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RBOG 1996 Nr. 27

Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht verletzt, wenn ein urteilender Richter und der das Urteil begründende Gerichtsschreiber nicht an sämtlichen vorangegangenen Beweiserhebungen mitwirkten


Art. 58 Abs. 1 aBV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 150 aStPO (TG)


1. In formeller Hinsicht beanstandet der Berufungskläger, dass die Besetzung des Bezirksgerichts bei der Urteilsfällung nicht mit derjenigen anlässlich der Beweisverhandlung übereinstimmte. Am Augenschein und den Partei- sowie Zeugenbefragungen hätten als Richterin W und als Gerichtsschreiber X, nicht aber die dann schliesslich mitentscheidende Richterin Y und Gerichtsschreiber Z, welcher die Begründung des angefochtenen Urteils verfasst habe, teilgenommen. Den beiden letzterwähnten Personen sei es folglich verwehrt gewesen, die Beweiserhebungen zu würdigen und allfällige Zusatzfragen zu stellen, was nicht nur einen Verstoss gegen § 150 f. und § 158 StPO, sondern auch einen solchen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 58 BV darstelle. Ein Gerichtsverfahren könne nicht als fair bezeichnet werden, wenn zwar ein Augenschein und umfassende Zeugenbefragungen stattgefunden hätten, die Unmittelbarkeit dieser Beweisabnahmen aber bei einer Richterin und beim Gerichtsschreiber wegen nicht vorhandener Teilnahme nicht gegeben sei.

2. Die Prozessparteien haben von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und einem allfälligen Beweisverfahren hat. Indessen verstösst die Tatsache, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, ohne an sämtlichen Verhandlungen teilgenommen zu haben, nicht gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 96 I 323). Entscheidend ist nur, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und er über dieselben Kenntnisse wie die übrigen Richter verfügt (BGE 117 Ia 134 f.). Wie im einzelnen die Vermittlung der Kenntnisse über den Prozessstoff vor sich geht, ist dem Richter bzw. dem Gericht selber überlassen. Die einzelnen Personen müssen sich lediglich in die Lage versetzen, die rechtlichen Zuordnungen aufgrund der massgebenden Informationen und Zusammenhänge in tatbeständlicher Hinsicht vornehmen zu können (RBOG 1994 Nr. 25). Dies verlangt wohl eine Sichtung der Akten und eine Prüfung der ihnen wichtig scheinenden Dokumente, nicht hingegen die Anwesenheit an sämtlichen vorausgegangenen Verhandlungen resp. Beweisabnahmen; aus § 155 Abs. 3 StPO können keine weitergehenden Anforderungen herausgelesen werden. Wenn selbst kurzzeitige Aufnahmeabsenzen eines Richters - in der Form kurzen Einnickens - anlässlich der Verhandlung die vorschriftsgemässe Besetzung des Gerichts nicht zu beeinträchtigen vermögen (NJW 1986 S. 2721), kann auch nicht zur Bedingung gemacht werden, dass diejenigen Richter und Gerichtsschreiber, welche letztlich das Urteil fällen bzw. begründen, an sämtlichen Massnahmen, die in einem früheren Zeitpunkt zwecks Entscheidfindung getroffen wurden, teilnahmen. Es ist denn auch ohne weiteres möglich, die Beweiserhebungen im nachhinein, aufgrund der Protokolle und allfälliger Fotodokumentationen, zu würdigen. Kann sich eine Partei mit den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht einverstanden erklären, ist es ihr unbenommen, Unrichtigkeiten oder wesentliche Auslassungen im Protokoll fristgerecht zu rügen. Der Berufungskläger machte hievon bezüglich des Protokolls des Augenscheins und der Zeugeneinvernahmen denn auch Gebrauch; in welchen Punkten seine Protokollberichtigungsbeschwerde geschützt wurde, geht aus dem diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts hervor. Jener Entscheid wurde zu Recht unter Mitwirkung von Bezirksrichterin W und Gerichtsschreiber X gefällt, welche bereits beim Augenschein und der Partei- und Zeugenbefragung anwesend waren. Die Aufzeichnungen des Augenscheins und der Partei- und Zeugenbefragungen gaben zusammen mit den nachherigen Korrekturen ein klares Bild über die getroffenen Beweiserhebungen, die massgebenden situativen Verhältnisse sowie die Wahrnehmungen und Eindrücke der befragten Personen. Die Richterin und der Gerichtsschreiber, welche sich bislang mit der Streitsache noch nicht befasst hatten, konnten sich gestützt darauf detailliert und ausführlich über die massgebenden Geschehnisse orientieren. Sie hatten Kenntnis von sämtlichen Vorbringen und allen Beweiserhebungen. Dass dies mittels Präsenz zu geschehen hat, ist nirgends vorgeschrieben; es genügt die Kenntnisnahme aufgrund der Akten.

Obergericht, 7. September 1995, SB 95 19


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