zusammenhang mit einer Gemeindeangelegenheit sie und ihren Ehemann befragen müssen. Hiezu sei er eines Tages kurz nach dem Mittagessen ohne vorherige Ankündigung bei ihr zu Hause erschienen und habe gedroht, er müsse andere Massnahmen ergreifen, sofern sie bzw. ihr Ehemann nicht in die Befragung einwilligen würden. Ein anderes Mal habe der Berufungskläger angerufen und behauptet, das Mofa ihrer Tochter sei gestohlen worden, was indessen nicht zutreffend gewesen sei. Vermutlich habe sich der Polizeibeamte in dieser Angelegenheit geirrt, ohne dies später eingestehen zu können. Im Zusammenhang mit Abfallsäcken, welche von unbekannten Drittpersonen immer wieder auf das Wiesland der Berufungsbeklagten gestellt worden seien, habe sich der Berufungskläger vorerst gar nicht zu ihr bemühen wollen. Später habe er den Inhalt der Säcke überprüft, ohne indessen den Abfall zu entsorgen. Diesbezüglich habe sie vom Berufungskläger einen Hinweis erwartet, an wen sie sich zu wenden habe. Im Zusammenhang mit der Bewerbung ihrer Tochter für die Polizeischule habe der Berufungskläger einen Bericht schreiben müssen. In der Folge habe er im Polizeikorps erzählt, es habe sich eine "Komische" beworben. Zudem sei die ganze Familie "etwas komisch". Beim Unfall habe der Berufungskläger gegenüber ihrem Ehemann im Beisein der unfallbeteiligten Fahrzeuglenkerin eine Schuldzuweisung vorgenommen, was sie nicht in Ordnung gefunden habe. Im übrigen treffe die Behauptung des Berufungsklägers gegenüber dem Polizeikommando, er habe die Unfallstelle korrekt abgesichert, nicht zu. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schliesslich erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe sich mit dem Brief an den Polizeikommandanten über das Verhalten des Berufungsklägers an der Unfallstelle beschweren wollen. Ziel sei gewesen, über die Sache zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen. Demgegenüber sei es ihr nicht um irgendeine Verurteilung gegangen. Sie habe dem Polizeikommandanten persönlich geschrieben, da sie über diese Sache nicht einfach auf der Strasse habe sprechen wollen.

c) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das Einvernehmen der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Familie einerseits mit dem Berufungskläger andererseits im Lauf der Jahre durch verschiedene Vorfälle in der Tat belastet war. Darauf schliessen lässt sich umsomehr, als der Berufungskläger selbst den ausführlichen Darstellungen der Berufungsbeklagten vor dem Untersuchungsrichter trotz ausdrücklichen Hinweises weder widersprach noch Ergänzungen bzw. Berichtigungen anbrachte. Mithin ist davon auszugehen, dass das Umfeld der Parteien bereits vor den Ereignissen nicht spannungs- und konfliktfrei war. Aus der Sicht der Berufungsbeklagten erscheint verständlich, dass sie aufgrund der früheren Vorfälle der Meinung war, der Polizeibeamte sei ihr und ihrer Familie gegenüber negativ eingestellt. Nachdem zwischen den Parteien offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall weitere Unstimmigkeiten auftraten, kann es jedenfalls nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, dass sich die Berufungsbeklagte nunmehr mit einer Aufsichtsbeschwerde zu helfen versuchte. Immerhin legte sie glaubhaft dar, dass es ihr damit nicht um Sanktionen gegenüber dem Berufungskläger gegangen sei. Vielmehr habe sie mit Hilfe des Polizeikommandos ihr Verhältnis zum Berufungskläger verbessern wollen.

d) Mit dem Mittel der Aufsichtsbeschwerde können bei der vorgesetzten Behörde Missbrauch der Amtsgewalt und willkürliche Ausübung von Befugnissen gerügt werden (§ 71 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). Daraus ergibt sich, dass der Betroffene seinem Anliegen ein gewisses Gewicht verleihen muss, andernfalls er Gefahr läuft, von der zuständigen Behörde nicht ernst genommen zu werden. Zwangsläufig war die Berufungsbeklagte deshalb gehalten, gegenüber dem Berufungskläger konkrete Anschuldigungen zu erheben. Wohl wäre es durchaus denkbar gewesen, dass sie sich in ihrem Schreiben auf eine blosse Schilderung des Sachverhalts beschränkt hätte. Umgekehrt musste ihr bei der Formulierung ihres Anliegens ein gewisser Freiraum zugestanden werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Berufungsbeklagte schwerpunktmässig auf die Schilderung der Geschehnisse rund um die Protokollierung des Verkehrsunfalls durch den Berufungskläger konzentrierte. Dass sie letzterem dabei einleitend abschätzige, vorwurfsvolle und gar verleumderische Äusserungen vorwarf, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Insbesondere legte die Berufungsbeklagte vor dem Untersuchungsrichter ausführlich dar, auf welche Begebenheiten sie ihre Behauptung abstützte. Nach dem Verhalten des Berufungsklägers ist zu schliessen, dass er die tatsächlichen Ausführungen der Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagte in ihren Vorwürfen insgesamt betrachtet eines sachlichen Stils befleissigte. Insbesondere beschränkte sie ihre Kritik ausschliesslich auf das berufliche Verhalten des Berufungsklägers. Wohl ist nicht zu verkennen, dass sich die berufliche Ehre eines Polizeibeamten wegen dessen ausserordentlich exponierter Stellung nur sehr schwer von dessen privater Ehre trennen lässt. Diese Schwierigkeit geht indessen nicht zum Nachteil der Berufungsbeklagten. Letztere versuchte diesem Umstand vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie ihre Beschwerde beim Polizeikommandanten persönlich einreichte, womit sie davon ausgehen durfte, die Angelegenheit werde mit der notwendigen Diskretion einerseits und unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses andererseits behandelt werden.

