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RBOG 1996 Nr. 36

Notwendige Verteidigung; heilbarer Verfahrensmangel


§ 50 Abs. 4 aStPO (TG), § 199 Abs. 3 aStPO (TG)


Der Berufungskläger macht geltend, weil er im erstinstanzlichen Verfahren ohne Beizug eines amtlichen Verteidigers verurteilt worden sei, obwohl eine freiheitsentziehende Massnahme zur Diskussion gestanden habe, müsse das Urteil aufgehoben werden. Es trifft zwar zu, dass ein Angeklagter vor Gericht durch einen Anwalt verteidigt sein muss, wenn er zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder wenn eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeklagten übersteigt (§ 50 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall beantragte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte fünfzehnmonatige Gefängnisstrafe oder die Anordnung einer stationären Massnahme. Bereits aufgrund des Antrags, eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, hätte der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt verteidigt werden müssen. Indessen ist das Verfahren nach § 199 Abs. 3 StPO nur zu wiederholen, wenn der Verfahrensmangel für die Beurteilung wesentlich und seine Behebung im Berufungsverfahren nicht möglich ist. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten wird, ist der Mangel geheilt (vgl. RBOG 1977 Nr. 36).

Obergericht, 14. März 1996, SB 95 48


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