e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich verleumderisch geäussert, für sich allein und gegenüber einem breiteren Personenkreis durchaus den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen könnte. Indessen beteuerte die Berufungsbeklagte glaubhaft, ihr sei es nicht um die Verurteilung des Berufungsklägers gegangen. Vielmehr sei es ihr Ziel gewesen, dass über die Sache gesprochen und nach einer Lösung gesucht werde. Insofern war es naheliegend, dass die Berufungsbeklagte ihre Beschwerde direkt an den Polizeikommandanten richtete. Damit bot sie einigermassen Gewähr, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht zur Kenntnis eines breiteren Publikums gelangen würden, ging sie doch zu Recht davon aus, dass auch der Adressat an das Amtsgeheimnis gebunden ist. Umgekehrt war sie gezwungen, ihren Vorbringen ein gewisses Gewicht zu verleihen, andernfalls sie hätte befürchten müssen, ihre Beschwerde würde ohne weitere Behandlung abgelegt. Unter diesen Umständen überschritt ihre Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Art geäussert, das Mass dessen, was mit einer Aufsichtsbeschwerde vorgebracht werden darf, mit Sicherheit nicht. Zu berücksichtigen ist im weiteren, dass die Berufungsbeklagte ihre Vorwürfe nicht ohne Veranlassung erhob. In ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter schilderte sie ihren offensichtlich schon seit längerer Zeit schwelenden Konflikt mit dem Berufungskläger denn auch ausführlich. Der Vorwurf der Verleumdung bezog sich dabei auf dessen angebliche Äusserung gegenüber Dritten, bei der Tochter bzw. der Familie der Berufungsbeklagten handle es sich um "Komische". Wohl wurde im vorliegenden Verfahren nicht mit Sicherheit erhellt, dass der Berufungskläger die ihm unterstellten Äusserungen tatsächlich von sich gab. Dagegen lässt der Umstand, dass er der Einvernahme der Berufungsbeklagten beiwohnte und ihre in diesem Punkt massgebenden Aussagen weder bestritt noch korrigierte, darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagte ihren Vorwurf zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen haben dürfte. Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde muss dies aber genügen, da es oftmals überhaupt erst im nachfolgenden Verfahren möglich ist, die erhobenen Vorwürfe einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Die Berufungsbeklagte kann sich somit auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der üblen Nachrede erfolgte somit zu Recht.

3. Unter diesen Umständen kann letztlich auch die Frage offen bleiben, ob es sich beim Polizeikommandanten um einen Dritten im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt. Immerhin trifft zwar einerseits zu, dass grundsätzlich jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, als "Dritter" gilt (BGE 96 IV 194, 86 IV 209), dass aber umgekehrt BGE 86 IV 210 etwas Raum für einen "confident néssecaire" offenlässt; im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichteten Personen muss die Möglichkeit, sein Herz auszuschütten, gewahrt bleiben (Trechsel, Art. 173 StGB N 4). Die Straflosigkeit lässt sich in solchen Fällen auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem Mitteilungsbedürfnis insoweit der Vorrang gegeben wird, als der "Täter" nicht wider besseres Wissen handelt und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen kann, dass seine Äusserungen von den Adressaten als vertraulich behandelt werden (Stratenwerth, S. 201 mit Hinweisen auf die im Ergebnis gleiche Meinung von Noll, Schubarth, Schwander und Trechsel). Freilich gehen diese Auffassungen weiter als die insoweit sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts (BGE 96 IV 194, 86 IV 209, 69 IV 115 ff.), doch ist ihnen eindeutig der Vorzug zu geben. Aus dieser Sicht können eine Aufsichtsbehörde oder ein direkter Vorgesetzter, welche mit einer Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde angegangen werden und ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden sind, wohl schon aus Gründen der Sozialadäquanz kaum als "Dritte" gelten. Andernfalls könnte eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher ehrenrührige, objektiv aber nicht ohne weiteres feststehende Tatsachen geltend gemacht werden, straflos nur dann erhoben werden, wenn die beschwerdeführende Partei sich sicher ist, dass sie mindestens den Gutglaubensbeweis für ihre Behauptungen antreten kann, womit faktisch das Aufsichtsbeschwerderecht unterminiert würde.

Rekurskommission, 25. Oktober 1996, SB 96 30


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